Rechnungslegungspflichten
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße
Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Die Buchführungspflicht umfasst die Pflicht zur
Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung der
Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes und zur Offenlegung des
Jahresabschlusses. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist vom Geschäftsführer in
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr
aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). GmbHs sind oftmals sogenannte kleine
Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB, die den Lagebericht auch später
aufstellen dürfen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. In jedem
Falle sind diese Unterlagen innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs
aufzustellen.
Unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts hat der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern zum Zwecke der
Feststellung vorzulegen (§ 42 a Abs. 1 GmbHG). Die Vorlage hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass die Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Frist des § 42 a Abs. 2
GmbHG die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen können, nämlich innerhalb der
ersten acht Monate des auf das Geschäftsjahr, dessen Jahresabschluss festzustellen ist,
folgenden Jahres. Bei den sog. kleinen Gesellschaften beträgt die Frist 11 Monate. |