|
Die Übertragung von Verlustvorträgen bei Verschmelzung ist nicht möglich (§ 12 Abs. 3 UmwStG
i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG).
Bei der Spaltung von Unternehmen bleibt der Verlustvortrag grundsätzlich erhalten. Er geht
entsprechend auf die Nachfolgegesellschaft über (§ 15 UmwStG). Voraussetzung ist jedoch, dass
der übernehmende Rechtsträger den durch die Abspaltung übernommenen Teil, der den Verlust
verursacht hat, über den Spaltungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Die Aufteilung des
Verlustvortrages auf die Nachfolgegesellschaft wird durch § 15 Abs. 3 UmsStG geregelt. Danach ist
der Verlustvortrag im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden
Körperschaft vor der Aufteilung bestehenden Vermögen aufzuteilen. Dieses Verhältnis ergibt sich
in der Regel aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag.
|