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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Das Rad, das am lautesten quietscht, bekommt das meiste Fett.
Deutsches Sprichwort





Zivilrechtliche Haftung

Wendet der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an, ist er der Gesellschaft gegenüber für alle hierdurch verursachten Schäden verantwortlich. Die Gesellschafter beschließen über die Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann der Geschäftsführer nicht in die Haftung genommen werden.

Werden Dritte durch Geschäftsführungsmaßnahmen durch Verwirklichung eines Delikttatbestandes geschädigt, z.B. bei dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts, so haftet meist der Geschäftsführer neben der Gesellschaft gegenüber den Dritten persönlich, der ihn direkt in Anspruch nehmen kann.

Werden Steuerschulden durch grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten nicht erfüllt, so haftet für diese dem Finanzamt ausgefallenen Steuern der Geschäftsführer persönlich. Das Finanzamt erlässt gegen den Geschäftsführer persönlich einen Haftungsbescheid, mit dem in das gesamte Vermögen des Geschäftsführers vollstreckt wird.

Persönlich haftet der Geschäftsführer auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Diese können den Geschäftsführer vor den Zivilgerichten verklagen und der Geschäftsführer hat in der Regel, wenn er sich, wie es häufig der Fall ist, nicht genauestens an die komplizierten Regelungen gehalten hat, kaum eine Chance, der persönlichen Haftung zu entgehen. 

   Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung