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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Die Pflichten bei der Führung der Geschäfte

Der Geschäftsführer ist das zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufene Organ der Gesellschaft. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Diese Pflicht wird nicht erst durch den Anstellungsvertrag begründet, sondern ist so genannte Organpflicht aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen. Diese organschaftliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist unbeschränkt. Bei der Führung der Geschäfte ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Persönliche Eigenschaften des Geschäftsführers haben keinen Einfluss auf den Pflichtenmaßstab. Ein jugendlicher und unerfahrener Geschäftsführer unterliegt dem gleichen Pflichtenmaßstab wie ein "alter Hase". Ob sich der Geschäftsführer in dem Wirrwarr der gesetzlichen Vorschriften für seine Pflichten auskennt, spielt keine Rolle. Er muss sich diese Kenntnisse aneignen.



Schwierig ist die Beurteilung, wann der Geschäftsführer durch Eingehung sog. gewagter Geschäfte seine Geschäftsführerpflichten verletzt. Der Geschäftsführer darf die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschreiten. Was erlaubt ist, bemisst sich nach der Relation zwischen der Wahrscheinlichkeit des Misslingens zur Höhe des möglichen Schadens. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Rechtssicherheit, wann der Geschäftsführer ein erlaubtes Risiko überschreitet, ist nicht sonderlich hoch.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie, wenn nichts anderes geregelt ist, die Gesellschaft gemeinsam. Eine Erklärung ist damit erst gültig, wenn sie von der notwendigen Anzahl der Geschäftsführer abgegeben wurde. Die Gesamtvertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschaft vor unüberlegtem und schnellem Handeln des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers, sondern schützt auch diesen selbst. Da rechtsgeschäftliche Erklärungen oftmals auch mündlich abgegeben werden, kann aus Sicht des Vertragspartners oftmals sehr schnell der Eindruck entstehen, dass eine bestimmte Aussage des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers zu einer bindenden Erklärung geführt hat, an die man die Gesellschaft festhalten möchte. Bei der Gesamtvertretungsmacht wird es dem Dritten in der Regel schwer fallen, eine solche bindende Erklärung zu behaupten, da er dann die Erklärung der hierfür erforderlichen Anzahl der Geschäftsführer behaupten und beweisen müsste.

Die Geschäftsführer haben untereinander die Pflicht zur Kooperation, aber auch die Pflicht zu deren gegenseitigen Überwachung. Sie können sich daher bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten oftmals nur schwerlich darauf berufen, dass sie für die in Rede stehende Gesetzesverletzung, z.B. die rechtzeitige Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht der zuständige Geschäftsführer wären und damit nicht verantwortlich sind.

Gegenüber der Gesellschaft haben die Geschäftsführer eine gesteigerte Treuepflicht. Die Treuepflicht ist Korrelat ihrer weit reichenden Befugnisse und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten. Ihnen sind das Gesellschaftsvermögen und sämtliche wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Gesellschaft anvertraut, zu deren Sicherung sie durch Treuebindung in Pflicht genommen werden. Sie unterliegen Verschwiegenheitspflichten, deren Verletzung strafbar ist. Außerdem unterliegen sie während der Dauer ihres Amtes auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Satzungsregelung einem Wettbewerbsverbot.

Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung