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Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung des § 8c KStG sind insoweit die bis zu einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht
ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt
vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte,
Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen wird oder ein
vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Mit dieser Bestimmung ist der so genannte quotale Verlustuntergang geregelt, indem in Höhe der schädlichen
Übertragung der Verlustabzug entfällt, wenn mehr als 25%.
Dieser quotale Verlustabzug gilt nur bis zu einer Obergrenze einer Veräußerung von 50% an einen Erwerber oder an eine ihm nahestehende Person.
Wird diese Obergrenze überschritten, sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar
(vollständiger Verlustuntergang).
Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten
Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.
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Mit Gesetz vom 29.07.2009 wurde mit § 8c Abs. 1a KStG eine Sanierungsklausel in die Bestimmung eingefügt. Danach ist für die Anwendung des Absatzes 1
ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist nach dieser Bestimmung eine
Maßnahme, die darauf gerichtet ist,
- die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen
- und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt u.a. voraus, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb
von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinngemäß).
Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen liegt aber auch dann vor, wenn der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen
zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden
Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des
Aktivvermögens zuzuführen. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 erfolgen, mindern den
Wert des zugeführten Betriebsvermögens.
Nach § 34 Abs. 7b KStG findet diese Sanierungsklausel erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007
Anwendung. Nach § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG ist diese Sanierungsklausel letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor
dem 1. Januar 2013 eintritt.
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