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Der Formwechsel von der Rechtsform der GmbH in die Rechtsform der AG

Eine GmbH kann durch Formwechsel in eine AG umgewandelt werden (§§ 191, 226 UmwG). Der Rechtsformwechsel findet unter Wahrung der rechtlichen Identität und ohne ertrags- und umsatzsteuerliche Auswirkung statt. Insbesondere erfolgt keine Vermögensübertragung.

Für den Formwechsel sind notwendig

  • ein Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG),
  • ein Umwandlungsbeschluss (§193 UmwG),
  • ein Gründungsbericht (§§ 245 Abs. 1 iVm §§ 220 Abs. 2, 197 UmwG),
  • eine Gründungsprüfung (§ 245 Abs. iVm § 220Abs. 3 UmwG), und
  • die Eintragung im Handelsregister (§ 198 UmwG).

Nach § 220 Abs. 1 UmwG darf der Nennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen. Damit ist ein Formwechsel zum Zwecke des Kapitalschutzes ausgeschlossen, wenn das Eigenkapital (Stammkapital der GmbH zuzüglich Rücklagen) nicht mindestens EUR 50.000 beträgt.

Für den Formwechsel ist ein Umwandlungsbericht zu erstellen, nämlich einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (§ 192 Abs. 1 UmwG). Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH handelt oder alle Gesellschafter auf den Bericht in notarieller Form verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG).

In dem Umwandlungsbeschluss müssen gemäß § 194 Abs. 1 UmwG mindestens bestimmt werden:

  • die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll;
  • der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
  • eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes entfällt;
  • Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen;
  • die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind;
  • ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG, sofern nicht der Umwandlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden
    Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist;
  • die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die
    insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

Der Umwandlungsbeschluss bedarf mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung der GmbH keine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse verlangt (§ 240 UmwG). Der Umwandlungsbeschluss und die erforderlichen Zustimmungserkärungen müssen notariell beurkundet werden (§ 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG).

Ferner sind die Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden (§ 197 UmwG). Damit ist ein Aufsichtsrat entsprechend den Vorschriften der §§ 95ff AktG zu bestellen, ein Gründungsbericht gemäß § 32 AktG zu erstellen und eine Gründungsprüfung gemäß §§ 33 ff. AktG durchzuführen..

    Umwandlung
  • Einführung
  • Formwechsel
    GmbH -> AG
  • Verschmelzung
    GmbH & Co. KG + GmbH & Co. KG
  • Spaltung von Unternehmen
  • Ausgliederung (Steuer)

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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Alles wirklich Wertvolle kommt nicht aus dem Ehrgeiz oder aus dem Pflichtgefühl, sondern aus der Liebe und Devotion gegenüber Menschen und objektiven Dingen.
Albert Einstein

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