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Erbrechtliche Regelungen bei der Unternehmensnachfolge
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Insbesondere dann, wenn ein
Unternehmer bis ins hohe Alter arbeitet, kommt es häufig vor, dass die
Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch nicht vollständig geregelt
ist, wenn er verstirbt. Für das Unternehmen bedeutet dies ein hohes
Risiko, durch den Ausfall des Unternehmers im Bestand gefährdet zu
sein oder zumindest erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen, bis die
Erben die Unternehmensführung anderweitig organisiert haben.
Erbrechtliche Lösungen sind über das Testament oder auch durch
Erbvertrag möglich. Eine Regelung über einen Erbvertrag bedeutet in
der Regel, dass diese Regelungen nicht mehr einseitig, sondern nur
noch mit dem Vertragspartner des Erbvertrags zusammen durch
Änderungsvereinbarung verändert werden können. Denn bei der Regelung
über ein Testament kann der Erblasser jederzeit einseitig sein
bisheriges Testament aufheben, ändern oder ergänzen. Eine Beschränkung
der Änderungsmöglichkeiten stellt aber auch ein gemeinschaftliches
Testament, insbesondere das so genannte Berliner Testament dar.
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Erbeinsetzung
Die Nachfolgeregelung kann
bereits durch die Erbeinsetzung erfolgen, indem der Nachfolger als
Erbe bedacht wird. Als Erbe erhält der Bedachte das gesamte Vermögen
des Erblassers. Dies kann zu Unbilligkeiten und Konflikten führen,
weil die Einsetzung eines Erben alle anderen Personen von der Erbfolge
ausschließt. Andererseits können Nachteile beim Ausschluss anderer
nahe stehender Personen durch Vermächtnisse ausgeglichen werden.
Soweit ein Abkömmling dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen wurde,
kann er allerdings von dem Erben den Pflichtteil in Höhe der Hälfte
des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Der Wert des gesetzlichen Erbteils berechnet sich unter Einbeziehung
des gesamten Werts des Unternehmens einschließlich des Firmenwerts und
der stillen Reserven.
Der Pflichtteil ist sofort
in einem Betrag zur Zahlung fällig, die den Erben schnell in
finanzielle Schwierigkeiten bringen und die Fortführung des ererbten
Unternehmens gefährden kann. Die Pflichtteilsproblematik kann umgangen
werden, indem frühzeitig Schenkungen an den für die
Unternehmensfortführung vorgesehenen Nachfolger erfolgen, da diese auf
den Pflichtteil nicht angerechnet werden, soweit die Schenkung länger
als zehn Jahre zurückliegt. Gelöst werden kann die
Pflichtteilsproblematik aber auch in der Weise, dass zu Lebzeiten des
Erblassers ein notarieller Vertrag mit den Pflichtteilsberechtigen
erfolgt, indem diese auf ihren Pflichtteil gegen eine Abfindung
verzichten.
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Vermächtnis und Auflage
Die Unternehmensnachfolge
kann auch durch Vermächtnis geregelt werden, indem das Unternehmen dem
Nachfolger als Vermächtnis zugewendet wird. Der Vermächtnisnehmer,
also der Unternehmensnachfolger, hat in diesem Falle den Anspruch
gegen die Erben, das Unternehmen aus der Erbmasse für sich zu
beanspruchen. Dabei schließen sich Erbe und Vermächtnisnehmer nicht
aus. Ein Erbe kann gleichzeitig Vermächtnisnehmer sein.
Ähnlich wirkt eine Auflage.
Durch diese kann angeordnet werden, dass die Erben bestimmte
Verhaltensweisen als Auflage im Hinblick auf die Führung des sich im
Nachlass befindlichen Unternehmens zu erfüllen haben. Allerdings wirkt
eine Auflage erheblich schwächer als ein Vermächtnis, weil der durch
die Auflage Begünstigte diese rechtlich nicht einfordern kann.
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Teilungsanordnung und Teilungsverbot
Eine Reduzierung der
Konflikte bei mehreren Erben kann durch eine Teilungsanordnung
erfolgen. Mit einer Teilungsanordnung wird bestimmt, wie der Nachlass
aufzuteilen ist. Die Teilungsanordnung kann den gesamten Nachlass oder
auch nur einen einzelnen Gegenstand betreffen. Dadurch kann bestimmt
werden, dass ein bestimmter Abkömmling das Unternehmen erhalten soll.
Kein Erbe wird dabei wertmäßig bevorzugt oder benachteiligt. Lediglich
die Aufteilung im Hinblick auf das Unternehmen wird vorgegeben. Der
aus der Teilungsanordnung Begünstigte erhält dann wertmäßig im
Hinblick auf das weitere Vermögen der Erbengemeinschaft entsprechend
weniger.
Mit einem Teilungsverbot
kann bestimmt werden, dass eine Aufteilung des Unternehmens nicht
zulässig ist. Damit bleibt den Erben das Unternehmen insgesamt
erhalten. Zusammen mit Auflagen zur Unternehmensführung kann dann
sichergestellt werden, dass die nächste Generation einerseits Inhaber
des Unternehmens bleibt und andererseits die Führung des Unternehmens
nach den entsprechenden Vorgaben des Erblassers durch die aus Sicht
des Erblassers geeignetste Person erfolgen kann.
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Vor– und
Nacherbfolge
Eine längerfristige Regelung
kann durch die Einsetzung eines Vor– und Nacherben erfolgen. Häufig
wird die Ehefrau Vorerbin, damit sie aus der starken Stellung der
Vorerbschaft heraus die Organisation der Unternehmensnachfolge weiter
betreiben kann. Nacherben sind dann die Abkömmlinge. Dies bedeutet,
dass die Abkömmlinge das Unternehmen erst mit dem Ableben der Vorerbin
erwerben.
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Notfallregelung durch Testamentsvollstreckung
Für den Fall des Versterbens des Unternehmers kann und sollte
der
Unternehmer, solange die Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch
nicht vollständig durchgeführt ist, die
Unternehmensnachfolge
durch eine Testamentsvollstreckung regeln. ....hierzu
näher
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