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Grundanliegen des neuen Insolvenzrechts: Fortführung der Unternehmen
Es ist zu hoffen, dass die entscheidende Änderung dieser negativen Grundhaltung des bisherigen Konkursrechts durch die neue, seit dem 01.01.1999 geltende
Insolvenzordnung grundlegend geändert wird. Für empirisch nachweisbare Fakten, ob sich die negative Grundhaltung des bisherigen Konkursrechts entscheidend
geändert hat, ist die Zeit seit der Geltung dieses Gesetzeswerkes noch zu kurz. Die Hoffnung ist aber begründet, denn das Grundanliegen der Insolvenzordung
ist die Fortführung der Unternehmen. Ferner sollen die Schuldner durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr ihrer Zukunft beraubt werden. Aber
eines gilt weiterhin - auch auf der Grundlage des neuen Insolvenzrechts - und dies soll das Buch deutlich machen: Entscheidend, ob ein Unternehmen
sanierungsfähig ist und auch tatsächlich saniert werden kann, ist weiterhin der Schuldner selbst. Nur er selbst hat es in der Hand, ob die Sanierung möglich
ist und gelingt. Zu hoffen, ein Insolvenzantrag, das neue Insolvenzrecht und der eingesetzte Insolvenzverwalter werden schon alles richten, wäre der falsche
Weg. Das Unternehmen wird ebenso wie unter der Geltung des alten Konkursrechts zerschlagen werden.
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Selbsverantwortlichkeit des Schuldners für die Sanierung
Denn auch zur Zeit der Geltung des alten Konkursrechts war die Sanierung des Unternehmens möglich, und zwar insbesondere als so genannte außergerichtliche
Sanierung oder als Sanierung über eine Auffanggesellschaft. Wer vorausschauend genug war, hatte, wenn er Fehler in der Unternehmensführung machte und das
Unternehmen in die Krise brachte, auf dem kommunikativen Weg die Möglichkeit der Verhandlungen mit seinen Gläubigern. Wurden diese frühzeitig, Vertrauen
erweckend und kompetent geführt, war die Stellung eines Konkursantrags oftmals nicht notwendig - oder ein gestellter Konkursantrag konnte alsbald
zurückgenommen werden, nachdem unter dem Druck des Konkursantrags obstruktive Gläubiger umschwenkten und eine außergerichtliche Sanierung nun doch
ermöglichten. Nicht immer war aber trotz bester Voraussetzungen und bestem Einsatz des Schuldners eine Sanierung möglich, z.B. weil gesicherte Gläubiger
das betriebsnotwendige Vermögen dem Unternehmen entzogen. Unter der Geltung des neuen Insolvenzrechts können, und dies ist die entscheidende Verbesserung,
ernsthaft verhandelte und aussichtsreiche Unternehmenssanierungen nunmehr auch rechtlich durchgesetzt werden.
Für nachlässige Schuldner ohne oder mit nur geringer Eigenverantwortung wird sich mit dem neuen Insolvenzrecht wenig geändert haben. Deren Unternehmen
wird heute genauso zerschlagen wie früher. Dann ist es aber auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse besser, dass ein solcher Wettbewerber aus dem Wettbewerb
ausscheidet. Dem nachlässigen Schuldner verbleiben in diesem Fall nur noch die Verbesserungen bei der Restschuldbefreiung. Wer nicht nur nachlässig, sondern
auch strafrechtlich relevant handelt, verspielt oftmals auch diesen für ihn letzten Vorteil des neuen Insolvenzrechts.
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