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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Um Stierkämpfer zu werden, muss man erst lernen, Stier zu sein.
Spanisches Sprichwort





Körperschaftssteuerrecht für Unternehmen

Was die Einkommensteuer für natürliche Personen ist, ist die Körperschaftssteuer für Körperschaften, insbesondere für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes, und zwar nach den Regeln für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Dies bedeutet, dass alle Einkünfte der Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, auch wenn sie nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wären, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Körperschaftsteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG).


Grundsätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung vieler Besonderheiten des Einzelfalls, errechnet sich das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft wie folgt:
  • Jahresergebnis nach Handelsrecht
  • korrigiert um steuerliche Korrekturen (woraus sich der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz ergibt)
  • korrigiert um die nicht abziehbaren Aufwendungen gemäß §§ 10 KStG, 4 Abs. 5 EStG
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