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Stiftung in der Schweiz
In der Schweiz hat die Rechtsform der Stiftung eine große Bedeutung, insbesonders weil es sehr liberal ausgestattet ist. Vorwiegend
handelt es sich um gemeinnützige Stiftungen, also um Stiftungen zum Wohle der Allgemeinheit. Dem gegenüber haben andere Stiftungen das
Ziel, große Vermögen zu isolieren und nicht dem Erbfall auszusetzen, so dass Erbstreitigkeiten und Zerschlagungen etwa von
Unternehmensvermögen durch die Erben zu verhindern. Vielfach stiften daher erfolgreiche und vermögende Personen einen nicht unerheblichen
Teil ihres Vermögens, damit dieses langfristig für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung steht. Solche Stiftungen werden in der Regel als
klassische Stiftungen bezeichnet.
Andererseits gibt es auch die privatnützliche Stiftung, insbesondere die Familienstiftung. So kann die Familienstiftung der
Vermögensnachfolge dienen, indem die Stiftung ein Auseinanderfallen des Vermögens anlässlich des Erbfalls verhindert.
Stiftungen sind juristische Personen im Sinne von Art. 52 ZGB und haben damit Rechtsfähigkeit (Art. 53 ZGB). Das Schweizer
Stiftungsrecht ist in den Art. 80 bis 89 ZGB geregelt. Die klassischen Stiftungen unterstehen zwingend der staatlichen Aufsicht
(Art. 84 abs. 1 ZGB). Familienstiftungen unterliegen dagegen keiner staatlichen Aufsicht (Art. 87 Abs. 2 ZGB). |
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Die klassische Stiftung entsteht durch den Stiftungsakt und den Eintrag im Handelsregister (Art. 52. Abs. 1 ZGB). Familienstiftungen
entstehen dagegen alleine durch den Stiftungsakt. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht notwendig (Art. 51 Abs. 1 ZGB). Stifter
können natürliche Personen und juristische Personen sein. Nicht notwendig ist, dass eine juristische Person, die Stifterin ist,
ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz hat. Die Errichtung der Stiftung durch einen einzelnen Stifter ist möglich.
Zwingende Inhalte der Stiftungsurkunde sind lediglich die Erklärung des Stifters, dass er eine Stiftung gründen möchte und welchen
Stiftungszweck die Stiftung und welches Anfangsvermögen dieses haben soll. Jedoch sollte die Stiftung die Stiftung detaillierter
regeln. Nachfolgend wird eine Checkliste gängiger Inhalte einer Stiftungsurkunde dargestellt:
- Stiftungszweck: Der Stiftungszweck definiert das Ziel der Stiftung und schreibt damit vor, in welcher Weise das Stiftungskapital
eingesetzt werden kann und muss.
- Organisation der Stiftung: Die wesentlichen Elemente der Organisation der Stiftung und die Art der Verwaltung ist in der
Stiftungsurkunde festzulegen (Art. 83 Abs. 1 ZGB).
- Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan: Es ist das Organ festzulegen, das die Geschäftsführung besorgt und die Stiftung
vertritt (Art. 83 Abs. 1 ZGB). Meist wird dieses Organ Stiftungsrat genannt. Teilweise finden sich Begriffe wie Stiftungskomitee oder
Kuratel. Der Stiftungsrat ist oberstes Führungs- und Aufsichtsorgan.
- Fakultative Organe: Der Stifter kann weitere Organe oder Gremien vorsehen. Aber auch der Stiftungsrat kann solche
Organe später bilden. Vielfach enthält die Stiftungsurkunde eine Ermächtigung an den Stiftungsrat, fakultative Organe einzuführen
oder aufzuheben. Der Aufgabenbereich dieser Gremien ist konkret zu beschreiben.
- Rechtsstellung des Stifters: Der Stifter kann sich im Rahmen des Stiftungszwecks Sonderrechte in der Stiftungsurkunde
vorbehalten. Dies kann ein Vetorecht im Stiftungsrat oder das Recht auf Stichentscheid bei Pattsituationen sein.
- Revisionsstelle: Eine Revisionsstelle ist einzurichten, sofern die Aufsichtsbehörde keine Revisionsbefreiung verfügt
(Art. 83a f. ZGB).
- Stiftungsvermögen: Eine bestimmte Höhe des Stifungsvermögens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Notwendig ist, dass das
Stiftungsvermögen zur Verfolgung des Stiftungszwecks dauerhaft ausreichend ist. Jedoch verlangt die Stiftungsaufsicht in der Regel
ein Anfangsvermögen von CHF 50.000.
- Sitz der Stiftung: Anzugeben ist der Sitz der Stiftung. Dieser bestimmt den Ort der Handelsregistereintragung.
- Änderungen des Stiftungszwecks: Dem Stifter ist es möglich, Änderungen des Stiftungszwecks zu beantragen, falls er sich in
der Stiftungsurkunde eine solche Möglichkeit vorbehalten hat (Art. 86a ZGB).
- Sonstige Änderungen der Stiftungsurkunde: Zuständig für eine Änderung der Stiftungsurkunde ist die Aufsichtsbehörde. Die Stiftungsorgane
können nur Änderungen vorschlagen.
- Aufhebung und Vermögensverfall: Die Stiftungsurkunde kann die Organe dazu verpflichten, die Stiftung beim Eintritt objektiv
bestimmter oder bestimmbarer Voraussetzungen aufzuheben. Soll das Vermögen der Stiftung nach der Aufhebung nicht an den Staat fallen
(Art. 57 ZGB), muss die Stiftungsurkunde eine Regelung über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung
vorsehen.
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