| Die Neuregelung des § 11 Abs. 2 BewG durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz hat für die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer bei
der Unternehmensnachfolge eine erhebliche Änderung insbesondere für den Fall
gebracht, dass das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist.
Nunmehr sind die Geschäftsanteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der
gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dabei sind alle
Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2
BewG). Nach der bisherigen Rechtslage wurde für die Fälle der
Bewertung im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer der Wert nach dem
Stuttgarter Verfahren bestimmt.
§ 11 Abs. 2 BewG konkretisiert die Bewertungsregelung für den Fall der
Bewertung einer Kapitalgesellschaft. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus
Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr
zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der
Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln;
dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des
Kaufpreises zu Grunde legen würde.
Der gemeine Wert einer GmbH entspricht daher dem Verkehrswert. Dieser
errechnet sich aus Sicht des Gesellschafters als Barwert der mit den
Geschäftsanteilen verbundene Nettozufluss an den Gesellschafter.
Grundsätzlich ist daher die Barwertberechnung nach dem Ertragswertverfahren
oder nach den Cash-Flow-Bewertungsverfahren (DCF-Verfahren) vorzunehmen. |