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Insolvenzplanverfahren
Im Mittelpunkt der Insolvenzordnung steht der Insolvenzplan. Nach § 217 InsO
können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der
Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung
an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des
Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften
der Insolvenzordnung geregelt werden. Ziel des Insolvenzplans ist es, eine
Sanierung des Unternehmens zu erreichen, bei der die wesentlichen
Entscheidungen durch die Gläubiger getroffen werden.
Restschuldbefreiung
Aber auch die Rechtsstellung des Schuldners wird im Insolvenzplanverfahren
gestärkt, insbesondere durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im
Anschluss an die Plandurchführung. Außerdem ist die Möglichkeit einer
Verbraucherinsolvenz vorgesehen, mit der sich private Schuldner von einer
bislang meist lebenslänglichen Schuldenlast befreien können.
Neue Kultur im Umgang mit Unternehmenskrisen -
Die zweite Chance für Unternehmer
Nicht zuletzt - vielleicht sogar als der zentrale Inhalt des neuen
Insolvenzrechts - stellen die Grundtendenz der Insolvenzordnung und ihre dem
Eintritt einer Krise zugrunde liegenden Wertungen eine Abkehr von dem
bisherigen Insolvenzrecht dar. Bisher galt: Wer insolvent geworden ist, hat
verloren. Sein Unternehmen wird zerschlagen. Der Unternehmer wird
jahrzehntelang verfolgt und auf dem finanziellen und wirtschaftlichen
Minimalstand gehalten. Damit war der Eintritt der Insolvenz aus folgenden
Gründen ein ganz gravierender und persönlicher Makel, nämlich:
- Es bestand keine positive Zukunft mehr. Man konnte nicht mehr planen, weil
alles durch erneute Vollstreckungen zunichte gemachte werden würde. Man
konnte für die Zukunft nur noch mit den pfändungsfreien Beträgen rechnen und
kalkulieren.
- Man verlor die Selbstachtung, da man den Stempel des Verlierers
aufgedrückt bekam, den man kaum mehr loswerden konnte.
- Man war ein Verlierer auf allen Ebenen. Finanziell war man auf das Minimum
der Pfändungsfreibeträge begrenzt. Im Rahmen einer persönlichen Beziehung zu
einem Lebenspartner konnte man kein persönliches Profil entwickeln, auf das
der Lebenspartner stolz sein konnte. Bei Freunden und Bekannten war man der
'Konkursler', also der Versager, und wurde mehr oder minder stark
herabgewürdigt.
- Um die durch die Insolvenz bedingten Erniedrigungen zu vermeiden, vermied
man, Beziehungen und Freundschaften einzugehen und zog sich zurück. Vielfach
war der Alkoholismus oder eine andere Suchtkrankheit eine zwangsläufige
Folge dieser Entwicklung.
Das neue Insolvenzrecht geht von einer anderen Kultur im Umgang mit Krisen
aus. Ziel der Insolvenzordnung ist die Fortführung eines
fortführungswürdigen Unternehmens, also ein Neuanfang nach einem Misserfolg.
Das Unternehmen wird saniert, die aggressiven Gläubiger werden abgewehrt.
Der Schuldner erhält durch die Sanierung und die Restschuldbefreiung eine
neue Zukunft. Wenn diese neue Grundhaltung des Insolvenzrechts und die ihr
zugrunde liegende Kultur im Umgang mit Krisen wirkt, hat die neue
Insolvenzordnung viel erreicht
Aber: Warnung vor der Flucht in die Insolvenz zum Zwecke der
Sanierung -
Adäquate Chance auf Sanierung im Insolvenzverfahren nur, wenn breiter
Konsens mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern besteht
Vor einer Flucht in die Insolvenz zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens
ist aber zu warnen. Auch nach der neuen Insolvenzordnung wird die Sanierung
eines Unternehmens nur dann eine adäquate Chance auf Erfolg haben, wenn
bereits vor dem Insolvenzantrag ernsthaft und nachhaltig eine
außergerichtliche Sanierung versucht worden ist und diese Versuche zu einem
breiten Konsens bei den wichtigsten Gläubigern geführt haben. Nur solche
Versuche werden den vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter
überzeugen, dass die Fortführung des Unternehmens gegenüber seiner
Zerschlagung der bessere Weg ist. Die Möglichkeit, wie sie in der
Insolvenzordnung in § 157 Satz 2 anklingt, dass die Gläubigerversammlung den
Verwalter zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans zum Zwecke der Sanierung des
Unternehmens beauftragt, hat mehr nur theoretischen Charakter. Denn entweder
wird der Verwalter eine solche Fortführung selbst vorschlagen oder aber sich
gegen einen Fortführungswunsch der Gläubiger aussprechen, wenn er von einer
positiven Fortsetzungsprognose nicht überzeugt ist.
Ferner wird sich die Sanierung im Insolvenzverfahren eher auf
Großunternehmen beschränken, bei denen die finanzierenden Banken, der
Betriebsrat und die Gewerkschaften und die Landes- und Bundespolitik den
Motor für die Sanierung darstellen. In einem solchen Falle kann dann auch
die Finanzierung der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren erfolgen,
was bei kleineren und mittleren Unternehmen in der Regel nicht erreichbar
ist.
Auf der anderen Seite kann allein die Existenz der Möglichkeit einer
Sanierung im Insolvenzplanverfahren bei kleinen und mittleren Unternehmen
den entscheidenden Durchbruch bei den Verhandlungen zur außergerichtlichen
Sanierung bringen. Denn bei einer gut vorbereiteten und engagiert
betriebenen außergerichtlichen Sanierung, die an wenigen obstruktiven
Gläubigern scheitert, kann diesen Gläubigern aufgezeigt werden, dass ihr
Widerstand im Gegensatz zum früheren Konkursrecht die Sanierung des
Unternehmens im Insolvenzplanverfahren nicht verhindern kann. Dann wird der
Widerstand für die obstruktiven Gläubiger in der Regel uninteressant, so
dass sie sich einer außergerichtlichen Lösung öffnen werden. Sollte der
Widerstand jedoch weiterhin anhalten und sollte die Mehrheit der Betroffenen
weiterhin am Ziel der Sanierung festhalten, wäre eine Sanierung von kleinen
und mittleren Unternehmen auch im Insolvenzplanverfahren Erfolg
versprechend. |