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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Dem Tüchtigen ist diese Welt nicht stumm.
Johann Wolfgang von Goethe





Gewerbesteuerrecht für Unternehmen

Ein erheblicher Anteil an den durch Unternehmen zu zahlenden Steuern sind die Gewerbesteuern, die den Gemeinden zustehen. Die Höhe der für die Errechnung der Gewerbesteuern anzuwendenden Einkünfte wird im Rahmen der allgemeinen Steuererklärungen auf der Grundlage des EStG, des KStG und des GStG festgestellt (Gewerbesteuermeßbetrag) und an die jeweilige Gemeinde übermittelt. Diese multipliziert diesen Wert mit einem so genannten Hebesatz, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ist.