|
-
Notfallregelungen bei der Unternehmensnachfolge
|
|
Im Alter steigt das Risiko, dass der Unternehmensführer
kurzfristig und für eine längere Zeit als Unternehmensführer ausfällt,
z.B. durch einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt. In solchen
Fällen kann der Unternehmensführer vorübergehend oder gar auf Dauer
nicht mehr handeln und für Notfalllösungen sorgen. Deshalb sollte auch
für diesen Fall des plötzlichen Ausfalls vorgesorgt sein, damit der
Betrieb ohne größeren Schaden weiterlaufen kann.
|
-
|
Vollmachten
Zunächst gehört zur Notfallregelung, dass alle
wesentlichen Dokumente an einem zentralen Ort auffindbar sind. Ferner
sollte ein Vertreter oder insbesondere der aus der Familie vorgesehene
Nachfolger mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein. Möglich
ist es auch, dass der Unternehmensführer einer Person des engsten
Vertrauens, z.B. seinem Ehegatten, eine Vollmacht erteilt, die
wiederum das Recht zur Erteilung von Untervollmachten enthält. Damit
kann diese Person dann eigenständig entscheiden, ob sie selbst die
Vollmacht ausübt oder sie einem anderen überträgt.
Vor allem sollte der Vertreter auch eine Kontovollmacht besitzen,
damit der Zahlungsvorgang gesichert bleibt.
|
|
Notfallregelung durch
Testamentsvollstreckung
Für den Fall des Versterbens des Unternehmers kann und sollte
der
Unternehmer, solange die Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch
nicht vollständig durchgeführt ist, die
Unternehmensnachfolge
durch eine Testamentsvollstreckung regeln.
....hierzu
näher
|
|
Nähere
Einzelheiten zur Unternehmensnachfolge mit Musterverträgen,
Tipps und einem Beispiel einer Unternehmensnachfolge eines
Unternehmers, der mit langer Hand einen MBO vorbereitet, erhalten Sie
in unserer Broschüre
zur
Unternehmensnachfolge. |
|
|