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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wissen ist Macht.
Deutsches Sprichwort





Rechnungslegungspflichten

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Die Buchführungspflicht umfasst die Pflicht zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes und zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist vom Geschäftsführer in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). GmbHs sind oftmals sogenannte kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB, die den Lagebericht auch später aufstellen dürfen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. In jedem Falle sind diese Unterlagen innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen.

Unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung vorzulegen (§ 42 a Abs. 1 GmbHG). Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Frist des § 42 a Abs. 2 GmbHG die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen können, nämlich innerhalb der ersten acht Monate des auf das Geschäftsjahr, dessen Jahresabschluss festzustellen ist, folgenden Jahres. Bei den sog. kleinen Gesellschaften beträgt die Frist 11 Monate.

  Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung