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Schwierig ist die Beurteilung, wann der Geschäftsführer durch
Eingehung sog. gewagter Geschäfte seine Geschäftsführerpflichten verletzt. Der
Geschäftsführer darf die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschreiten. Was erlaubt
ist, bemisst sich nach der Relation zwischen der Wahrscheinlichkeit des Misslingens zur
Höhe des möglichen Schadens. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die
Rechtssicherheit, wann der Geschäftsführer ein erlaubtes Risiko überschreitet, ist
nicht sonderlich hoch.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie, wenn nichts
anderes geregelt ist, die Gesellschaft gemeinsam. Eine Erklärung ist damit erst gültig,
wenn sie von der notwendigen Anzahl der Geschäftsführer abgegeben wurde. Die
Gesamtvertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschaft vor unüberlegtem und schnellem
Handeln des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers, sondern schützt auch diesen
selbst. Da rechtsgeschäftliche Erklärungen oftmals auch mündlich abgegeben werden, kann
aus Sicht des Vertragspartners oftmals sehr schnell der Eindruck entstehen, dass eine
bestimmte Aussage des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers zu einer bindenden
Erklärung geführt hat, an die man die Gesellschaft festhalten möchte. Bei der
Gesamtvertretungsmacht wird es dem Dritten in der Regel schwer fallen, eine solche
bindende Erklärung zu behaupten, da er dann die Erklärung der hierfür erforderlichen
Anzahl der Geschäftsführer behaupten und beweisen müsste.
Die Geschäftsführer haben untereinander die Pflicht zur Kooperation,
aber auch die Pflicht zu deren gegenseitigen Überwachung. Sie können sich daher bei der
Verletzung gesetzlicher Pflichten oftmals nur schwerlich darauf berufen, dass sie für die
in Rede stehende Gesetzesverletzung, z.B. die rechtzeitige Abführung der
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht der zuständige Geschäftsführer
wären und damit nicht verantwortlich sind.
Gegenüber der Gesellschaft haben die Geschäftsführer eine
gesteigerte Treuepflicht. Die Treuepflicht ist Korrelat ihrer weit reichenden Befugnisse
und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten. Ihnen sind das Gesellschaftsvermögen und
sämtliche wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Gesellschaft anvertraut, zu deren
Sicherung sie durch Treuebindung in Pflicht genommen werden. Sie unterliegen
Verschwiegenheitspflichten, deren Verletzung strafbar ist. Außerdem unterliegen sie
während der Dauer ihres Amtes auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Satzungsregelung
einem Wettbewerbsverbot. Nähere Informationen in
unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der
Unternehmensführung |