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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Was du für den Gipfel hältst, ist nur eine Stufe.
Seneca






Die Auswirkungen eines Sanierungsgewinns auf den steuerlichen Verlustvortrag

Bis zu 31.12.1997 gab es im Einkommenssteuergesetz das sog. Sanierungsprivileg des § 3 Nr. 66 EStG a.F. Danach waren Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn die Sanierungsfähigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubigers vorlagen. In diesen Fällen blieb dem Unternehmen der Verlustvortrag erhalten, so dass die beabsichtigte positive Entwicklung des Unternehmens und dessen Ertrag zunächst nicht durch Steuerzahlungen beeinträchtigt worden ist.


Die Streichung des Sanierungsprivilegs führte je nach Einzelfall schnell dazu, dass die Sanierung von Anfang an unmöglich war, wenn ein Schuldenerlass mangels ausreichender Verlustvorträge zu einer Steuerzahlung geführt hätten. Deshalb erließ das BMF den Sanierungserlass vom 27.03.2003. Danach wird der Sanierungsgewinn zunächst mit allen Verlusten und Verlustvorträgen verrechnet. Soweit der Sanierungsgewinn danach noch zu einer Steuerpflicht führen würde, kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen diese Steuer gemäß § 163 AO abweichend festgesetzt und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden.