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1. Überblick
Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht
sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen durch Leistung
einer Einlage. Rechtsgrundlagen der stillen Gesellschaft sind die §§
230 – 237 HGB, teilweise mit Verweisungen auf die Vorschriften zur
OHG und zur BGB-Gesellschaft. Die stille Gesellschaft ist eine
Innengesellschaft ohne gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen; die
Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des
Unternehmens über (§ 230 Abs. 1 HGB).
Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb
des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch
verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den
Geschäften des Handelsgewerbes keine eigenen Verpflichtungen. Diese
treffen allein den Inhaber des Handelsgewerbes (§ 230 Abs. 2 HGB).
Ferner besteht keine Verpflichtung des stillen Gesellschafters über
die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage hinaus, so dass
Haftungsrisiken für den stillen Gesellschafter nicht bestehen. Sein
Risiko besteht alleine im Verlust seiner Einlage.
Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft
vorzugswürdig, weil er seine Kapitalkraft stärken kann, ohne
Unternehmensanteile abgeben zu müssen.
Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist
grundsätzlich formfrei. Er bedarf jedoch notarieller Beurkundung,
wenn die Einlage in der Übertragung eines Grundstücks besteht (§
313 BGB).
1.1 Struktur der stillen Gesellschaft
Man unterscheidet die so genannte typisch stille
Gesellschaft, die der Stellung eines Darlehensgebers nahe kommt, und die
atypisch stille Gesellschaft, die inhaltlich einer Kommanditbeteiligung
entspricht.
Gegenüber der KG hat die atypisch stille
Gesellschaft für den stillen Gesellschafter den Vorteil der einfacheren
Gründung und der Anonymität der Beteiligung, weil sie nicht in das
Handelsregister einzutragen ist.
Bei der Insolvenz der Gesellschaft kann der stille
Gesellschafter sein Abfindungsguthaben als Insolvenzforderung geltend
machen, soweit es sich nicht um eine Eigenkapital ersetzende stille
Beteiligung, z.B. an einer GmbH im Sinne des § 32a GmbHG, handelt.
Wurde dem stillen Gesellschafter die Einlage durch
die GmbH im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
zurückgewährt, so kann der Insolvenzverwalter die Rückgewähr
anfechten, soweit die Rückgewähr im letzten Jahr vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist (§ 136 InsO). Damit hat
der stille Gesellschafter diesen Betrag an die Insolvenzmasse zu
bezahlen (§ 143 InsO).
1.2 Verwendung der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft dient der Stärkung und
Aufstockung der Kapitalbasis eines Unternehmens. Mit ihr können auch
größere Geldbeträge im Kapitalmarkt akquiriert werden (vgl. hierzu
unter Ziffer 3.4 das Beispiel für eine atypisch stille Beteiligung).
Die stille Gesellschaft wird häufig für die
Beteiligung von Familienmitgliedern am Unternehmen der Eltern zur
Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge verwendet. Ferner wird die
stille Gesellschaft für die Finanzierung der Ausbildung von Kindern des
Unternehmers verwendet, und zwar durch Schenkung eines Geldbetrages, der
als stille Beteiligung in das Unternehmen eingebracht wird (hierzu
unten).
Die stille Gesellschaft wird auch als Beteiligung von
Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers verwendet (hierzu unten).
Sie ist nach dem Vermögensbeteiligungsgesetz begünstigt.
Sie ist auch als Beteiligung an einer
BGB-Gesellschaft beteiligt. Damit kann der stille Gesellschafter,
anstatt einer Einlage als BGB-Gesellschafter im Sinne des § 705 BGB zu
erbringen, zur Vermeidung einer persönlichen Haftung der Gesellschaft
das Kapital mittels einer stillen Beteiligung zur Verfügung stellen.
Besondere Vorteile bietet die stille Gesellschaft bei
einer Kapitalgesellschaft, insbesondere der GmbH oder AG. Hier können
die Gesellschafter die stille Gesellschaft zur besseren
Kapitalausstattung der Gesellschaft verwenden (GmbH & Still, AG
& Still, näheres hierzu Ziffer 2 „GmbH & Still“).
Und schließlich erfolgt eine stille Beteiligung aus
Gründen der Anonymität. Denn die Beteiligung ist in keinem Register
eingetragen und muss nicht, wie etwa durch die Gesellschafterlisten bei
der GmbH, bekannt gegeben werden. Dabei kann das Interesse an der
Anonymität sowohl beim Unternehmer als auch beim stillen Beteiligten
liegen.
1.3 Typisch und atypisch stille Gesellschaft
Zu unterscheiden sind, wie gesagt, die typisch und
die so genannte atypisch stille Gesellschaft. Die Entwicklung von zwei
Typen der stillen Gesellschaft resultiert daraus, dass die Regelungen
des HGB zur stillen Gesellschaft weitgehend dispositiv sind, d.h., dass
die Grundlagen der stillen Gesellschaft in weiten Bereichen durch
entsprechende vertragliche Ausgestaltung unterschiedlich geregelt werden
können. Soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen
worden sind, gelten die Regelungen des HGB, so dass in diesem Falle eine
typische, nämlich die vom Gesetz als Grundform vorgesehene stille
Gesellschaft vorliegt. Dieser weitgehend dispositive Charakter der
stillen Gesellschaft ermöglicht die Vereinbarung einer von der
Grundform des Gesetzes abweichenden stillen Gesellschaft, der so
genannten atypisch stillen Gesellschaft. Ziel dieser Gestaltung ist in
der Regel, dem stillen Gesellschafter die Stellung eines Mitunternehmers
im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG zu verschaffen.
Fortsetzung in der Broschüre ...................
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