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Die Nebenpflichten des Unternehmers (§ 86a HGB)

Die Nebenpflichten des Unternehmers sind ähnlich pauschal geregelt wie die Nebenpflichten des Handelsvertreters, so dass die Bestimmung der Grenzen der Rechtsprechung vorbehalten ist. Der Unternehmer hat auf die schutzwerten Belange des Handelsvertreters Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört, dass er Absatzbemühungen nicht willkürlich vereiteln darf. Dem Unternehmer ist daher z.B. verboten, die Informationen, insbesondere die Kundeninteressen an andere Handelsvertreter weiterzugeben, damit sich diese mit diesen Kunden in Verbindung setzen können.

Ebenso wenig darf der Unternehmer daher Aufträge nicht willkürlich ablehnen. Lehnt er ab, weil er keine Liefermöglichkeit besitzt, macht sich der Unternehmer u.U. nach § 86 Abs. 2 Satz 2 HGB schadenersatzpflichtig, weil er dem Handelsvertreter falsche oder keine Angaben zu seiner Lieferfähigkeit gemacht hat.

Zu den Nebenpflichten des Unternehmers gehört auch, dass er dem Handelsvertreter nicht Wettbewerb macht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer über andere Wege die zu vermittelnden Waren oder Dienstleistungen günstiger anbietet und damit Preisspaltung und Preisunterbietung betreibt oder zulässt.

Ferner darf der Unternehmer Untervertreter des Handelsvertreters nicht abwerben. Der Unternehmer steht daher in einem vertraglichen Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Handelsvertreter.

Handelsvertretung
  • Einführung
  • Nebenpflichten HV
  • Nebenpflichten Untern.
  • Provision

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