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Verlustrücktrag | Verlustvortrag
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Entsteht in einem Geschäftsjahr ein steuerlicher Verlust, so kann dieser auf das Vorjahr bis zur
Höhe von EUR 511.000 zurückgetragen werden (Verlustrücktrag, §§ 8 Abs. 1, 10d Abs. 1 EStG). Der
Verlustrücktrag ist von Amts wegen vorzunehmen. Jedoch kann auf Antrag des Steuerpfichtigen auf
diesen Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
Besteht ein steuerlicher Verlustvortrag, so kann dieser wie folgt mit steuerlichen Erträgen
verrechnet werden: Zunächst kann eine Verwendung des steuerlichen Verlustvortrag unbeschränkt
in Höhe eines Betrags von 1 Mio EUR erfolgen. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag ist
dann nur beschränkt verwendbar, er ist nämlich nur in Höhe von 60% des Gesamtbetrags der
Einkünfte verrechnenbar. Dies gilt sowohl für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG, 10d EStG)
als auch für die Gewerbesteuer (§ 10a GewStG). Der nicht verbrauchte Verlustvortrag ist sodann auf das
neue Jahr zu übertragen.
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Beispiel:
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Sachverhalt:
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| steuerlicher Verlustvortrag: | EUR 5,0 Mio;
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| Gesamtbetrag der Einkünfte: | EUR 2,0 Mio.
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Berechnung:
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| Gesamtbetrag der Einkünfte: | EUR 2,0 Mio |
| Verlustvortrag (vollständig verrechenbar): | EUR 1,0 Mio |
| Zwischensumme: | EUR 1,0 Mio |
| zu 60% verrechenbar: | EUR 0,6 Mio |
| zu versteuern: | EUR 0,4 Mio |
Berechnung des verbleibenden steuerlichen Verlustvortrags:
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| Verlustvortrag bisher: | EUR 5,0 Mio |
| Verrechnung aktuelles Jahr: | EUR 1,6 Mio |
| verbleibender Verlustvortrag neues Jahr: | EUR 3,4 Mio |
Näheres ist
dann in unserer Broschüre "Steuerrecht für Unternehmen" nachzulesen.
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