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Die Auswirkungen eines Sanierungsgewinns auf den steuerlichen Verlustvortrag
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Bis zu 31.12.1997 gab es im Einkommenssteuergesetz das sog. Sanierungsprivileg des § 3 Nr. 66 EStG a.F. Danach waren Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn die Sanierungsfähigkeit und
Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubigers vorlagen. In diesen Fällen blieb dem Unternehmen der
Verlustvortrag erhalten, so dass die beabsichtigte positive Entwicklung des Unternehmens und dessen Ertrag zunächst nicht durch Steuerzahlungen beeinträchtigt worden ist.
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Die
Streichung des Sanierungsprivilegs führte je nach Einzelfall schnell dazu, dass die Sanierung von Anfang an unmöglich war, wenn ein Schuldenerlass mangels ausreichender Verlustvorträge
zu einer Steuerzahlung geführt hätten. Deshalb erließ das BMF den Sanierungserlass vom 27.03.2003. Danach wird der Sanierungsgewinn zunächst mit allen Verlusten und Verlustvorträgen
verrechnet. Soweit der Sanierungsgewinn danach noch zu einer Steuerpflicht führen würde, kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen diese Steuer gemäß § 163 AO abweichend festgesetzt und
nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden.
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