Haftungs- und strafrechtliche Risiken der Geschäftsführung

Die Haftungsrisiken für Unternehmensleiter sind sehr weitreichend. Unternehmensleiter sind insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG oder die Vorstände einer Aktiengesellschaft. Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die Geschäftsführung bestehen in jeder Lage des Unternehmens, egal ob es gut geht oder nicht.
In der Regel sind bei einem positiv laufenden Geschäftsbetrieb solche Risiken eher klein. Daher befassen sich die nachfolgenden Ausführungen mehr mit den Haftungsproblemen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen.

Die meisten Unternehmensleiter machen sich über ihre Haftungsrisiken bei der Übernahme des Geschäftsführungsamtes nur selten ausreichende Gedanken. Sie sind überzeugt, dass sie alles richtig machen werden. Viele verlassen sich zudem darauf, dass dann, wenn das Unternehmen in die Krise kommt, ohnehin nur die Gesellschaft haftet, die meist als GmbH oder GmbH & Co. KG oder als AG die Haftung auf das eingesetzte Kapital beschränkt hat. Dies ist nur teilweise richtig. Denn wenn die Gesellschaft in die Krise kommt, geht es den Gläubigern ganz erheblich um die Frage der persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind vor allem in der Krise der Gesellschaft die haftungsrechtlichen,
aber auch die strafrechtlichen Risiken sehr hoch. Nur selten vermag es ein Geschäftsführer, in der Krise der Gesellschaft solche Risiken zu vermeiden. Da nahezu jedes langjährig bestehende Unternehmen einmal in die Krise kommt, sollten die Unternehmensführer sich frühzeitig mit solchen Risiken befassen, denn dann, wenn die Krise kommt, ist in der Regel keine ausreichende Zeit mehr dafür, sich zur Vermeidung solcher Risiken mit der Materie befasst zu machen. Wer sich rechtzeitig mit den Risiken der Geschäftsführung vertraut macht und sich kompetent beraten lässt, wird ohne persönliche Haftung auch eine Insolvenz des von ihm geleiteten Unternehmens überstehen und zumindest die bedeutendsten Fehler, die seine eigene wirtschaftliche Existenz kosten würden, vermeiden.

Nähere Informationen erhalten Sie in unserem eBook. Hierzu das nachfolgende Inhaltsverzeichnis:

1.   Haftungsrisiken für die Geschäftsführer und Vorstände bei der Unternehmensführung
1.1    Die Pflichten bei der Führung der Geschäfte: Grundlagen
        1.1.1 Geschäftsführung und Vertretung
        1.1.2 Sorgfaltsmaßstab
        1.1.3 Beginn und Ende der Haftung
        1.1.4 Verjährung
        1.1.5 Kompetenzänderung im Falle eines Insolvenzverfahrens
        1.1.6 Haftung gegenüber der Gesellschaft
        1.1.7 Haftung gegenüber Dritten
        1.1.8 Entlastung
        1.1.9 Treuepflicht
        1.1.10 Weisungen der Gesellschafter
        1.1.11 Mehrere Geschäftsführer
        1.1.12 Faktischer Geschäftsführer
        1.1.13 Darlegungs- und Beweislast
        1.1.14 Haftung der Geschäftsführer einer englischen Limited
        1.1.15 Pflichten der Aufsichtsorgane 
1.2    Organisatorische Verpflichtungen
1.3    Risikomanagement
1.4    Schutz des Gesellschaftskapitals bei der GmbH
1.5    Schutz des Gesellschaftskapitals bei der AG
1.6    Rechnungslegungsvorschriften
1.7    Die Führung der Geschäfte eines konzernabhängigen Unternehmens
1.8    Existenzvernichtender Eingriff
1.9    Informationen über den Verlust des halben Kapitals
1.10   Insolvenzverschleppung
         1.10.1 Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
         1.10.2 Haftung gegenüber Gläubigern
         1.10.3 Haftung für Vorschüsse von Gläubigern an das Insolvenzgericht
1.11   Zahlungen während der Insolvenzreife
1.12   Haftung für Steuerschulden
         1.12.1 Haftung für Lohnsteuern
         1.12.2 Umsatzsteuern
1.13   Haftung für Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
1.14   Unberechtigte Amtsniederlegung
1.15   Ausländische Briefkastengesellschaft
1.16   Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum Handelsregister
1.17   Kredite an Geschäftsführer
1.18   Sonstige Kreditgewährungen
1.19   Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Verletzung gewerblicher Schutzrechte
1.20   Produkthaftungs- und ähnliche Ansprüche
1.21   Zweckwidrige Verwendung von Baugeld
1.22   Bürgschaft und Mithaftung
1.23   Wettbewerbsverbot
          1.23.1 Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
          1.23.2 Wettbewerbsverbot der Gesellschaft
1.24   Umweltdelikte
1.25   Haftung des Vorstands wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen
1.26   Haftung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
1.27   Kartellrechtliches Risikomanagement
1.28   Beteiligung der Hauptversammlung in Ausgliederungsfällen
1.29   Pflicht zur Offenlegung von Vorstandsgehältern
1.30   Unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis
1.31   Haftung des Geschäftsführers einer Limited 

2. Reduzierung des Risikos, Verbraucherinsolvenzverfahren
2.1    Versicherung des Risikos
2.2    Verbraucherinsolvenzverfahren 

3. Typische Straftatbestände
3.1 Untreue
3.2 Unrichtige Bilanzierung
3.3 Unterlassen einer Anzeige über den Verlust des halben Kapitals
3.4 Geschäftslagentäuschung
3.5 Bankrottdelikte
3.6 Verletzung der Buchführungspflicht
3.7 Gläubigerbegünstigung
3.8 Kreditbetrug 
3.9 Eingehungsbetrug 
3.10 Subventionsbetrug
3.11 Bestechung
3.12 Insolvenzverschleppung
3.13 Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
3.14 Umweltstraftaten
3.15 Zweckwidrige Verwendung von Baugeld
3.16 Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
3.17 Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten 


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Risiken der Geschäftsführung – Leseprobe

1.     Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände bei der Unternehmensführung

Die Haftungsrisiken für Unternehmensleiter sind sehr weitreichend. Unternehmensleiter sind insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG oder die Vorstände einer Aktiengesellschaft. Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die Geschäftsführung bestehen in jeder Lage des Unternehmens, egal ob es gut geht oder nicht. In der Regel sind bei einem positiv laufenden Geschäftsbetrieb solche Risiken eher klein. Daher befassen sich die nachfolgenden Ausführungen mehr mit den Haftungsproblemen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen.

 Die meisten Unternehmensleiter machen sich über ihre Haftungsrisiken bei der Übernahme des Geschäftsführungsamtes nur selten ausreichende Gedanken. Sie sind überzeugt, dass sie alles richtig machen werden. Viele verlassen sich zudem darauf, dass dann, wenn das Unternehmen in die Krise kommt, ohnehin nur die Gesellschaft haftet, die meist als GmbH oder GmbH & Co. KG oder als AG die Haftung auf das eingesetzte Kapital beschränkt hat. Dies ist nur teilweise richtig. Denn wenn die Gesellschaft in die Krise kommt, geht es den Gläubigern ganz erheblich um die Frage der persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind vor allem in der Krise der Gesellschaft die haftungsrechtlichen, aber auch die strafrechtlichen Risiken sehr hoch. Nur selten vermag es ein Geschäftsführer, in der Krise der Gesellschaft solche Risiken zu vermeiden. Da nahezu jedes langjährig bestehende Unternehmen einmal in die Krise kommt, sollten die Unternehmensführer sich frühzeitig mit solchen Risiken befassen, denn dann, wenn die Krise kommt, ist in der Regel keine ausreichende Zeit mehr dafür, sich zur Vermeidung solcher Risiken mit der Materie befasst zu machen. Wer sich rechtzeitig mit den Risiken der Geschäftsführung vertraut macht und sich kompetent beraten lässt, wird ohne persönliche Haftung auch eine Insolvenz des von ihm geleiteten Unternehmens überstehen und zumindest die bedeutendsten Fehler, die seine eigene wirtschaftliche Existenz kosten würden, vermeiden.

1.1     Die Pflichten bei der Führung der Geschäfte: Grundlagen

1.1.1   Geschäftsführung und Vertretung

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist das zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufene Organ der Gesellschaft. Bei der GmbH wird er vom Gesetz als Geschäftsführer und bei der AG als Vorstand bezeichnet. Wenn im folgenden nur vom Geschäftsführer gesprochen wird, gilt das auch für den Geschäftsführer, also den Vorstand einer AG, soweit nicht auf Besonderheiten bei der AG hingewiesen wird.

Der Geschäftsführer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Diese Pflicht wird nicht erst durch den Anstellungsvertrag begründet, sondern ist so genannte Organpflicht aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer. Mit der Bestellung und Annahme des Amtes als Geschäftsführer unterliegt der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B.

  • zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG),
  • zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 34 AO),
  • zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e SGB IV)  und zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a InsO) und generell
  • zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder die Arbeitnehmer.

Darüber hinaus übernimmt der Geschäftsführer mit der Übernahme des Geschäftsführungsamtes die Pflichten zur ordnungsgemäßen Organisation des Geschäftsbetriebs und zur Risikovorsorge.

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen. Diese organschaftliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist unbeschränkt.

1.1.2   Sorgfaltsmaßstab

1.1.2.1            Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

Bei der Führung der Geschäfte hat der Geschäftsführer einer GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und der Vorstand einer AG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) anzuwenden. Die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns ist diejenige in verantwortlicher, leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.

Persönliche Eigenschaften des Geschäftsführungsorgans haben keinen Einfluss auf den Pflichtenmaßstab. Auch ist die Tätigkeit eines Geschäftsführers kein geschütztes Berufsbild, das eine besondere Qualifikation voraussetzen würde, wie etwa die Tätigkeit eines Arztes, Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Jeder kann unabhängig von seiner fachlichen Qualifikation das Amt eines Geschäftsführers übernehmen. In allen Fällen muss er die Sorgfaltsmaßstäbe, die an die Tätigkeit eines Geschäftsführers gesetzt werden, einhalten und erfüllen. Ein jugendlicher und unerfahrener Geschäftsführer unterliegt dem gleichen Pflichtenmaßstab wie ein “alter Hase”. Ob sich der Geschäftsführer in der Komplexität der gesetzlichen Vorschriften für seine Pflichten ausreichend auskennt, spielt keine Rolle. Er muss sich diese Kenntnisse aneignen oder die Leistungen von Beratern in Anspruch nehmen. Insbesondere muss er den Geschäftsbetrieb so organisieren, dass das Fehlen seiner Kenntnisse nicht zu einer Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen oder zur Beeinträchtigung des Unternehmens führt. Entscheidend ist das Ergebnis, nämlich dass das von ihm geleitete Unternehmen alle gesetzlichen Vorschriften beachtet oder erfüllt. Bei den gesetzlichen Pflichten handelt es sich beispielsweise um Vorschriften des Steuerrechts, des Bilanzrechts, des öffentlichen Rechts und des Arbeitsschutzrechts.

1.1.2.2            Unternehmerische Entscheidung

Schwierig ist die Beurteilung, wann der Geschäftsführer durch Eingehung so genannter gewagter Geschäfte seine Geschäftsführerpflichten verletzt. Bei der Geschäftsführung ist dem Geschäftsführer ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit kaum denkbar ist. Typische unternehmerische Risiken müssen daher bei der Unternehmensführung in der Regel zwangsläufig eingegangen werden. Hierzu gehören auch die Gefahren von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, denen jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist.

Die Vornahme risikobehafteter Geschäfte stellt also für sich allein keine Pflichtverletzung dar. Eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs kommt erst in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind (so BGH für den Vorstand einer AG, DB 1997, 1068).

Der Geschäftsführer darf die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschreiten. Was erlaubt ist, bemisst sich nach der Relation zwischen der Wahrscheinlichkeit des Misslingens zur Höhe des möglichen Schadens. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Rechtssicherheit, wann der Geschäftsführer ein erlaubtes Risiko überschreitet, ist gering. Der weite Handlungsspielraum eines Unternehmensleiters ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann überschritten, wenn aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (BGH DB 2005, 1270). Der Unternehmensleiter haftet persönlich, wenn er die Grenze des erlaubten Risikos schuldhaft überschreitet. Dabei muss sich das Verschulden nur auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung und nicht auf den haftungsausfüllenden Schaden beziehen (BGH DB 2005, 1270). Dies bedeutet, dass es für die Annahme eines Verschuldens nicht darauf ankommt, ob der konkrete Schaden zum Zeitpunkt der unternehmerischen Maßnahmen und Vereinbarungen vorhersehbar ist.

So entscheidet der Geschäftsführer in dem ihm vorgegebenen Rahmen nach seinem eigenen unternehmerischen Ermessen. Dem Geschäftsführer steht ein autonomer unternehmerischer Handlungsspielraum zu, der jedoch stets im Einklang mit seiner Pflicht stehen muss, für den Bestand des Unternehmens und für eine dauerhafte Rentabilität des Unternehmens zu sorgen.

 1.1.2.3            Wohl der Gesellschaft

Motiv für die unternehmerische Entscheidung muss stets das Wohl der Gesellschaft sein. Ein Handeln zum Wohl der Gesellschaft liegt vor, wenn es der langfristigen Ertragsstärkung und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen dient. Entscheidend sind die Interessen der Gesellschaft. Eigene und sachfremde Interessen hat der Unternehmensführer zurückzustellen.

1.1.2.4            Entscheidung auf der Basis angemessener Informationen

Die Entscheidung muss auf der Grundlage angemessener Information erfolgen. Auf dieser Grundlage müssen die einzelnen Aspekte der anstehenden Entscheidung und die damit verbundenen Risiken abgewogen werden. Die Entscheidungsgrundlagen müssen sorgfältig ermittelt werden. Dies bedeutet nicht, dass alle erdenklichen, sondern nur die gebotenen Informationen ermittelt werden müssen, die nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sind. Insbesondere sind die Informationen unter Berücksichtigung der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit, der Bedeutung der Entscheidung und dem Verhältnis der Kosten für die Informationsbeschaffenheit und dem zu erwartenden Nutzen der Information zu beschaffen.

TIPP:

Dokumentieren Sie bei wesentlichen Entscheidungen den Entscheidungsvorgang, insbesondere welche Informationen Sie eingeholt haben, welche tragenden Argumente für die Entscheidung bestimmend waren und wie die Kontrolle der Umsetzung der Entscheidung erfolgt ist.

Legen Sie besonderen Wert auf eine solche Dokumentation, wenn Sie eine Entscheidung gegen den Willen eines Geschäftsleiterkollegens oder leitenden Mitarbeiters durchgesetzt haben. Diese würden im Falle, dass sich die Entscheidung als schädlich herausstellen sollte, gegen Sie opponieren und dies damit begründen, dass er dies von Anfang an so gesehen habe.

Holen Sie bei entscheidenden Fragen eine interne schriftliche Stellungnahme der maßgeblichen Personen, z.B. aus der Rechtsabteilung, ein.

Deponieren Sie diese Dokumente unter Wahrung der Vertraulichkeit außerhalb der Geschäftsräume.

 1.1.3   Beginn und Ende der Haftung

Die Haftung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft beginnt mit seiner organschaftlichen Bestellung. So wird beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich; das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden (BGH DB 2002, 422).

Ob und wann ein Anstellungsvertrag abgeschlossen wird ist für die organschaftliche Haftung nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG ohne Belang. Ohne Belang ist es auch, ob und wann der bestellte Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wird. Die Haftung beginnt mit der Annahme des Amtes. Wurde der Geschäftsführer nur „pro forma“ bestellt und wird die Geschäftsführungstätigkeit tatsächlich von einem faktischen Geschäftsführer ausgeübt, entlastet dies den bestellten Geschäftsführer von seiner Haftung nicht. 

Die Haftung endet mit der Beendigung des Geschäftsführeramtes, entweder durch Abberufung oder durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer, es sei denn, dass der Geschäftsführer trotz Abberufung oder Amtsniederlegung die Geschäftsführung tatsächlich fortführt.

1.1.4   Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer bzw. der AG gegen Vorstand oder Aufsichtsrat beträgt fünf Jahre (§§ 43 Abs. 4 GmbHG, 93 Abs. 6, 116 Satz 1 AktG).

Bei der GmbH kann die Frist für die Haftung des Geschäftsführers abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, dass er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (BGH NJW 2002, 3777).

1.1.5   Kompetenzänderung im Falle eines Insolvenzverfahrens

Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kommt es zu Besonderheiten bei Kompetenz und Haftung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Aufgaben und Befugnisse des Schuldners, also der GmbH, der GmbH & Co. KG oder der AG, grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist eine Funktionsänderung des Geschäftsführeramtes eingetreten. Die ursprünglich vorrangigen Gesellschafterinteressen treten hinter die Gläubigerinteressen zurück. Die §§ 101 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 2 InsO stellen klar, dass der Geschäftsführer selbst solche Tatsachen offenbaren muss, die zu seiner Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen könnte. Jedoch darf seine Aussage in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nur mit seiner Zustimmung verwertet werden (§ 97 Abs. 1 InsO).

Der Schuldner bzw. der Geschäftsführer ist weiterhin dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zur Auskunft verpflichtet (§§ 101, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ferner hat er den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 101, 97 Abs. 2 InsO).

Gesellschafterversammlungen der Schuldnergesellschaft sind weiterhin vom Geschäftsführer einzuberufen. Registerrechtliche Anforderungen, wie etwa die Anmeldung von Satzungsänderungen oder Kapitalerhöhungen zum Handelsregister (§§ 55, 57 GmbHG) oder die Einreichung der Gesellschafterlisten (§§ 40, 78 GmbHG), müssen weiterhin vom Geschäftsführer und nicht vom Insolvenzverwalter erfüllt werden.

Ein Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft kann sich diesen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht durch Amtsniederlegung entziehen. Gleiches gilt, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer abberufen haben. Denn die §§ 97 Abs. 1 und 98 InsO gelten entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden sind (§ 101 Abs. 1 Satz 2 InsO). Unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht kann sich eine Informationspflicht gegenüber der insolventen Gesellschaft auch als nachwirkende Treuepflicht des Anstellungsverhältnisses ergeben. Diese dienstvertraglichen Rechte der Gesellschaft können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

1.1.6   Haftung gegenüber der Gesellschaft

Wendet der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an, ist er der Gesellschaft gegenüber für alle hierdurch verursachten Schäden verantwortlich (§§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG).

Bei einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers gibt es Besonderheiten. Denn dort beschließen die Gesellschafter über die Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen (§ 46 Ziffer 8 GmbHG). Wird ein solcher Beschuss nicht gefasst, kann der Geschäftsführer nicht in die Haftung genommen werden.

Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (sog. masselose Liquidation).

Auch der Vorstand, der seine Pflichten verletzt, haftet gegenüber der Gesellschaft (§ 93 Abs. 2 AktG). Die Entscheidung zur Haftungsinanspruchnahme des Vorstands wird vom Aufsichtsrat getroffen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen, wenn die Geltendmachung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1.1.7   Haftung gegenüber Dritten

In Fällen deliktischer Haftung kann es auch zur direkten Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten kommen. Ein wesentliches Beispiel für eine solche direkte Haftung ist, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb des von ihm geführten Unternehmens mangelhaft organisiert oder nicht ausreichend überwacht und hierdurch Dritte in Gesundheit, Leben oder Eigentum geschädigt werden oder der Geschäftsführer Gesetze zum Schutz der Dritten verletzt.

Beispiele:

·       Dem Geschäftsführer A ist bekannt, dass eine Produktionsanlage defekt ist und giftige Gase in die Abluft gelangen. Die Nachbarn erleiden Atemstörungen und müssen sich in ärztlich Behandlung begeben. Der Geschäftsführer haftet den Nachbarn direkt, indem er keine Vorkehrungen gegen die Emission giftiger Abgase getroffen hat. Notfalls hätte er den Produktionsbetrieb bis zur Behebung der Störung einstellen müssen.

·       Dem Geschäftsführer ist bekannt, dass der Hausmeister des Firmengeländes in einer persönlichen Krise steckt und seinen Pflichten nur mangelhaft nachkommt. Der Hausmeister versäumt es bei starker Glatteisbildung, dass der Eingang zum Firmengelände gesichert wird, indem entweder das Eis beseitigt oder ausreichend gestreut wird. Ein Kunde rutscht aus und bricht sich das Bein. Der Geschäftsführer haftet diesem direkt auf Schadenersatz.

·       Das von dem Geschäftsführer geführte Handelsunternehmen steckt in einer tiefen Krise und steht unmittelbar vor seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch. Ein Lieferant liefert Waren in erheblichem Maße. Der Geschäftsführer handelt mit dem Lieferanten eine lange Zahlungsfrist aus, weil er hofft, dass er durch den Weiterverkauf  dieser Waren so viel an Liquidität erzeugen kann, um die Insolvenz zu vermeiden. Die Hoffnung geht nicht auf. Das Unternehmen bricht zusammen. Der Geschäftsführer haftet dem Lieferanten gegenüber direkt, weil er diesen über das hohe Risiko des Forderungsausfalls bei Abschluss des Vertrags nicht aufgeklärt hat.

1.1.8   Entlastung

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG entscheiden die Gesellschafter einer GmbH (in der Regel alljährlich) über die Entlastung ihres Geschäftsführers. Die Entlastung bedeutet die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und die Bekundung von Vertrauen für die Zukunft. Bei der GmbH hat die Entlastung eine so genannte Präklusionswirkung. Das heißt, dass mit dem Entlastungsbeschluss etwaige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer entfallen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen den Gesellschaftern bekannt oder erkennbar waren und die Geschäftsführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt haben. Die Entlastung betrifft nur die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter und lässt etwaige direkte Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer unberührt.

Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Entlastung, da ein Vertrauen nicht erzwungen werden kann. Ferner ist die Entlastung nicht darauf beschränkt, festzustellen, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt hat, sondern auch, ob er seine unternehmerischen Entschließungen zweckmäßig getroffen hat. Zur Beurteilung dieser Frage hat die Gesellschafterversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher hat der Geschäftsführer auch keine Möglichkeit, eine innerhalb des Ermessensrahmens liegende Versagung der Entlastung gerichtlich nachprüfen zu lassen.

Die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH durch die Gesellschafterversammlung gibt dem Geschäftsführer keinen vollständigen Schutz vor einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft. So befreit z.B. die Entlastung den Geschäftsführer nicht im Hinblick auf Verstöße gegen die Grundsätze der Kapitalsicherung, wenn diese Haftung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

 TIPP:
Verlassen Sie sich als GmbH-Geschäftsführer nicht darauf, dass die Gesellschafter Ihrem Handeln zugestimmt haben und zustimmen!

Gläubiger können die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen Sie pfänden.

Der Insolvenzverwalter kann die Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen.

Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafter hat keine Wirkung, wenn Sie gegen die Grundsätze der Kapitalsicherung verstoßen haben und die Geltendmachung der Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger notwendig ist.

Bei der AG beschließt die Hauptversammlung alljährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 120 Abs. 1 AktG). Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats (§ 120 Abs. 2 Satz 1 AktG). Anders als bei der GmbH enthält die Entlastung bei der AG keinen Verzicht auf Ersatzansprüche (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ferner kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).

1.1.9   Treuepflicht

Gegenüber der Gesellschaft haben die Geschäftsführer eine gesteigerte Treuepflicht. Die Treuepflicht ist Korrelat ihrer weitreichenden Befugnisse und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten. Ihnen sind das Gesellschaftsvermögen und sämtliche wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Gesellschaft anvertraut, zu deren Sicherung sie durch Treuebindung in Pflicht genommen werden. Sie unterliegen Verschwiegenheitspflichten, deren Verletzung strafbar ist. Außerdem unterliegen sie während der Dauer ihres Amtes auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Satzungsregelung einem Wettbewerbsverbot.

1.1.10 Weisungen der Gesellschafter

Eine persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH scheidet aus, wenn er Weisungen der Gesellschafter ausführt, die ihm diese erteilt haben. Die Weisungen müssen allerdings wirksam sein, was der Geschäftsführer zu überprüfen hat. Notfalls muss er sich hierzu kompetenten Rechtsrat einholen.

Die Gesellschafter einer GmbH können durch Gesellschafterbeschluss dem Geschäftsführer bis an die Grenze der Gesetzeswidrigkeiten Weisungen erteilen. Eine Pflicht zur Befolgung von Weisungen der Gesellschafter durch den Geschäftsführer mit der Folge seiner Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn es sich um eine auf die Verletzung des Kapitalerhaltungsverbots gerichtete Weisung handelt. Denn eine solche Weisung wäre rechtswidrig. Der Geschäftsführer darf sie also nicht befolgen. Gleiches gilt für Weisungen, die einen existenzvernichtenden Eingriff zur Folge haben (hierzu näher unten Ziffer 1.8).

Ist der Gesellschafterbeschluss gegen den Widerspruch einer Minderheit von Gesellschaftern erfolgt, muss der Geschäftsführer abschätzen, ob der Gesellschafterbeschluss angefochten wird und welche Erfolgsaussichten eine solche Anfechtung haben würde. Gegebenenfalls hat er den Ablauf der Anfechtungsfrist abzuwarten, die auch ohne entsprechender Satzungsbestimmung ca. einen Monat beträgt.

Bei der AG ist die Situation anders. Nach § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Leitung unter eigener Verantwortung zu leisten. Damit übt er die Leitung grundsätzlich weisungsfrei aus, d.h. er ist nicht an Weisungen der Gesellschafter gebunden, es sei denn, der Vorstand selbst hat gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeigeführt oder es ist ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) mit einem Gesellschafter vereinbart. Ebenso steht dem Aufsichtsrat im Hinblick auf Fragen der Geschäftsführung kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Auch im Hinblick auf Geschäfte, die einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG unterliegen, ergeben sich keine diesbezüglichen Weisungsrechte. Die Initiative zur Vornahme derartiger Geschäfte muss auch insoweit vom Vorstand ausgehen. 

Bei der AG tritt die Ersatzpflicht des Vorstandes aber nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG). Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 Satz 2 AktG).

1.1.11 Mehrere Geschäftsführer

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie, wenn nichts anderes geregelt ist, die Gesellschaft gemeinsam. Eine Erklärung ist damit erst gültig, wenn sie von der notwendigen Anzahl der Geschäftsführer abgegeben wurde. Die Gesamtvertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschaft vor unüberlegtem und schnellem Handeln des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers, sondern auch diesen selbst. Da rechtsgeschäftliche Erklärungen oftmals auch mündlich abgegeben werden, kann aus Sicht des Vertragspartners sehr schnell der Eindruck entstehen, dass eine bestimmte Aussage des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers zu einer bindenden Erklärung geführt hat, an die man die Gesellschaft festhalten möchte. Bei der Gesamtvertretungsmacht wird es dem Dritten in der Regel schwer fallen, eine solche bindende Erklärung zu behaupten, da er dann die Erklärung der hierfür erforderlichen Anzahl der Geschäftsführer behaupten und beweisen müsste.

Die Geschäftsführer haben untereinander die Pflicht zur Kooperation, aber auch die Pflicht zur gegenseitigen Überwachung. Sie haben sich untereinander über alle wesentlichen Vorkommnisse zu informieren. Die Art und Weise, wie der Informationsaustausch zwischen den Geschäftsführern abläuft, ist eine wesentliche Aufgabe der Geschäftsordnung. Ein optimaler Informationsaustausch muss strukturell angelegt sein durch regelmäßige Geschäftsführersitzungen aber auch durch die Pflicht, die anderen Geschäftsführer in bestimmten Fällen außerhalb der Geschäftsführersitzungen zu informieren.

Sie können sich daher bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten oftmals nur schwerlich darauf berufen, dass sie für die in Rede stehende Gesetzesverletzung, z.B. die rechtzeitige Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht der zuständige Geschäftsführer gewesen seien und sie damit keine Verantwortung treffe. Sieht ein Geschäftsführer, dass seine Mitgeschäftsführer ihr Amt rechtswidrig ausüben und ist es ihm nicht möglich, sie zu einem gesetzestreuen Verhalten anzuregen, so muss er notfalls von seinem Amt zurücktreten, um einer Haftung zu entgehen.

TIPP:
Verlassen Sie sich als Geschäftsführer einer GmbH nicht auf Ihre Mitgeschäftsführer!

Erkundigen Sie sich regelmäßig nach dem Stand der Angelegenheiten, die einem Mitgeschäftsführer nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesen sind.

Überprüfen Sie seine Tätigkeit regelmäßig und stichprobenhaft.

Bringen Sie ihren Mitgeschäftsführer nicht dazu, dass er die Geschäfte sorgfältig führt und sind auch die Gesellschafter nicht bereit, einen unzuverlässigen Geschäftsführer abzuberufen, legen Sie zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken Ihr Amt nieder.

1.1.12 Faktischer Geschäftsführer

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