Strafrechtliche
Verantwortung
Verletzt der Geschäftsführer seine Verpflichtungen, die
Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen vorsätzlich und fügt er hierdurch der
Gesellschaft einen Nachteil zu, so macht er sich dadurch einer Untreue gemäß § 266 StGB
strafbar. Diese Strafvorschrift ist für einen Geschäftsführer, der Geschäftsführer
mehrerer Gesellschaften in einem Konzern ist, sehr risikoreich, weil er sich bei jedem
Geschäft innerhalb des Konzerns jeweils in die Interessenlage der Gesellschaft so
versetzen muss, wie wenn diese die Vereinbarung mit einem Dritten schließen würde. Er
kann sich, wenn keine Beherrschungs- oder ähnliche Verträge abgeschlossen sind, nicht
auf das Konzerninteresse für das spezielle Geschäft berufen.
Die Tätigkeit des von dem Geschäftsführer geleiteten Unternehmens
ist oftmals sehr weitgehend gesetzlich reguliert. Insbesondere, wenn das Unternehmen mit
seiner Tätigkeit mit der Umwelt in Berührung kommt oder Pharmaprodukte herstellt,
unterliegt es meist sehr ins Detail gehenden Verhaltenspflichten aus dem
Immissionsschutzgesetz, den Wassergesetzen, dem Abfallrecht oder den einzelnen Gesetzen
der Arzneimittelrechts. Die jeweiligen Verhaltensvorschriften, die sich an die Unternehmen
richten, sind mit speziellen Strafvorschriften sanktioniert. Verletzt das Unternehmen
solche gesetzlichen Vorschriften ist gemäß § 14 StGB in erster Linie der
Geschäftsführer des Unternehmens strafrechtlich verantwortlich.
Der Geschäftsführer hat darüber zu wachen, dass der Jahresabschluss zutreffend ist,
andernfalls er sich nach § 331 Ziffer 1 HGB strafbar macht.
Eine erhöhte strafrechtliche Verantwortung besteht dann, wenn sich die
Gesellschaft in der Krise befindet. Insbesondere ist der Geschäftsführer strafrechtlich
dafür verantwortlich, wenn ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird (§ 84
Abs. 1 Ziffer 2 StGB).
Wird die Gesellschaft insolvent, so ist der Geschäftsführer
strafrechtlich auch verantwortlich zum Beispiel für eine verspätete Erstellung der
Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Ziffer 7 b StGB) oder einer Bevorzugung von Gläubigern (§ 283 c
StGB). In der Krise der Gesellschaft wird die übliche Praxis der Unternehmen und
Steuerberater, Jahresabschlüsse erst weit nach Ablauf der gesetzlichen
Aufstellungspflichten zu erstellen, für den Geschäftsführer strafrechtlich
verhängnisvoll. Der Geschäftsführer muss seinen Steuerberater daher verstärkt
drängen, die rechtzeitige Fertigstellung des Abschlusses abzuliefern.
Die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
ist strafbar, und zwar selbst dann, wenn sie lediglich verspätet abgeführt werden (§
266 a Abs. 1 StGB). |