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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Aus ungelegten Eiern schlüpfen keine Hühner.
Deutsches Sprichwort






Die Unternehmensbewertung einer GmbH nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Die Neuregelung des § 11 Abs. 2 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz hat für die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge eine erhebliche Änderung insbesondere für den Fall gebracht, dass das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist. Nunmehr sind die Geschäftsanteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG).  Nach der bisherigen Rechtslage wurde für die Fälle der Bewertung im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren bestimmt.

§ 11 Abs. 2 BewG konkretisiert die Bewertungsregelung für den Fall der Bewertung einer Kapitalgesellschaft. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.

Der gemeine Wert einer GmbH entspricht daher dem Verkehrswert. Dieser errechnet sich aus Sicht des Gesellschafters als Barwert der mit den Geschäftsanteilen verbundene Nettozufluss an den Gesellschafter. Grundsätzlich ist daher die Barwertberechnung nach dem Ertragswertverfahren oder nach den Cash-Flow-Bewertungsverfahren (DCF-Verfahren) vorzunehmen.



Nach § 11 Abs. 2 letzter Satz sind jedoch bei der Unternehmensbewertung die §§ 199 bis 203 zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass es weiterhin bei der Bewertung von Unternehmen Sondervorschriften bei der Bewertung von Unternehmen für steuerliche Zwecke gegenüber der betriebswirtschaftlichen Methode der Unternehmensbewertung gibt. Denn nach § 199 Abs. 1 BewG Wert kann für die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Dieser Vorschriften führen zu folgendem Bewertungsverfahren:

Zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (§ 201 Abs. 1 BewG)
x
Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG)
= Ertragswert
+ gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG)
+ gemeiner Wert der Anteile an Beteiligungen (§ 200 Abs. 3 BewG)
+ gemeiner Wert der Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden (§ 200 Abs. 4 BewG)
= gemeiner Wert des Unternehmens
 

Näheres in unserer Broschüre zur Unternehmensnachfolge