- BGB-Gesellschaft (GbR) – Einführung
1.1 Überblick
Mit der BGB-Gesellschaft, meist GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) genannt, schließen sich zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen (§ 705 Abs. 1 BGB). Die GbR eignet sich für vielfältige Zwecke, wie in Kapitel 2 noch detaillierter dargelegt wird. Sie kann am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, wie z.B. durch eine Sozietät von Anwälten, durch ein gewerbliches Kleinunternehmen oder durch die gemeinsame Erstellung eines großen Bauvorhabens durch verschiedene Bauunternehmen, wie z.B. den Bau eines Flughafens oder einer U-Bahn (ARGE, Arbeitsgemeinschaft). Durch das MoPeG ist diese Rechtsform nunmehr für die Verwendung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten besser geeignet als früher und nähert sich mehr der OHG an, die eine GbR für vollkaufmännische Unternehmen darstellt.
Die GbR kann sich aber auch lediglich auf den Privatbereich beziehen, wie die Verwaltung gemeinsamen Vermögens oder die Begründung einer Lottogemeinschaft. Sie kann aber auch lediglich eine Gelegenheitsgesellschaft zur Durchführung eines bestimmten einmaligen Zwecks sein, z.B. der Bildung einer Fahrgemeinschaft.
Die Rechtsgrundlagen der GbR sind in den §§ 705–740c BGB geregelt.
1.2 MoPeG
Am 10.08.2021 wurde das MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personen- gesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) mit Wirkung vom 01.01.2024 erlassen. Die Änderungen sind sehr fundamental und betreffen das Grundsystem des Personengesellschaftsrechts. Der Schwerpunkt liegt in der Änderung der §§ 705 ff. BGB sowie der §§ 105 ff. HGB. Mit dem MoPeG wurde die Rechtsform der GbR mit dem Ziel von mehr Transparenz sowie der Stärkung dieser Rechtsform modernisiert. Sie wurde rechtlich verselbständigt und damit vollzieht der Gesetzgeber die Linie, die bereits die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH seit vielen Jahren eingeleitet hat. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich bestätigt und festgeschrieben. Darüber hinaus wird ein Grundproblem der GbR beseitigt, dass nämlich die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Geschäftsführer keine Außenwirkung hat, so dass die GbR dadurch stark in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt war. So konnte bislang z.B. die Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als GbR organisiert werden, da die Vertretungsbefugnis in keinem Register dokumentiert werden konnte. Dies ist nun mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geändert worden. Die GbR und damit ihre Vertretungsbefugnis können in ein Register beim Amtsgericht eingetragen werden, so wie es z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister gibt. Dieses Register wird Gesellschaftsregister genannt.
GbRs müssen sich nicht eintragen lassen, wenn sie aber Vermögen besitzen wollen, das in anderen Registern oder Gesellschafterlisten eingetragen wird, wie z.B. Grundstücke, GmbH-Anteile oder Namensaktien, so ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister notwendig (siehe z.B. §§ 47 Abs. 2 GBO, 67 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Zu unterscheiden sind nunmehr die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft, wie dies ausdrücklich in der neuen Vorschrift des § 705 Abs. 2 BGB definiert wird. Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten (§§ 705 Abs. 2, 1. Alt., 706 ff. BGB). Sie ist selbst Vertragspartnerin und damit Schuldnerin und Gläubigerin der sich daraus ergebenden Ansprüche. Das Vermögen wird der GbR selbst zugeordnet und eine Zuordnung über das Gesamthandsvermögen, wie dies bisher der Fall war, gibt es nicht mehr. Die GbR ist prozessual parteifähig und kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Die rechtsfähige GbR wird daher auch als Außengesellschaft bezeichnet.
Eine nicht rechtsfähige GbR wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Sie ist eine Innengesellschaft und regelt lediglich Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander (§§ 705 Abs. 2, 2. Alt., 740 ff. BGB).
Die Außengesellschaft kann in das neue Register eingetragen werden. Ist dies der Fall, so wird sie als eGbR bezeichnet.
Mit diesen Gesetzesänderungen verändert sich auch das Leitbild der GbR, galt sie doch bisher eher als Gesellschaftsform für Gelegenheitsgesellschaften. Nunmehr wird die Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr im Vordergrund stehen und es ist zu erwarten, dass das Leitbild künftig eher die eGbR sein wird, so dass die GbR näher an die OHG oder KG heranrückt.
1.3 Struktur der GbR
Der Grundtyp der GbR ist, dass alle Gesellschafter gemeinsam und einstimmig handeln. Damit kann gegen den Willen eines Mitgesellschafters nichts entschieden und durchgeführt werden. Bleibt man bei einem solchen Grundtyp einer GbR, ist weiter nichts zu regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind hierfür ausreichend. Deshalb werden solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts in diesen Fällen lediglich mündlich oder konkludent abgeschlossen. Vielfach ist den Gesellschaftern einer GbR gar nicht bewusst, dass sie eine GbR gegründet haben, wie z.B. bei der Vereinbarung einer Fahrgemeinschaft.
Soll die Gesellschaft aber am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, reichen die gesetzlichen Regelungen nicht mehr aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft nicht nur zwei, sondern mehr Gesellschafter hat und unter gewissen Voraussetzungen das Einstimmigkeitsprinzip aufgegeben werden soll oder wenn die Gesellschafter ungleiche Beiträge zur Förderung des Gesellschaftszwecks leisten. In diesen Fällen kommt es zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die GbR.
Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so ist die Gesellschaft eine OHG (§§ 105, 1 Abs. 2 HGB). Der Grundtyp der OHG ist die GbR (§ 105 Abs. 3 HGB). Eine OHG liegt aber auch dann vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, es aber im Handelsregister eingetragen ist (§ 107 Abs. 1 HGB).
Die GbR ist äußerst flexibel und kann individuell auf den Einzelfall und auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten werden. Denn starre gesetzliche Regelungen, die dem entgegenstehen würden, gibt es kaum. Andere Gesellschaftsformen weisen dagegen eine weit geringere Gestaltungsfreiheit auf.
Die Gesellschaft handelt im Namen aller Gesellschafter, die damit in voller Höhe und persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Wenn die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt, kann sie eigene Rechte und Pflichten begründen und ist insofern rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 1. Alt. BGB). Dies bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und dass die Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Die GbR ist aber keine juristische Person.
Die GbR ist unter Haftungsgesichtspunkten nicht ungefährlich. Es kann sehr schnell zu einer unübersehbaren persönlichen Haftung kommen, die den wirtschaftlichen Ruin eines Gesellschafters bedeutet. Wird einem Mitgesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung eingeräumt, so haftet jeder Mitgesellschafter voll und persönlich für alle daraus entstandenen Verbindlichkeiten. Ferner haftet etwa ein neuer Gesellschafter, der einer GbR beitritt für alle Verbindlichkeiten der GbR persönlich und unbeschränkt, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind.
Deshalb sollte vor allem unter Haftungsgesichtspunkten sehr eingehend überlegt und geprüft werden, bevor eine Beteiligung an einer GbR durch Neugründung oder gar ein Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft erfolgt. Umso mehr ist darauf zu achten, dass bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, detaillierte vertragliche und schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, um das Haftungsrisiko durch Eingrenzung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu vermindern, wenn von der gesetzlichen Grundform abgewichen werden soll, wonach die Gesellschafter nur gemeinsam die Geschäfte führen können.
Eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen setzt die Zustimmung aller weiteren Gesellschafter voraus. Damit ist die Gesellschaft stark personalistisch. Einem Gesellschafter kann damit nicht unerwartet ein neuer Gesellschafter aufgedrängt werden. Aber auch hier gilt: Wenn die Gesellschaft am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt, sollten auch vertragliche Regelungen für den Austritt und Eintritt von Gesellschaftern getroffen werden.
Nunmehr wird die GbR in vielen Fällen zu einer rechtsfähigen Gesellschaft. Das bedeutet, dass die GbR als eigenständiges Rechtssubjekt betrachtet wird. Das Vermögen der GbR wird nach dem MoPeG als Gesellschaftsvermögen bezeichnet und nicht mehr als Gesamthandsvermögen. Das Gesellschaftsvermögen gehört der GbR selbst.
Diese Änderung verdeutlicht den Übergang zu einer stärkeren Eigenständigkeit der GbR als Rechtssubjekt.
Die GbR ist in Ansehung der Eigentumsgarantie grundrechtsfähig; auch kann sie selbst eine Verletzung der Verfahrensgrundsätze aus Art. 101 I 2, 103 I GG vor dem BVerfG geltend machen (BVerfG, NJW 2002, 3533).
TIPP! Nehmen Sie die Haftungsrisiken bei der GbR sehr ernst! Geben Sie die Einstimmigkeit bei der Vertretungsbefugnis der GbR nicht auf, denn sie haften für alle Vereinbarungen des Geschäftsführers persönlich und unbeschränkt. Vermeiden Sie es, in eine bestehende GbR als Gesellschafter einzutreten, denn Sie haften für alle bekannten oder unbekannten Altverbindlichkeiten der GbR persönlich und unbeschränkt. |