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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien - Einführung


Die GmbH & Co. KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 278 Abs. 1 AktG). Die GmbH & Co. KGaA hat somit zwei Arten von Gesellschaftern, nämlich
die persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform einer GmbH und die Kommanditaktionäre.

Auf die Rechtsstellung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, insbesondere im Hinblick auf die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung, ist das Recht über die Kommanditgesellschaft anwendbar (§§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 105 ff. HGB). Für die Kommanditaktionäre gilt das Aktiengesetz, soweit sich aus den §§ 279 bis 290 AktG und aus dem Fehlen eines Vorstandes nichts anderes ergibt (§ 278 Abs. 3 AktG).
 

Die KG aA als Rechtsform für Unternehmen wird vor allem vor folgender Überlegung interessant:

Unternehmen benötigen oftmals viel Kapital, das sie nur in Ausnahmefällen aus eigener Kraft finanzieren können. Eine Fremdfinanzierung sollte als Basis einer solchen Finanzierung ausscheiden, weil sie, sollte sie überhaupt möglich sein, das Unternehmen in eine Abhängigkeit vom Fremdkapitalgeber und in eine erhebliche Risikolage bringen würde. Eine Fremdfinanzierung kann daher lediglich begleitend eingesetzt werden.

Bei großem Finanzierungsbedarf kann die Finanzierung, wenn nicht entsprechende Eigenkapitalreserven vorhanden sind, meist nur über Beteiligungskapital von außen erfolgen. Dabei denkt man in erster Linie an Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die Überlegung, mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu organisieren, ist für viele mittelständische Unternehmensführer fremd, da sie in den Bahnen der GmbH und der GmbH & Co. KG denken. Sie halten die Rechtsform der Aktiengesellschaft für zu starr, zu teuer und den Großunternehmen vorbehalten. Seit dem "Gesetz für kleine Aktiengesellschaften", das in 1994 in Kraft getreten ist, sind aber die Anreize für mittelständische Unternehmen gestiegen, in die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wechseln, da dieses Gesetz für kleine Aktiengesellschaften vielfache Erleichterungen brachte.

Allerdings bestehen bei größeren Investitionen mittelständischer Unternehmen Restriktionen gegen die AG als Rechtsform deshalb, weil dann, wenn mehr als die Hälfte des Aktienkapitals in Händen der fremden Kapitalgeber liegt, die Unternehmensführer leicht überstimmt werden können. Die Kapitalgeber könnten über den von ihnen gewählten Aufsichtsrat die Personalentscheidungen treffen, wer das Unternehmen als Vorstand führt. Diese Grenze von 50 % des Aktienkapitals wird daher insbesondere von Familienunternehmen oder von partnerschaftlich geführten Unternehmen als magische Grenze angesehen. Sie sind nicht bereit, mehr als 50 % des stimmberechtigten Aktienkapitals in fremde Hände zu legen. Damit ist aber gleichzeitig eine Obergrenze bestimmt, bis zu der Investitionen durchgeführt werden können. Wenn nämlich die Altgesellschafter mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien behalten wollen, müssen sie bei der Kapitalerhöhung entsprechend viele neue Aktien erwerben, um diese Beteiligungsverhältnisse, also die Mehrheit, weiterhin zu wahren. Dies überfordert oftmals die Kapitalkraft der Altaktionäre. Entweder wird dann die Investition nicht oder lediglich im verminderten Maße durchgeführt.

Eine Lösung für diese Problematik kann jedoch die GmbH & Co. KGaA bringen, nämlich die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin. Die GmbH & Co. KGaA vereint die Vorteile der GmbH und der AG und bietet damit ideale Möglichkeiten für mittlere Unternehmen, das Unternehmen weiterhin personalistisch zu führen, auch wenn es überwiegend durch Aktionäre finanziert wird. Die GmbH & Co. KGaA ist eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft. Die Mehrheit des Aktienkapitals kann bei dieser Rechtsform nicht die Personalentscheidung bei der Unternehmensführung treffen. Diese Entscheidung obliegt weiterhin allein den GmbH-Gesellschaftern, die keine Anteile an der GmbH abgeben und damit stets Inhaber der GmbH sind und als GmbH-Gesellschafter bestimmen können, wer die Geschäfte der GmbH und damit die Geschäfte der GmbH & Co. KGaA führt.

Lange Zeit war die Frage umstritten, ob eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA sein kann. Mit Beschluss vom 24.02.1997 hat der Bundesgerichtshof dies geklärt und die Möglichkeit der GmbH & Co. KGaA für zulässig erklärt.


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Die GmbH & Co. KG auf Aktien


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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung:
Alles wirklich Wertvolle kommt nicht aus dem Ehrgeiz oder aus dem Pflichtgefühl, sondern aus der Liebe und Devotion gegenüber Menschen und objektiven Dingen.
Albert Einstein

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