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Das neue Erbschaftsteuerrecht für die
Unternehmensnachfolge
| Mit der Neufassung des Erbschaftsteuerrechts vom 24.12.2008
(Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts -
Erbschaftsteuerreformgesetz) sind wesentliche Änderungen und Neuerungen
erfolgt, die bei einer Unternehmensnachfolge zu beachten sind.
Folgende Änderungen, die für die Unternehmensnachfolge eine wesentliche
Rolle spielen, sind erfolgt:
Freibeträge:
Die Freibeträge erhöhen sich, z.B. für Ehegatten von bisher EUR 307.000 auf
EUR 500.000, für Kinder von bisher EUR 205.000 auf EUR 400.000 und für Enkel
von bisher EUR 51.200 auf EUR 200.000.
Verschonung von Betriebsvermögen:
Betriebsvermögen wird von der Erbschafts– und Schenkungssteuer unter der
Voraussetzung verschont, dass der Betrieb nach Schenkung bzw. Erbfall in
adäquater Weise fortgeführt wird. Diese Voraussetzung bemisst sich nach der
Lohnsumme des Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Schenkung und der
Entwicklung der kumulierten Lohnsumme in diesem Zeitraum. Die
Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn Beschäftigte
haben.
Um den so genannten Verschonungsabschlag zu erhalten kann der
Steuerpflichtige zwischen einem Grundmodell und einen Optionsmodell wählen.
Im Grundmodell wird für begünstigtes Betriebsvermögen ein
Verschonungsabschlag in der Weise gewährt, dass 85 % des übertragenen
Vermögens verschont bleiben. Die Behaltensfrist und die Frist, innerhalb
derer die Lohnsumme erreicht werden, liegen bei sieben Jahren. Die Lohnsumme
beträgt kumuliert 650%. Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 50% betragen.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt ist nur ein Teil von 15% des vererbten
Wertes der Erbschaftsteuer zu unterziehen.
Unter Verwaltungsvermögen wird das Vermögen verstanden, das nicht der
Produktion dient. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht
Privatvermögen als begünstigtes Betriebsvermögen dargestellt wird. Deshalb
zählten zum Verwaltungsvermögen etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder
Kunstgegenstände.
Grundsätzlich ist der Begriff „Lohnsumme“ weit zu fassen. Sie wird als
„Summe der im Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter“ definiert.
Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Erb–
bzw. Schenkungsfall.
Das Optionsmodell ermöglicht eine volle Befreiung von der Erbschafts– und
Schenkungssteuer. Die Behaltensfrist und die Lohnsummenfrist betragen hier
zehn Jahre. Der für die Lohnsumme maßgebende Prozentsatz liegt bei kumuliert
1000%. Dies bedeutet, dass die Lohnsumme praktisch gleich bleiben muss. Das
Verwaltungsvermögen darf 10 % nicht überschreiten. Für die Wahl des
Optionsmodells muss eine unwiderrufliche Erklärung abgegeben werden. Ein
späterer Wechsel von dem einen zum anderen Modell ist nicht möglich. |
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Eine Indexierung der Ausgangslohnsumme, wie sie ursprünglich geplant war,
findet nicht statt. Dies vereinfacht die Berechnung und trägt zur
Rechtssicherheit bei.
Der Verschonungsabschlag wird nach vollen Jahren bemessen. Für das Jahr, in
dem eine schädliche Handlung wie etwa eine Einstellung des Betriebs
stattfindet, wird der Verschonungsabschlag nicht gewährt. Wenn also im
dritten Jahr eine schädliche Handlung stattfindet, wird der
Verschonungsabschlag nur in Höhe von 2/7 von 85% und damit in Höhe von
24,29% gewährt.
Die Methode, den Verschonungsabschlag an der kumulierten Lohnsumme
festzumachen, eröffnet weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Ist
beispielsweise kurz vor Ablauf der Lohnsummenfrist die Lohnsumme noch nicht
erreicht, lässt sich die mit unternehmerischen Maßnahmen korrigieren, indem
beispielsweise kurzfristig expandiert und neue Mitarbeiter eingestellt
werden oder Tantiemen oder sonstige Sondervergütungen ausgezahlt werden.
Die Veräußerung des Betriebs ist dann nicht schädlich, so dass der
Verschonungsabschlag erhalten bleibt, sofern der Veräußerungserlös innerhalb
der begünstigten Vermögensart investiert bleibt.
Selbstgenutztes Wohneigentum:
Selbstgenutztes Wohnungseigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende
Ehepartner (oder die Kinder, soweit das Wohneigentum nicht eine größere
Wohnfläche als 200 qm hat) in diesem Wohneigentum für einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren verbleiben.
Näheres in unserer
Broschüre zur
Unternehmensnachfolge |
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