Sonstige
Verpflichtungen des Geschäftsführers einer GmbH
Weitere Pflichten des Geschäftsführers sind zum Beispiel die
Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 1 GmbHG), die Gewährung von
Auskunft und Büchereinsicht an Gesellschafter und die Information der Gesellschafter
über bestimmte Vorgänge (§ 51 a GmbHG) oder die Anmeldung der Abänderung des
Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 1 GmbHG). |