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Aktienoptionsplan für Führungskräfte
| In den USA
ist schon lange die Vergütung der Führungskräfte teilweise mit Aktien anstatt Geld
üblich. Im Rahmen der Globalisierung wird dieses Vergütungsmodell in zunehmender Weise
auch hier eingeführt. Vor allem infolge der zunehmenden Verstärkung des
Shareholder-Value-Prinzips ist die Vergütung von Führungskräften maßgeblich über
Aktienoptionspläne eine Absicherung des Investors, dass sich auch das Management auf die
Erreichung eines hohen Ertrags fokussiert. Denn wenn die Vergütung des Managements
maßgeblich vom Erfolg ihrer Führung abhängt, verursacht dies stärkeres Vertrauen bei
den Anlegern, als wenn das Management ertragsunabhängig vergütet werden würde.
Einfachste Grundlage für einen solchen Aktienoptionsplan ist ein
bedingtes Kapital, das von den Führungskräften bezogen wird. Einer vorherigen Eintragung
im Handelsregister bedarf es nicht (§ 200 AktG). Die Folge ist eine Verwässerung der
Anteile der Aktionäre, weil das erhöhte Kapital in gleicher Weise an den Ausschüttungen
teilnimmt, in die Aktienkasse aber nicht so viel hereinkommt, wie dies bei einer Ausgabe
der Aktien am Kapitalmarkt der Fall wäre. Letztlich wird damit die Vergütung des
Managements in Höhe der Aktienoptionen durch die Aktionäre selbst finanziert, ohne dass
die Gesellschaft selbst noch Geld aufzuwenden hat.
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Die weitere Methode zur Durchführung eines Aktienoptionsplans ist die
Beschaffung der Aktien durch Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft. Notwendig ist
auch hier ein Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung. Der Rückkaufspreis für die
eigenen Aktien muss zudem durch Gewinnrücklagen gedeckt sein. Ein wesentlicher
Unterschied zur Schaffung eines bedingten Kapitals besteht darin, dass im Falle der
Optionsausübung ein Aufwand der Gesellschaft entsteht. Hier zahlt die Gesellschaft diesen
Teil der Vergütung für das Management und nicht, wie bei der bedingten Kapitalerhöhung,
die Gesamtheit der Aktionäre direkt.
Weiter ist die Durchführung einer Aktienoption dadurch möglich, dass
die Bezugsrechte nicht von der Gesellschaft selbst, sondern von einem Dritten eingeräumt
werden. Wird die Option ausgeübt, erhält die Führungskraft die Aktien direkt von diesem
Dritten. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist für diese Art der Aktienoption nicht
erforderlich.
Im Hinblick auf die Frage, wann und in welcher Höhe der Vorteil aus
der Aktienoption zu versteuern ist, hat der BFH entschieden, dass ein geldwerter Vorteil
dem Berechtigten erst zufließt, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (
zur Rechtsprechung).
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