Die Pflicht zur Leistung von Einkommenssteuern wird durch sieben
Einkunftsarten bestimmt, für die jeweils gesonderte Regelungen gelten. Nach
dem Einkommensteuergesetz werden folgende Einkunftsarten unterschieden:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte
Die Summe dieser Einkünfte wird durch verschiedene Posten korrigiert, wie
etwa einem Verlustabzug, einem Sonderausgabenabzug, einem Abzug für
außergewöhnliche Belastungen, einem Kinderfreibetrag und einem
Härteausgleich. Das Ergebnis nach diesen Korrekturen stellt das zu
versteuernde Einkommen dar.Im Hinblick auf die Besteuerung von Einkommen
aus Unternehmen ist zu unterscheiden, ob das Einkommen aus einem
Einzelunternehmen oder aus einer Personengesellschaft stammt. In diesem
Falle handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Stammt das Einkommen
aus Gewinnausschüttungen von Körperschaften, z.B. einer GmbH oder AG,
handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Aus den zu versteuernden Einkommen errechnet sich anhand der Tariftabelle
die Höhe der Steuerpflicht.
|