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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Bei ruhigem Wetter kann jeder leicht Steuermann sein.
asiatisches Sprichwort





Verlustrücktrag | Verlustvortrag

Entsteht in einem Geschäftsjahr ein steuerlicher Verlust, so kann dieser auf das Vorjahr bis zur Höhe von EUR 511.000 zurückgetragen werden (Verlustrücktrag, §§ 8 Abs. 1, 10d Abs. 1 EStG). Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen vorzunehmen. Jedoch kann auf Antrag des Steuerpfichtigen auf diesen Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Besteht ein steuerlicher Verlustvortrag, so kann dieser wie folgt mit steuerlichen Erträgen verrechnet werden: Zunächst kann eine Verwendung des steuerlichen Verlustvortrag unbeschränkt in Höhe eines Betrags von 1 Mio EUR erfolgen. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag ist dann nur beschränkt verwendbar, er ist nämlich nur in Höhe von 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnenbar. Dies gilt sowohl für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG, 10d EStG) als auch für die Gewerbesteuer (§ 10a GewStG). Der nicht verbrauchte Verlustvortrag ist sodann auf das neue Jahr zu übertragen.


Beispiel:
Sachverhalt:
steuerlicher Verlustvortrag: EUR 5,0 Mio;
Gesamtbetrag der Einkünfte: EUR 2,0 Mio.

Berechnung:
Gesamtbetrag der Einkünfte: EUR 2,0 Mio
Verlustvortrag (vollständig verrechenbar): EUR 1,0 Mio
Zwischensumme: EUR 1,0 Mio
zu 60% verrechenbar: EUR 0,6 Mio
zu versteuern: EUR 0,4 Mio

Berechnung des verbleibenden steuerlichen Verlustvortrags:
Verlustvortrag bisher: EUR 5,0 Mio
Verrechnung aktuelles Jahr: EUR 1,6 Mio
verbleibender Verlustvortrag neues Jahr: EUR 3,4 Mio

Näheres ist dann in unserer Broschüre "Steuerrecht für Unternehmen" nachzulesen.