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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Begabung verpflichtet.
Deutsches Sprichwort





Übertragung von Verlustvorträgen bei Verschmelzung und Spaltung:

Die Übertragung von Verlustvorträgen bei Verschmelzung ist nicht möglich (§ 12 Abs. 3 UmwStG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG).

Bei der Spaltung von Unternehmen bleibt der Verlustvortrag grundsätzlich erhalten. Er geht entsprechend auf die Nachfolgegesellschaft über (§ 15 UmwStG). Voraussetzung ist jedoch, dass der übernehmende Rechtsträger den durch die Abspaltung übernommenen Teil, der den Verlust verursacht hat, über den Spaltungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Die Aufteilung des Verlustvortrages auf die Nachfolgegesellschaft wird durch § 15 Abs. 3 UmsStG geregelt. Danach ist der Verlustvortrag im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Aufteilung bestehenden Vermögen aufzuteilen. Dieses Verhältnis ergibt sich in der Regel aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag.