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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Aktienoptionsplan für Führungskräfte

In den USA ist schon lange die Vergütung der Führungskräfte teilweise mit Aktien anstatt Geld üblich. Im Rahmen der Globalisierung wird dieses Vergütungsmodell in zunehmender Weise auch hier eingeführt. Vor allem infolge der zunehmenden Verstärkung des Shareholder-Value-Prinzips ist die Vergütung von Führungskräften maßgeblich über Aktienoptionspläne eine Absicherung des Investors, dass sich auch das Management auf die Erreichung eines hohen Ertrags fokussiert. Denn wenn die Vergütung des Managements maßgeblich vom Erfolg ihrer Führung abhängt, verursacht dies stärkeres Vertrauen bei den Anlegern, als wenn das Management ertragsunabhängig vergütet werden würde.

Einfachste Grundlage für einen solchen Aktienoptionsplan ist ein bedingtes Kapital, das von den Führungskräften bezogen wird. Einer vorherigen Eintragung im Handelsregister bedarf es nicht (§ 200 AktG). Die Folge ist eine Verwässerung der Anteile der Aktionäre, weil das erhöhte Kapital in gleicher Weise an den Ausschüttungen teilnimmt, in die Aktienkasse aber nicht so viel hereinkommt, wie dies bei einer Ausgabe der Aktien am Kapitalmarkt der Fall wäre. Letztlich wird damit die Vergütung des Managements in Höhe der Aktienoptionen durch die Aktionäre selbst finanziert, ohne dass die Gesellschaft selbst noch Geld aufzuwenden hat.



Die weitere Methode zur Durchführung eines Aktienoptionsplans ist die Beschaffung der Aktien durch Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft. Notwendig ist auch hier ein Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung. Der Rückkaufspreis für die eigenen Aktien muss zudem durch Gewinnrücklagen gedeckt sein. Ein wesentlicher Unterschied zur Schaffung eines bedingten Kapitals besteht darin, dass im Falle der Optionsausübung ein Aufwand der Gesellschaft entsteht. Hier zahlt die Gesellschaft diesen Teil der Vergütung für das Management und nicht, wie bei der bedingten Kapitalerhöhung, die Gesamtheit der Aktionäre direkt.

Weiter ist die Durchführung einer Aktienoption dadurch möglich, dass die Bezugsrechte nicht von der Gesellschaft selbst, sondern von einem Dritten eingeräumt werden. Wird die Option ausgeübt, erhält die Führungskraft die Aktien direkt von diesem Dritten. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist für diese Art der Aktienoption nicht erforderlich.

Im Hinblick auf die Frage, wann und in welcher Höhe der Vorteil aus der Aktienoption zu versteuern ist, hat der BFH entschieden, dass ein geldwerter Vorteil dem Berechtigten erst zufließt, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt ( zur Rechtsprechung).