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Aussetzung der Vollziehung (AdV) |
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Gemäß § 69 Abs. 7 i.V. mit Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag u.a. dann ausgesetzt werden,
wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstlichte Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des
angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in
der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Ernstliche Zweifel können danach auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichtelich noch nicht
entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (BFH, Beschluss vom 29.07.2009,
DB 2009, 1852 m.w.Nw.).
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