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Stiftung
Die Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Unternehmen dauerhaft zu erhalten. Eine Stiftung hat keine
Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist die einzig mögliche Unternehmensform, hinter der
kein Dritter als Inhaber steht. Kennzeichnend für eine Stiftung sind der Stiftungszweck.das Stiftungsvermögen und die vom Stifter vorgegebene
Organisation. Stiftungen werden in der Regel als rechtsfähige Stiftungen errichtet, die als juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten ist.
Stiftungen müssen staatlich genehmigt werden und stehen unter
der Rechtsaufsicht des Staates. Die Stiftung kann unter Lebenden oder von Todes wegen, z.B. per Testament errichtet werden. Die Stiftung muss über
ein Vermögen verfügen, das erwarten lässt, dass aus seinen Erträgen die Verfolgung des Stiftungszwecks dauerhaft gesichert ist. Als Stiftungsvermögen
kommen in Betracht
- Geld und Wertpapiere
- Grundstücke
- Unternehmen und
- Lizenzen
Organ der Stiftung ist der Vorstand. In der Satzung ist zu regeln, wie die Vorstandsmitglieder bestellt und abberufen werden und wie lange ihre
Amtszeit dauert. Häufig wird jedoch auch ein Stiftungsbeirat oder Kuratorium gebildet, das einem Aufsichtsrat ähnlich
ist und das für die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder zuständig ist. Die Stiftungsorganisation wird durch das Stiftungsgeschäft
und die Stiftungssatzung bestimmt. Hier besteht eine große Gestaltungsfreiheit.
Gesetzlich geregelt ist die Stiftung in § 80 ff. BGB und ergänzend in den Landesstiftungsgesetzen. |
Motive für die Gründung einer Stiftung können vielfältig sein, insbesondere
- Erhalt des Unternehmens bei fehlenden oder ungeeigneten Unternehmensnachfolgern, dadurch langfristige
Sicherung der Unternehmenskontinuität
- drohender Eigenkapitalentzug durch die Erben und durch die Erbschaftssteuer
- Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken
- positive Darstellung der eigenen Person und des Unternehmens
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Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Stiftungen, nämlich die Unternehmens-
und Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung. Die Anzahl der
gemeinnützigen Stiftungen haben stark zugenommen, nachdem seit 2000 dem
Stifter erhebliche Steuervorteile gewährt werden. Er kann die Zahlungen in
den Vermögensstock einer neu gegründeten gemeinnützigen Stiftung bis zu
einem Betrag von 1 Mio Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (§
10b Abs. 1a EStG). Jedes weitere Jahr kann der Stifter einen Spendenabzug in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte
des Spenders, alternativ 0,4% der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter in Anspruch nehmen (§ 10b Abs. 1 Ziffer 1 und 2 EStG).
Den Betrag von 1 Mio Euro kann er auf einen Zeitraum von 10 Jahren
verteilen.
Zusammen mit den Steuervorteilen bei der Erbschaftssteuer kann der Stifter bis etwa drei Viertel des Stiftungsbetrags aus ersparten
Steuern finanzieren. |
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