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Gerade die Bestellung einer juristischen Person als
Testamentsvollstreckerin, z.B. eine in Fragen der Unternehmensführung
und für Testamentsvollstreckungen erfahrene Treuhandgesellschaft,
schafft dem Erblasser eine gute Möglichkeit zur
Unternehmensnachfolge. Denn damit kann die Testamentsvollstreckung
auf die zur Durchführung der Unternehmensnachfolge notwendige Zeit
gesichert werden. Bei der Bestellung einer natürlichen Person als
Testamentsvollstreckers ergäbe sich hingegen das Risiko, dass dieser
durch Alter oder Krankheit oder aus anderen Gründen in seiner
Leistungsfähigkeit erheblich reduziert ist. Bei einer
Testamentsvollstreckung durch eine Treuhandgesellschaft kann die
Testamentsvollstreckung dem gegenüber auf verschiedene Fachleute
verteilt werden, so dass stets das notwendige Know-how und die
Erfahrungen der an die Testamentsvollstreckerin übertragenen Aufgabe
vorhanden sind. Zudem ist der Geschäftsbetrieb in der Regel so
organisiert, dass eine ständige Erreichbarkeit der
Testamentsvollstreckerin gegeben ist.
Bei der Einsetzung von Rechtsanwälten oder Steuerberatern als
Testamentsvollstrecker besteht in der Regel das Problem, dass hier die
Betrachtungsweise des Testamentsvollstreckers auf rechtliche oder
steuerrechtliche Themen reduziert ist. Eine erfolgreiche
Unternehmensnachfolge verlangt aber insbesondere wirtschaftliches und
strategisches Verständnis, aber auch und vor allem auch kommunikatives
Verständnis im Hinblick auf die Erben, vorrangig im Hinblick auf einen zur
Unternehmensnachfolge vorgesehenen Nachfolger. Anwälte, die berufsbezogen
stark auf die streitige Austragung von Konflikten bezogen sind, handeln im
Hinblick auf ein solches Ziel des Erblassers oftmals kontraproduktiv. Da
sich das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht in ihren rechtlichen
Wirkungen oftmals sehr überschneiden, sind bei der Konzeption der
Nachfolgeregelungen frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen
im Gesellschaftsvertrag ggf. zu ändern oder zu ergänzen, um eine rechtlich
gesicherte Weiterführung des Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker
zu ermöglichen.
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