Pflichten in der Krise der Gesellschaft
Erhöhten Pflichten unterliegt der Geschäftsführer oder Vorstand in
der Krise der Gesellschaft.
Sinkt das Eigenkapital in der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
auf den Betrag des halben Stammkapitals ab, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einberufen und hierüber informieren (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
Der Vorstand einer AG hat unverzüglich die Hauptversammlung
einzuberufen, wenn sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt,
dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht (§ 92 Abs. 1 AktG). Diese
Pflicht besteht auch dann, wenn dies bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist
(aaO).
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt sich aus dem
Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz die Überschuldung der Gesellschaft, so hat der
Geschäftsführer oder Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von
drei Wochen seit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Insolvenzantrag zu stellen (§§ 64 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG).
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage
ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei
Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde und
die Finanzkraft mittelfristig nicht zur Fortführung ausreicht (BGH NJW 1992, 2891; NJW
1994, 2220; NJW 1995, 1739). Fortführungswerte dürfen angesetzt werden, wenn wenn die
Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2
InsO).
In der Krise der Gesellschaft, auch wenn noch nicht eine
Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss der Geschäftsführer oder Vorstand verstärkt darauf
achten, dass nicht Gläubiger des Gesellschaft, wenn die Gesellschaft insolvent werden und
der Gläubiger mit seiner Forderung ausfallen sollte, den Vorwurf der Täuschung und des
Eingehungsbetrugs erheben kann. |