Zivilrechtliche Haftung
Wendet der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung nicht die
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an, ist er der Gesellschaft gegenüber für
alle hierdurch verursachten Schäden verantwortlich. Die Gesellschafter beschließen über
die Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen. Wird ein solcher Beschluss nicht
gefasst, kann der Geschäftsführer nicht in die Haftung genommen werden.
Werden Dritte durch Geschäftsführungsmaßnahmen durch Verwirklichung
eines Delikttatbestandes geschädigt, z.B. bei dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften
Produkts, so haftet meist der Geschäftsführer neben der Gesellschaft gegenüber den
Dritten persönlich, der ihn direkt in Anspruch nehmen kann.
Werden Steuerschulden durch grob fahrlässige Verletzung der
Geschäftsführerpflichten nicht erfüllt, so haftet für diese dem Finanzamt
ausgefallenen Steuern der Geschäftsführer persönlich. Das Finanzamt erlässt gegen den
Geschäftsführer persönlich einen Haftungsbescheid, mit dem in das gesamte Vermögen des
Geschäftsführers vollstreckt wird.
Persönlich haftet der Geschäftsführer auch gegenüber dem
Sozialversicherungsträger für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung. Diese können den Geschäftsführer vor den Zivilgerichten verklagen
und der Geschäftsführer hat in der Regel, wenn er sich, wie es häufig der Fall ist,
nicht genauestens an die komplizierten Regelungen gehalten hat, kaum eine Chance, der
persönlichen Haftung zu entgehen. |