EWIV
Erscheinungsformen der EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung)
- erste europäische Gesellschaftsform
- grenzüberschreitende Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen
- z.B. gemeinsame Vertriebsorganisation, gemeinsame Durchführung eines
Forschungsvorhabens
Struktur der EWIV
- EWIV darf nur Hilfstätigkeiten für die Mitglieder ausüben
- keine eigene Gewinnerzielungsabsicht
- Rechtsgrundlagen: Verordnung des EG-Ministerrats vom 25.07.1985 i.V.m.
Ausführungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 14.04.1988
- keine Verwendung als Holdinggesellschaft möglich
- keine Beschäftigung von mehr als 500 Arbeitnehmern möglich
- Mitgliederkreis muß grenzüberschreitend sein
- Registereintragung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat
- weitgehende Flexibilität und Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis
- keine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, aber Verselbständigung ähnlich wie hier bei
der OHG
- Fremdorganschaft zulässig, d.h. es kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der
nicht Mitglied ist
- unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
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