Schutz des Stammkapitals
Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft mit Haftungsausschluss aller
Gesellschafter ist die Einhaltung des das gesamte GmbH-Recht beherrschenden Grundsatzes
der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals von dem Geschäftsführer zu überwachen.
Der Geschäftsführer hat insbesondere darüber zu wachen, dass das zur Erhaltung des
Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter
ausgezahlt wird (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Damit soll das Vermögen der Gesellschaft in Höhe
des Stammkapitals geschützt werden.
Die "Auszahlung" wird in der Regel nicht eine direkte Zahlung
an den Gesellschafter, sondern meist versteckt sein, wie z.B. durch überhöhte Zahlungen
der Gesellschaft bei einem Geschäft mit dem Gesellschafter oder bei der Zubilligung
anderer Vorteile.
Hat der Gesellschafter der Gesellschaft außerhalb des Stammkapitals
vermögenswerte Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. ein Darlehen oder die
Überlassung von Gegenständen, z.B. eines Betriebsgrundstückes zur Nutzung, so hat der
Geschäftsführer eigenständig zu prüfen, ob diese Leistungen des Gesellschafters
eigenkapitalersetzend sind. Denn bei eigenkapitalersetzenden Leistungen eines
Gesellschafters darf er hierauf keine Zahlungen vornehmen, wie z.B. Tilgung des Darlehens,
Zahlung von Zinsen hierauf oder Zahlung einer Pacht für die eigenkapitalersetzende
Überlassung eines Betriebsgrundstücks.
Wegen der in der Regel schwierigen rechtlichen Fragen, wann eine
Gesellschafterleistung eigenkapitalersetzend ist und wann nicht, wird der
Geschäftsführer bei der Beurteilung des Sachverhalts sehr schnell überfordert sein. Er
muss sich dann notfalls fachmännischen Rat einholen. |