Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Es gibt keinen Weg - außer man geht ihn
Spanisches Sprichwort





Strafrechtliche Verantwortung

Verletzt der Geschäftsführer seine Verpflichtungen, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen vorsätzlich und fügt er hierdurch der Gesellschaft einen Nachteil zu, so macht er sich dadurch einer Untreue gemäß § 266 StGB strafbar. Diese Strafvorschrift ist für einen Geschäftsführer, der Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften in einem Konzern ist, sehr risikoreich, weil er sich bei jedem Geschäft innerhalb des Konzerns jeweils in die Interessenlage der Gesellschaft so versetzen muss, wie wenn diese die Vereinbarung mit einem Dritten schließen würde. Er kann sich, wenn keine Beherrschungs- oder ähnliche Verträge abgeschlossen sind, nicht auf das Konzerninteresse für das spezielle Geschäft berufen.

Die Tätigkeit des von dem Geschäftsführer geleiteten Unternehmens ist oftmals sehr weitgehend gesetzlich reguliert. Insbesondere, wenn das Unternehmen mit seiner Tätigkeit mit der Umwelt in Berührung kommt oder Pharmaprodukte herstellt, unterliegt es meist sehr ins Detail gehenden Verhaltenspflichten aus dem Immissionsschutzgesetz, den Wassergesetzen, dem Abfallrecht oder den einzelnen Gesetzen der Arzneimittelrechts. Die jeweiligen Verhaltensvorschriften, die sich an die Unternehmen richten, sind mit speziellen Strafvorschriften sanktioniert. Verletzt das Unternehmen solche gesetzlichen Vorschriften ist gemäß § 14 StGB in erster Linie der Geschäftsführer des Unternehmens strafrechtlich verantwortlich.

Der Geschäftsführer hat darüber zu wachen, dass der Jahresabschluss zutreffend ist, andernfalls er sich nach § 331 Ziffer 1 HGB strafbar macht.

Eine erhöhte strafrechtliche Verantwortung besteht dann, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Insbesondere ist der Geschäftsführer strafrechtlich dafür verantwortlich, wenn ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird (§ 84 Abs. 1 Ziffer 2 StGB).

Wird die Gesellschaft insolvent, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich auch verantwortlich zum Beispiel für eine verspätete Erstellung der Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Ziffer 7 b StGB) oder einer Bevorzugung von Gläubigern (§ 283 c StGB). In der Krise der Gesellschaft wird die übliche Praxis der Unternehmen und Steuerberater, Jahresabschlüsse erst weit nach Ablauf der gesetzlichen Aufstellungspflichten zu erstellen, für den Geschäftsführer strafrechtlich verhängnisvoll. Der Geschäftsführer muss seinen Steuerberater daher verstärkt drängen, die rechtzeitige Fertigstellung des Abschlusses abzuliefern.

Die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar, und zwar selbst dann, wenn sie lediglich verspätet abgeführt werden (§ 266 a Abs. 1 StGB). 

  Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung