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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Besser einäugig als blind.
Deutsches Sprichwort





Pflichten in der Krise der Gesellschaft

Erhöhten Pflichten unterliegt der Geschäftsführer oder Vorstand in der Krise der Gesellschaft.

Sinkt das Eigenkapital in der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz auf den Betrag des halben Stammkapitals ab, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen und hierüber informieren (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

Der Vorstand einer AG hat unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen, wenn sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht (§ 92 Abs. 1 AktG). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn dies bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist (aaO). 

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt sich aus dem Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz die Überschuldung der Gesellschaft, so hat der Geschäftsführer oder Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen seit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§§ 64 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG). 

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). 

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde und die Finanzkraft mittelfristig nicht zur Fortführung ausreicht (BGH NJW 1992, 2891; NJW 1994, 2220; NJW 1995, 1739). Fortführungswerte dürfen angesetzt werden, wenn wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO).  

In der Krise der Gesellschaft, auch wenn noch nicht eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss der Geschäftsführer oder Vorstand verstärkt darauf achten, dass nicht Gläubiger des Gesellschaft, wenn die Gesellschaft insolvent werden und der Gläubiger mit seiner Forderung ausfallen sollte, den Vorwurf der Täuschung und des Eingehungsbetrugs erheben kann.

  Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung