Die Aktiengesellschaft

1. Gründe für eine AG 
1.1 Deckung des Finanzierungsbedarfs durch Investoren 
1.2 Sicherheit durch Eigenkapitalfinanzierung 
1.3 Dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen 
1.4 Kein weiterer Partner im Unternehmen nötig 
1.5 Leichte Veräußerbarkeit von Gesellschaftsanteilen 
1.6 Anonymität der Beteiligung 
1.7 Erhöhtes Prestige 
1.8 Vorteil beim Rating 
1.9 Generationswechsel und Unternehmensnachfolge
      1.9.1 Unternehmensnachfolge bei Unternehmen in der Rechtsform der AG 
      1.9.2 Vermeidung von Erbschaftsteuern durch Verschonungsregeln 
      1.9.3 Einbringung der Aktien in eine gemeinnützige Stiftung 

2. Die Struktur der AG 
2.1 Die Errichtung der AG 
      2.1.1 Form 
      2.1.2 Firma 
      2.1.3 Sitz 
      2.1.4 Gegenstand 
      2.1.5 Grundkapital, Einzahlung
      2.1.6 Aktien 
      2.1.7 Aktienurkunden
      2.1.8 Vertretung der Gesellschaft 
2.2 Gründungsprüfung 
2.3 Sachgründung 
2.4 Handeln im Namen der AG vor Eintragung im Handelsregister 
2.5 Die Organe der AG 
2.6 Schutz des Gesellschaftskapitals 
2.7 Schutz vor Überfremdung 
2.8 Kosten der AG 
2.9 Aufstellung des Jahresabschlusses 
2.10 Prüfung des Jahresabschlusses 
2.11 Publizität 
2.12 Die Umwandlung eines Unternehmens in eine AG 

3 Der Vorstand 
3.1 Geschäftsführung und Vertretung 
3.2 Sorgfaltsmaßstab 
3.3 Haftung des Vorstandes 
3.4 Funktionsänderung bei Insolvenz 
3.5 Entlastung 
3.6 Treuepflicht 
3.7 Weisungen an den Vorstand 
3.8 Mehrere Vorstandsmitglieder 
3.9 Organisatorische Verpflichtungen 
3.10 Darlegungs- und Beweislast 
3.11 Risiko-Management
3.12 Die Führung der Geschäfte eines konzernabhängigen Unternehmens
3.13 Bestellung 
3.14 Beendigung des Vorstandsamtes und des Anstellungsvertrags
      3.14.1 Beendigung der Organstellung
      3.14.2 Beendigung des Anstellungsvertrags

4 Der Aufsichtsrat
4.1 Überwachung und Beratung 
4.2 Einsichts- und Prüfungsrechte, Feststellung des Jahresabschlusses 
4.3 Rechte gegenüber dem Vorstand 
4.4 Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
4.5 Innere Ordnung des Aufsichtsrats 
4.6 Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
      4.6.1 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder 
      4.6.2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 
4.7 Vergütung des Aufsichtsrats 

5. Die Hauptversammlung 
6. Aktien 
6.1 Inhaberaktien 
6.2 Namensaktien 
6.3 Stückaktien 

7. Die Änderung des Grundkapitals 
7.1 Die ordentliche Kapitalerhöhung 
7.2 Die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
7.3 Die bedingte Kapitalerhöhung 
7.4 Bezugsrecht 
7.5 Kapitalherabsetzung 

8. Öffentliches Angebot der Aktien 
8.1 Gründe
8.2 Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot von Aktien 
8.3 Prospektpflicht 
8.4 IPO und Emissionsbanken 

9. Unternehmensverträge 
9.1 Beherrschungsvertrag 
9.2 Gewinnabführungsvertrag 
9.2 Weitere Unternehmensverträge 

10. Die GmbH & Co. KGaA 
10.1 Wesensmerkmale der GmbH & Co. KGaA 
10.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin 
10.3 Aufsichtsrat 
10.4 Hauptversammlung 

11. SE (Societas Europaea – Europäische Aktiengesellschaft)
11.1 Überblick 
11.2 Gründung 
      11.2.1 Die Gründung durch Verschmelzung 
      11.2.2 Die Gründung einer Holding-SE 
      11.2.3 Die Gründung einer Tochter-SE 
      11.2.4 Die Umwandlung in eine SE 
11.3 Innere Ordnung der SE 
      11.3.1 Hauptversammlung 
      11.3.2 Dualistisches System 
      11.3.3 Monistisches System 
11.4 Mitbestimmung

12. Musterteil 
12.1 Muster einer einfachen Satzung 
12.2 Muster für eine personalisierte Aktiengesellschaft 
12.3 Muster für einen Aufsichtsratsbeschluss 
12.4 Muster für eine Geschäftsordnung für den Vorstand 
12.5 Vorstandsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus einem genehmigten Kapital 
12.6 Aufforderung der Aktionäre zur Ausübung ihres Bezugsrechts 
12.7 Aktionärsvereinbarung (Poolvereinbarung) 
12.8 Verkauf und Übertragung von Aktien
12.9 Übertragung von Aktien zur Sicherheit 

Mit Ihrer Bestellung erhalten Sie den Zugang zu unseren Seiten. Dort haben Sie Zugriff zum eBook und zu den Mustervorlagen.

Die AG

1.     Gründe für eine AG

1.1     Deckung des Finanzierungsbedarfs durch Investoren

Die typische Gesellschaftsform als Sammelbecken für Gesellschaftskapital stellt die Aktiengesellschaft dar, und zwar auch für mittelständische Unternehmen. Viele mittelständische Unternehmen ziehen die Verwendung der Rechtsform der Aktiengesellschaft nicht in Betracht, da sie noch mehr in den Bahnen der GmbH oder der GmbH & Co. KG denken. Sie halten die Rechtsform der Aktiengesellschaft für zu starr, zu teuer und den Großkonzernen vorbehalten. Schon lange ist diese Einstellung jedoch nicht mehr zutreffend, zumal 1994 das “Gesetz für kleine Aktiengesellschaften” in Kraft trat, das Anreize für mittelständische Unternehmen brachte, in die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wechseln. Diese nun schon mehr als zwei Jahrzehnte alten Anreize haben die Unternehmenslandschaft erheblich geändert, indem immer mehr Unternehmen in der Rechtsform der AG geführt werden. Der deutsche Mittelstand ist aber weiterhin in erster Linie in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG organisiert. Anders ist dies allerdings in der Schweiz, wo die vorherrschende Rechtsform für Unternehmen die AG ist.

Personalistisch strukturierte Unternehmen haben in der Regel nicht die Möglichkeit einer Finanzierung kapitalintensiver Geschäftsideen, da die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter meist nicht über das notwendige Kapital verfügen, sondern dort mitarbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft lassen sich außenstehende Investoren am Unternehmen beteiligen. Damit lassen sich die Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens erheblich verbessern. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist darauf ausgerichtet, dass die Aktionäre das Interesse haben, sich durch eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen zu beteiligen, ohne dort tätig zu sein.

Deswegen besteht eine strikte Trennung zwischen der Geschäftsführung einerseits und den Kapitalgebern andererseits. Der Vorstand der Aktiengesellschaft leitet die Geschäfte unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) und wird dabei vom Aufsichtsrat überwacht (§ 111 Abs. 1 AktG). Hauptverpflichtung der Aktionäre ist die Leistung der Einlagen (§ 54 AktG). Sie bestellen die Mitglieder des Aufsichtsrats, beschließen über die Verwendung des Bilanzgewinns und über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§ 119 Abs. 1 AktG). Informationsrechte haben die Aktionäre nur in der Hauptversammlung (§ 131 AktG). Aktien können formlos übertragen werden, so dass die Beteiligungen kapitalmarktfähig sind.

Die Rechtsform der GmbH dagegen hat andere Ziele und Strukturen. Eine Trennung zwischen Kapital und Leitungsbefugnis besteht hier nicht, da die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugt sind (§ 37 GmbHG). Das oberste Leitungsorgan bei der GmbH sind daher die Gesellschafter. Sie haben deswegen weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte, deren Geltendmachung nicht an die Durchführung einer Gesellschafterversammlung geknüpft ist (§ 51a GmbHG). Übertragungen von GmbH-Anteilen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG), so dass eine Kapitalmarktfähigkeit für GmbH-Anteile ausscheidet.

1.2     Sicherheit durch Eigenkapitalfinanzierung

Will ein Unternehmer kapitalintensive unternehmerische Ziele verfolgen, so muss er darauf achten, dass der Fremdkapitalanteil an der Finanzierung nicht zu hoch ist. Vor allem mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft lässt sich die Eigenkapitalfinanzierung des Unternehmens verbessern, da der Schutz des Gesellschaftskapitals sehr hoch angesetzt ist. So dürfen an die Aktionäre keinerlei Auszahlungen auf die Einlagen erfolgen, sofern sie nicht von einem Gewinnverwendungsbeschluss (oder einer Kapitalreduzierung) gedeckt sind. Anders als bei der GmbH ist das gesamte Kapital bei der AG geschützt. Das heißt, es gibt bei der AG kein freies Kapital. Bei der GmbH wird das gebundene Kapital von dem freien unterschieden. Gebunden ist bei der GmbH das Stammkapital, also das Kapital in der Höhe, wie dieses im Handelsregister eingetragen ist Alles was darüber hinaus vorhanden ist, ist das freie Kapital. Zahlungen aus dem freien Kapital der GmbH können daher an die Gesellschafter jederzeit vorgenommen werden. Dass bei der AG das gesamte Kapital unabhängig von der Höhe des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals gebunden ist, schafft bei Fremd- wie auch Eigenkapitalgebern erhöhtes Vertrauen. Dies bedeutet, dass Dritte, wie z.B. Banken und Lieferanten, bei der AG stets von dem Schutz des gesamten Vermögens der Gesellschaft ausgehen können, sie aber bei der GmbH jederzeit damit rechnen müssen, dass die Gesellschafter das über das Stammkapital hinausgehende Vermögen abziehen, so dass dieses dann den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung steht. Damit liegt die Sicherheit der Gläubiger bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft wesentlich höher als bei der GmbH. 

1.3     Dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen

Das Aktiengesetz stellt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen eine dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen möglich ist. Damit lässt sich eine bestimmte Geschäftsidee durch mehrere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals (näher hierzu unten Ziffer 7.2) maßgeschneidert finanzieren. So kann die Hauptversammlung z.B. beschließen, dass das Kapital innerhalb einer bestimmten Zeit von einem Mindestbetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht wird. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die weiteren Einzelheiten der Kapitalbeschaffung, wie z.B. den genauen Erhöhungsbetrag und den Ausgabekurs mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Damit kann der Vorstand die Kapitalerhöhung und den Finanzierungsplan maßgeschneidert aufeinander abstimmen.

1.4     Kein weiterer Partner im Unternehmen nötig

Mittelständische Unternehmen sind meist von einer bestimmten Scheu geprägt, zur Deckung des Finanzbedarfs einen Partner in das Unternehmen aufzunehmen. Einen solchen Partner kennt man meist nicht genau, man sucht ihn oftmals über Internet, Zeitungen oder andere Vermittlerkanäle. Der Unternehmer hat Angst vor Streitigkeiten und vor zermürbenden Grabenkämpfen mit einem solchen Partner. Wie berechtigt eine solche Angst ist, zeigt die große Fülle der Fälle in der Rechtsprechung, in denen sich die Gesellschafter gegenseitig aus der Gesellschaft hinauszudrängen versuchen. Vielfach bricht das Unternehmen infolge solcher Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auseinander oder wird im Wert schwer geschädigt.

Bei der Rechtsform der AG ist dieses Risiko erheblich reduziert, wenn am Unternehmen eine größere Anzahl von Aktionären beteiligt ist und die Aktionäre nur am Shareholder-Value interessiert sind. Bei der AG wird die Unternehmenspolitik vom Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat und nicht von einem weiteren “Partner” in der Gesellschaft bestimmt, der möglicherweise artfremde Interessen verfolgen könnte. Der Unternehmer ist meist Mehrheitsaktionär und kann daher die Geschäfte des Unternehmens ohne kräftezehrender Grabenkämpfe leiten. Solange er die Geschäfte im Sinne des Unternehmens optimal führt, wird er von den Aktionären keine Probleme erwarten dürfen.

1.5     Leichte Veräußerbarkeit von Gesellschaftsanteilen

Wenn Anteilseigner von GmbHs oder Personengesellschaften ihre Anteile veräußern wollen, stoßen sie in der Regel auf unüberwindliche Hindernisse. Zum einen gibt es keinen Markt für Beteiligungen bei diesen Gesellschaftsformen. Zum anderen sehen die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und die Gesellschaftsverträge in der Regel vor, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung unterliegt. Wer ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG erwerben möchte verlangt die Übertragung aller Anteile, damit kein weiterer Gesellschafter irgendwelche Gesellschafterrechte ausüben kann, die die Unternehmensführung beeinträchtigen könnte oder über die Informationen abfließen könnten. Deshalb muss ein Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmen in dieser Rechtsform erst die Anteile der Minderheitsgesellschafter erwerben, was oftmals nicht möglich ist oder die Minderheitsgesellschafter einen nicht angemessenen hohen Preis durchsetzen wollen. Bei der AG ist dies anders, weil Unternehmenskäufer oftmals auch mit dem Erwerb eines Mehrheitsanteils einverstanden sind, da die Minderheitsaktionäre weder die Unternehmensführung beeinträchtigen noch sensible Informationen abrufen können.

Bei der AG ist die Veräußerung der Anteile leicht. Ist das Unternehmen börsennotiert, dann lassen sich die Aktien an der Börse verkaufen. Aber auch dann, wenn eine Börsennotierung nicht vorliegt, die AG aber über eine breite Streuung ausgegebener Aktien verfügt, besteht ein außerbörslicher Markt für den Handel mit solchen Aktien.

Ferner lassen sich bei der AG auch leichter die von außen rekrutierten Vorstände und Führungskräfte am Unternehmen, insbesondere durch die Möglichkeit von Aktienoptionen als Teil der Vergütung, beteiligen. Dies hat nicht nur Vorteile bei der Motivation dieser Vorstände für die Unternehmensführung, sondern sichert dem Unternehmen durch die geringeren Aufwendungen auch Wettbewerbsvorteile, da dieser Teil der Vergütung nicht in Cash zu zahlen ist.

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist im Gegensatz zur GmbH, bei der die Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf, formfrei möglich und damit auch kostengünstiger, einfacher und schneller.

1.6     Anonymität der Beteiligung

Bei der GmbH sind bei Anteilsveränderungen Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen, aus denen jedermann entnehmen kann, wer Gesellschafter einer GmbH ist (§ 40 GmbHG). Die Auskunfteien sammeln diese Daten und teilen diese Beteiligungsstrukturen ihren Kunden mit. Bei der AG ist es dagegen möglich, dass die Aktionäre durch Ausgabe von Inhaberaktien völlige Anonymität genießen. So heißt die Aktiengesellschaft in Frankreich dementsprechend “Société Anonyme”. Nur bei der Ein-Personen-AG besteht eine Anmeldepflicht zum Handelsregister in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des einzigen Aktionärs (§ 42 AktG).

Allerdings wird es immer mehr bevorzugt, Namensaktien anstatt von Inhaberaktien auszugeben. Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen Wohnort und Beruf in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen (§ 67 Abs. 1 AktG). Damit ist die Beteiligung des Aktionärs zumindest der Gesellschaft bekannt. Nach außen hin bleibt die Beteiligung aber weiterhin anonym.

1.7     Erhöhtes Prestige

Die AG, aber auch der Vorstand der AG, genießen im Geschäftsverkehr ein deutlich höheres Ansehen als andere Gesellschaftsformen und deren Organe. Denn die Struktur einer AG ist darauf ausgerichtet, dass der Vorstand höhere Entscheidungskompetenzen als bei den anderen Gesellschaftsformen hat und grundsätzlich auch ein größeres Kapital verwaltet. Es wird leichter sein, qualifizierte Geschäftsführer für eine AG als für eine GmbH oder GmbH & Co. KG zu finden.

1.8     Vorteil beim Rating

Auch die Bonität einer AG ist aus Sicht der Banken und Lieferanten höher, was durch bessere Finanzierungsmöglichkeiten und günstigere Zinssätze auch kostenmäßig positiv zu Buche schlägt. Denn beim Rating des Unternehmens in der Rechtsform der AG ist für dieses positiv zu bewerten, dass Kapitalbeschaffungsmaßnahmen einfacher durchgeführt werden können, als bei anderen Gesellschaftsformen. Damit genießt diese Gesellschaftsform bereits per se einen Vorteil.

1.9     Generationswechsel und Unternehmensnachfolge

1.9.1   Unternehmensnachfolge bei Unternehmen in der Rechtsform der AG

In Deutschland stehen in den nächsten Jahren bei tausenden von Unternehmen eine Nachfolge an. Nur selten soll die Unternehmensnachfolgein der Weise erfolgen, dass das Unternehmen insgesamt verkauft wird. Meist will der Unternehmer noch weiterhin im Unternehmen mitarbeiten, bis er sich aus Altersgründen sukzessive aus der Unternehmensführung zurückzieht und dann noch als Berater für die neue Geschäftsführung im Amt bleibt.

Auch auf der Ebene der Gesellschaftsbeteiligung soll bei der Unternehmensnachfolge nur ein allmählicher Rückschritt angetreten werden. Insbesondere sollen meist die Abkömmlinge der ersten und zweiten Generation an dem vom Unternehmensführer Geschaffenen beteiligt bleiben und aus erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gründen ist eine solche Beteiligung oftmals schon lange vorher erfolgt.

Eine Beteiligung der Abkömmlinge an der Unternehmensführung soll zwar erfolgen, um die Familientradition zu wahren. Meist erkennt aber der Unternehmensführer selbst, dass die Nachkömmlinge noch viele Jahre Übung und Erfahrung auf diesem Gebiet benötigen. Das Einsetzen einer professionellen Geschäftsführung von außen ist damit meistens nötig.

Die Rechtsform der AG ermöglicht es, all diese Ziele zu verwirklichen. Der Unternehmer scheidet aus der Geschäftsführung aus und kontrolliert und berät als Vorsitzender des Aufsichtsrats die von außen akquirierte Geschäftsführung. Seine Abkömmlinge werden dieser Geschäftsführung zunächst unterstellt. Die neue Geschäftsführung kann mit Aktien am Unternehmen beteiligt werden. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises durch Aktionäre als reine Kapitalgeber ohne Mitarbeit im Unternehmen schafft die nötige weitere Stabilität des Unternehmens im Finanzierungsbereich und der bisherige Unternehmensführer kann damit seine oftmals an die Banken gegebenen Bürgschaften freikaufen und damit seinen Lebensabend finanziell sichern.

Durch die restliche Beteiligung an der AG kann der Einfluss seiner Familie auf das Unternehmen dauerhaft abgesichert werden. Zur Sicherung eines wesentlichen Einflusses auf das Unternehmen genügt meist eine Beteiligung von 25 % der Stammaktien plus einer Aktie, insbesondere dann, wenn das Aktienkapital teilweise aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht und die Kontrolle und Beratung der Unternehmensführung über den Aufsichtsrat besteht.

Ist der Aktionärskreis breit gestreut, dann genügt in der Regel eine geringere Kapitalbeteiligung als 25% plus eine Aktie, um den Einfluss auf die Gesellschaft zu erhalten. Denn die Mehrheitsverhältnisse bei der Stimmabgabe bemessen sich nach den erschienenen und nicht nach den vorhandenen Stimmen. Meist ist nur ein geringerer Anteil der breit gestreuten Aktien auf der Hauptversammlung vertreten.

Beispiel:
Wie sichert man ein Unternehmen in der vierten Generation 
für die fünfte und sechste?

Moritz Anton führt die Anton-AG in vierter Generation. 1865 wurde das Unternehmen von Otto Anton als örtlicher Handwerksbetrieb für Sanitär und Heizung gegründet. Moritz Anton ist mit 75%, seine Ehefrau Antonia Anton, 60 Jahre alt, und der gemeinsame 36 Jahre alte Sohn Siegfried Anton sind mit je 10%, und seine beiden Enkelkinder Andreas Anton, 9 Jahre alt, und Annette Anton, 7 Jahre alt, sind mit je 2,5% an der Gesellschaft beteiligt. Alleiniger Vorstand ist Moritz Anton. Sein Sohn Siegfried hat Betriebswirtschaft studiert und leitet als Prokurist den Bereich Controlling.

Schon lange ist das Unternehmen aus dem örtlichen Bereich und aus der handwerklichen Tätigkeit hinausgewachsen und ist nun im industriellen Stil international im Rahmen von Großprojekten tätig. Der jährliche Umsatz beträgt mittlerweile mehr als 100 Mio €.

Alte Dokumente aus der Gründerzeit üben weiterhin große Faszination des Gründers Otto Anton aus. Er war sehr innovativ und nahm seine handwerklichen Tätigkeiten auch dazu her, Neues auszuprobieren, was ihm auch gelang und er viele Erfindungen machte. Diese Faszination hat er über die jeweiligen Generationen weitergegeben. Auch Moritz ist immer noch von den Inspirationen seines Ur-Ur-Großvaters Otto Anton fasziniert und ein eigenes Museum zu “Anton”, wie das Unternehmen bezeichnet wird, kann am Eingang zur Hauptverwaltung besucht werden.

Moritz hält anlässlich seines 65. Geburtstags eine für die weitere Unternehmensentwicklung zentrale Rede, indem er den allen bekannten Werdegang von “Anton” in Erinnerung ruft und bekannt gibt, dass nunmehr die Zeit reif ist, die fünfte und sechste Generation stärker auf die Unternehmensführung vorzubereiten. Er stellt folgendes Konzept fest:

Ø  Er, Moritz, werde sich jetzt als Vorstand von “Anton” zurückziehen und in den Aufsichtsrat wechseln und dort den Vorsitz übernehmen.

Ø  Sein Sohn Siegfried werde zusammen mit dem langjährigen Produktionsleiter zum Vorstand berufen und beide haben Gesamtvertretungsvollmacht.

Ø  Der langjährige Produktionsleiter wolle in drei Jahren in den Altersruhestand gehen. Siegfried werde dann “Anton” alleine als Vorstand führen

Ø  Er, Moritz, werde als Aufsichtsratsvorsitzender intensiv seine Tätigkeit für das Unternehmen weiterführen und seine Aufgabe werde sein, Siegfried noch mehr auf seine Rolle als alleiniger Vorstand hin unterstützen.

Ø  Er werde mit seiner Frau Antonia einen Erbvertrag schließen. Alleiniger Erbe werde der Längerlebende sein und nach dem Tod des Längerlebenden werde Siegfried Alleinerbe als Vorerbe sein. Nacherben sollen dann die beiden Enkelkinder Andreas und Annette sein.

Ø  Andreas und Annette seien interessiert, wie sie bekundet haben, die Nachfolge von Siegfried anzutreten. Sie sollen daher jetzt auf andere Schulen gehen, um ihre Ausbildung noch besser auf ihre zukünftigen Aufgaben auszurichten.

1.9.2   Vermeidung von Erbschaftsteuern durch Verschonungsregeln

Viele und vor allem langjährig geführte Unternehmen stellen einen erheblichen Wert dar. Im Erbfalle übersteigen diese Werte dann bei weitem die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mit der Folge erheblicher Verbindlichkeiten aus dem Anfall der Erbschaftsteuern. Vielfach mussten die Erben dann Erbvermögen liquidieren, um diese Erbschaftsteuern zahlen zu können. Bestand das Vermögen ganz oder zum wesentlichen Teil aus unternehmerischem Vermögen, so mussten die für die Erbschaftsteuer aufzuwendenden Gelder dem Unternehmen entzogen werden, was vielfach das Fortkommen des Unternehmens beeinträchtigt und die Arbeitsplätze gefährdet hat bis hin, dass Unternehmen wegen diesem Liquiditätsentzug in der Folge insolvent geworden waren. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer– und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz) und dem alsbald folgenden Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2010 insbesondere die Verschonungsregeln zum Unternehmensvermögengeändert.

Gemäß § 13a ErbStG wird das Betriebsvermögen seitdem von der Erbschaft– und Schenkungsteuer unter der Voraussetzung verschont, dass der Betrieb nach Schenkung bzw. Erbfall in adäquater Weise fortgeführt wird. Diese Voraussetzung bemisst sich nach der Lohnsumme des Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Schenkung und der Entwicklung der kumulierten Lohnsumme in diesem Zeitraum.

Um den so genannten Verschonungsabschlag zu erhalten kann der Steuerpflichtige zwischen einem Grundmodell und einen Optionsmodell wählen. Im Grundmodell wird für begünstigtes Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag in der Weise gewährt, dass 85 % des übertragenen Vermögens verschont bleiben. Dieses Modell wird als Regelverschonung bezeichnet. Die Behaltensfrist und die Frist, innerhalb derer die Lohnsumme erreicht werden, liegen bei fünf Jahren.

Nach einem Erbfall sind daher die Erben besonders daran interessiert, dass diese Voraussetzungen der Verschonungsregeln innerhalb der maßgeblichen Frist auch tatsächlich eingehalten werden. Da der Vorstand in eigener Verantwortung das Unternehmen ausschließlich nach den Interessen der Gesellschaft leitet, kann er auf die erbschaftsteuerrechtliche Interessen der Aktionäre allenfalls nur dann Rücksicht nehmen, wenn er dadurch die Interessen der AG nicht beeinträchtigt. Wenn es im Interesse der AG aber notwendig wäre, etwa im Falle einer Krise den Geschäftsumfang zu verkleinern, so müsste der Vorstand dies ohne Rücksicht auf dadurch etwa eintretende Erbschaftsbelastung von Aktionären durchführen.

Wenn die Aktionäre über entsprechende Mehrheiten verfügen könnten sie auf die Leitung der Gesellschaft einwirken, etwa

Ø  durch Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Aktionären, die die Einhaltung der Verschonungsregeln erzielen wollen, oder

Ø  durch Maßnahmen, die es dem Vorstand erlauben, die Geschäfte so zu führen, dass er nicht die Interessen der AG verletzt, zugleich aber diese Maßnahmen im Interesse der von der Verschonungsregelung betroffenen Aktionäre ist (wie etwa die Erreichung von Aufträgen an die AG, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben können), oder

Ø  durch Umwandlung der AG in die Rechtsform der GmbH, weil dort die Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen erteilen können.

Rechtlich nicht möglich wäre, auf den Aufsichtsrat einzuwirken, da dieser ebenso zur Aufsicht allein im Interesse der Gesellschaft verpflichtet ist.

1.9.3   Einbringung der Aktien in eine gemeinnützige Stiftung

Vor allem bei dem Ziel, Unternehmen über Generationen hinweg zu erhalten, gibt es eine andere Form, um den Anfall von Erbschaftsteuern zu erhalten.

Beispiel: Einbringung von Aktien in eine gemeinnützige Stiftung

Moritz Anton vom vorherigen Beispiel wollte sichergehen, dass die Anton-AG auch tatsächlich in der fünften und sechsten Generation erhalten bleibt. Zwar ist er im Hinblick auf die Verschonungsregeln des Erbschaftsteuergesetzes überzeugt, dass dadurch der Anfall von Erbschaftsteuern vermieden werden kann, aber wenn die Fristen der Verschonungsregeln verstrichen und damit gewährleistet ist, dass Erbschaftsteuern nicht anfallen, dann wäre es immer noch möglich, dass die Erben ihre Anteile verkaufen oder das Unternehmen liquidieren, um so die erheblichen Werte der Aktien in Liquidität umzuwandeln.

Die Verkaufsmöglichkeiten von Siegfried könnten eingeschränkt werden, etwa durch Regelungen bei der Testamentsvollstreckung oder der Vorerbschaft. Aber im Hinblick auf die nächste Generation, die durch seine Enkeln gewährleistet werden sollten, waren sich die Ehegatten Anton sehr unsicher. Dafür waren die Enkel noch zu jung, um eine Prognose stellen zu können. Sie suchten daher nach langfristig wirkenden Möglichkeiten zum Erhalt von “Anton” über Generationen hinweg, nämlich durch die Einbringung in eine gemeinnützige Stiftung.

Wird das Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuern in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, so erlischt die Erbschaftsteuer (§ 29 Abs. 1 Ziffer 4 ErbStG). Ein bekanntes Beispiel für eine solche Maßnahme war die Einbringung des Krupp-Inhabers Alfried Krupp von Bohlen und Halbach in eine gemeinnützige Stiftung. Heute ist die Stiftung mit etwas mehr als 25% an der ThyssenKrupp AG mit einem Wert von mehr als 3 Mrd. € beteiligt.

Für eine solche Maßnahme eignet sich gerade die Rechtsform der AG gut. Denn die Stiftung braucht sich wegen der strikten Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nicht um die Geschäftsführung kümmern, sondern ihre Aufgaben wären vorrangig auf die qualitative und kompetente Auswahl der Aufsichtsräte und die Mitwirkung in der Hauptversammlung konzentriert.

2.     Die Struktur der AG

2.1     Die Errichtung der AG

2.1.1   Form

Die Errichtung einer AG bedarf der notariellen Beurkundung. Eine Mindestgründerzahl besteht nicht. Zulässig sind auch sog. Einpersonengründungen. Mit der Gründung wird der erste Aufsichtsrat bestellt, der den Vorstand wählt.

2.1.2   Firma

Die Firma kann die abgekürzte Form “AG” enthalten. Die Firma kann eine Personenfirma sein, bei der die Firma den Namen eines Gesellschafters enthält. Es kann dies auch eine Sachfirma sein, bei der sich die Firma an dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft ausrichtet. Es kann aber auch eine reine Phantasiefirma sein, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen ist.

2.1.3   Sitz

Der Sitz einer deutschen AG muss im Inland liegen. Ein ausländischer Sitz wäre unzulässig. Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt (§ 5 AktG).

2.1.4   Gegenstand

Der Gegenstand des Unternehmens stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Gesellschaft ihre Geschäfte betreiben kann. Der Vorstand darf daher keine Geschäfte tätigen, die nicht mehr zum Gegenstand des Unternehmens gehören (vgl. § 82 Abs. 2 AktG). Er muss aber nicht alle Geschäfte tätigen, die er im Rahmen des Gegenstandes der Gesellschaft zulässigerweise betreiben dürfte. Deshalb sollte der Gegenstand eher weiter gefasst sein. Er muss aber individualisiert sein, er darf daher nicht farblos und nichtssagend sein.

2.1.5   Grundkapital, Einzahlung

Das Mindestkapital der AG, das Grundkapital, beträgt 50.000,- € (§ 7 AktG). Bei der GmbH beträgt das dort als Stammkapital bezeichnete Mindestkapital 25.000,- €.

Wird das Grundkapital in Geld einbezahlt (Bargründung) muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen (§ 36a AktG). Die Anmeldung der AG zur Eintragung im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 AktG). Dies bedeutet, soweit eine Bargründung erfolgt und die Aktien zum Nennwert ausgegeben werden, dass ein Viertel des Nennwertes einzuzahlen ist. Sacheinlagen dagegen sind vollständig zu leisten (§ 36a Abs. 2 Satz 1 AktG).

Werden Stückaktien ausgegeben, gibt es keinen Nennwert, weswegen das Gesetz vom „geringsten Ausgabebetrag“ spricht. Die Definition des „geringsten Ausgabebetrags“ ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AktG, wonach Aktien für einen geringeren Betrag als den Nennwert oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht ausgegeben werden dürfen (Verbot der Unter-Pari-Emission). Das Verbot der Unter-Pari-Emission gilt auch im Falle einer Kapitalerhöhung, was im Falle von Sanierungsmaßnahmen nicht immer einfach einzuhalten ist und meist eine vorherige Kapitalherabsetzung notwendig macht (näher unten Ziffer 7.5.2).

Werden die Aktien zu einem höheren Betrag ausgegeben, ist der Aufpreis (auch Agio genannt) voll einzuzahlen. Wird beispielsweise eine AG mit einem Grundkapital von 50.000,- € gegründet und die Aktien zu einem Betrag mit einem Faktor von 1,5 ausgegeben (gesamt also 75.000,- €), so müssen für die Gründung 25 % des Grundkapitals (das sind 12.500,- €) und 100 % des Aufpreises (das sind 25.000,- €) eingezahlt werden. Die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister muss also die Bestätigung enthalten, dass der Gesamtbetrag von 37.500,- € eingezahlt und (soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwendet wurde) zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 36 Abs. 2 Satz 1 AktG).

Erfolgt keine Volleinzahlung des Ausgabebetrags müssen die Aktien Namensaktien sein (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AktG). Inhaberaktien müssen voll eingezahlt werden.

Der eingezahlte Betrag muss zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Hierfür ist notwendig, dass die Einlage aus dem Herrschaftsbereich des Einlegers ausgesondert und dem Vorstand so übergeben wurde, dass er nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung seiner Verantwortung für die Gesellschaft über die Einlage verfügen kann. Bei einer Bareinlage bedeutet dies, dass der Vorstand über diesen Betrag ohne Einschränkung disponieren kann.

2.1.6   Aktien

Nennbetragsaktien, wie sie im Muster (unten Ziffer 12.1) gewählt wurden, müssen auf mindestens einen Euro lauten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei der Wahl von Stückaktien  würde die Bestimmung in der Satzung betreffend die Ausgabe von Aktien lauten: „Das Grundkapital ist eingeteilt in 50.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).“ Werden Stückaktien verwendet, darf der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AktG). Auch hier findet sich also das Verbot der Unter-Pari-Emission wieder.

2.1.7   Aktienurkunden

Nach § 10 Abs. 5 AktG kann in der Satzung der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Nach einer solchen Satzungsbestimmung hat der Aktionär keinen Anspruch auf Einzelverbriefung seiner Aktie. Wie die Aktie verbrieft wird bestimmt nach der Regelung im Muster unter Ziffer 12.1 der Vorstand.

Form und Inhalt der Aktienurkunde bestimmt teilweise § 13 AktG. Eine zusammenfassende Vorschrift zum Inhalt der Aktienurkunde besteht nicht. Nach § 13 Satz 1 AktG genügt zur Unterzeichnung von Aktien eine vervielfältigte Unterschrift. Aus dem Text muss sich die ausstellende Gesellschaft und weiter ergeben, dass ein Mitgliedschaftsrecht verbrieft wird. Die Urkunden müssen durch Serienzeichen und Nummern unterscheidbar sein. Sofern die Aktien zum Börsenhandel zugelassen sind ist ein Druck nach den Grundsätzen der Deutschen Wertpapierbörse zur Erreichung einer Fälschungssicherheit notwendig. Im Übrigen ist ein bestimmte Form für die Aktienurkunden nicht vorgeschrieben. Zweckmäßigerweise bietet sich ein jeweiligen Computerausdruck an, der vom Vorstand unterzeichnet wird.

Werden Aktien in einer Sammelurkunde ausgestellt, werden sie bei der Clearstream Banking AG verwahrt, die in Deutschland die einzige Wertpapiersammelbank ist. Denn da die Sammelverwahrung nach § 9a DepotG ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ist, können sie in der Regel bei der Gesellschaft selbst nicht verwahrt werden.

2.1.8   Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird von dem Vorstand vertreten. In der Bestellung ist anzugeben, ob und welches Vorstandsmitglied einzelvertretungsbefugt ist und wie die Gesamtvertretungsbefugnis zu erfolgen hat.

Die Vorschrift des § 181 BGB betrifft das Verbot des Selbstkontrahierens. Danach kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Von diesem Verbot des Selbstkontrahierens kann Befreiung erteilt werden, was in dem Muster unten Ziffer 12.1 gemäß § 5 Abs. 3 des Musters vom Aufsichtsrat erfolgen kann.