Die Führung der Geschäfte
eines
konzernabhängigen Unternehmens
Ist die vom Geschäftsführer geführte Gesellschaft
konzernabhängig, so hat dies nachhaltige Einwirkungen auf die interne
Zuständigkeitsordnung, die Stellung der Gesellschaftsorgane zueinander und die Rechte der
Gesellschafter. Oftmals ist der Gesellschaftsvertrag der von dem Geschäftsführer
geleiteten Gesellschaft an die Konzernlage angepasst.
Am einfachsten ist für den Geschäftsführer der konzernabhängigen
Gesellschaft die Leitung der Gesellschaft, wenn die von ihm geführte Gesellschaft mit der
Muttergesellschaft mittels eines Beherrschungsvertrages verbunden ist. In Analogie zu §
308 AktG ist nämlich die beherrschende Gesellschaft berechtigt, dem Geschäftsführer der
beherrschten Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die für die Gesellschaft auch nachteilig
sein können, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der
Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
Besteht ein solcher Beherrschungsvertrag nicht, ist das abhängige
Unternehmen aber gleichwohl wie bei einem Beherrschungsvertrag in den Konzern eingebunden,
dann hat der Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft stets zu überwachen, ob die
Belange der von ihm geführten Gesellschaft noch ausreichend gewahrt sind. Er muss dann
oftmals in Konfrontation zur herrschenden Gesellschafterin gehen. Diese ist maßgebliche
Person für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführer und wird im Konfliktfalle dem
Geschäftsführer Nachteile androhen. Der Geschäftsführer kommt hier schnell in einen
schweren Konflikt zu seinen Pflichten aus der Geschäftsführung mit seinen eigenen
Interessen. |