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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wer aufhört, besser zu werden, hat aufgehört, gut zu sein.
Philip Rosenthal





Schutz des Stammkapitals

Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft mit Haftungsausschluss aller Gesellschafter ist die Einhaltung des das gesamte GmbH-Recht beherrschenden Grundsatzes der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals von dem Geschäftsführer zu überwachen. Der Geschäftsführer hat insbesondere darüber zu wachen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Damit soll das Vermögen der Gesellschaft in Höhe des Stammkapitals geschützt werden.

Die "Auszahlung" wird in der Regel nicht eine direkte Zahlung an den Gesellschafter, sondern meist versteckt sein, wie z.B. durch überhöhte Zahlungen der Gesellschaft bei einem Geschäft mit dem Gesellschafter oder bei der Zubilligung anderer Vorteile.

Hat der Gesellschafter der Gesellschaft außerhalb des Stammkapitals vermögenswerte Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. ein Darlehen oder die Überlassung von Gegenständen, z.B. eines Betriebsgrundstückes zur Nutzung, so hat der Geschäftsführer eigenständig zu prüfen, ob diese Leistungen des Gesellschafters eigenkapitalersetzend sind. Denn bei eigenkapitalersetzenden Leistungen eines Gesellschafters darf er hierauf keine Zahlungen vornehmen, wie z.B. Tilgung des Darlehens, Zahlung von Zinsen hierauf oder Zahlung einer Pacht für die eigenkapitalersetzende Überlassung eines Betriebsgrundstücks.

Wegen der in der Regel schwierigen rechtlichen Fragen, wann eine Gesellschafterleistung eigenkapitalersetzend ist und wann nicht, wird der Geschäftsführer bei der Beurteilung des Sachverhalts sehr schnell überfordert sein. Er muss sich dann notfalls fachmännischen Rat einholen.

   Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung