Bei seefelder.de suchen: |
|
Folge eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB |
Mit dem Betriebsübergang tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Dies bedeutet nicht etwa, dass nur die Ansprüche
und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis übergehen würden, sondern
die Vorschrift bewirkt, dass auf der Schiene des § 613a BGB das
Arbeitsverhältnis als Ganzes übergeht. Ferner bewirkt die Vorschrift, dass
der Übergang auf den Erwerber automatisch erfolgt, also unabhängig vom
Willen des Veräußerers oder des Erwerbers. Der Übergang betrifft alle Arbeitsverhältnisse wie z.B. unbefristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse oder Probearbeitsverhältnisse. Auch Arbeitsverhältnisse die z.B. infolge Mutterschutzes, Elternzeit oder Wehrdienstes ruhen oder außer Vollzug gesetzt sind gehen über, wie auch Arbeitsverhältnisse übergehen, bei denen die Arbeitnehmer von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitszeit freigestellt sind. Nicht betroffen vom Übergang sind die Anstellungsverhältnisse mit den Geschäftsführern, weil diese keine Arbeitnehmer sind und damit insofern keine Arbeitsverhältnisse vorliegen. Nicht gehen auch die Ruheverhältnisse mit früheren Arbeitnehmern über, die Vergütungen für den Altersruhestand von dem Veräußerer des Betriebs erhalten. |
Der Erwerber haftet mit dem Betriebsübergang nicht nur für die ab dem
Betriebsübergang entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern
auch für alle vor dem Übergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer,
soweit das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht beendet
war. Andererseits haftet der Veräußerer nicht mehr für Ansprüche der
Arbeitnehmer, die erst nach Übergang des Betriebs oder Teilbetriebs
entstanden und fällig geworden sind. Sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn dass die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Da mit dem Übergang des Betriebs oder Teilbetriebs alle dort bestehende Arbeitsverhältnisse übergehen, kommt es dann, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder Teilbetriebe hat und hiervon einen überträgt, darauf an, wer welchem Betrieb oder Teilbetrieb zugehört. |