Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Im Beet des Erfolges blüht die Verwegenheit.
asiatisches Sprichwort





Die Führung der Geschäfte eines
konzernabhängigen Unternehmens

Ist die vom Geschäftsführer geführte Gesellschaft konzernabhängig, so hat dies nachhaltige Einwirkungen auf die interne Zuständigkeitsordnung, die Stellung der Gesellschaftsorgane zueinander und die Rechte der Gesellschafter. Oftmals ist der Gesellschaftsvertrag der von dem Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft an die Konzernlage angepasst.

Am einfachsten ist für den Geschäftsführer der konzernabhängigen Gesellschaft die Leitung der Gesellschaft, wenn die von ihm geführte Gesellschaft mit der Muttergesellschaft mittels eines Beherrschungsvertrages verbunden ist. In Analogie zu § 308 AktG ist nämlich die beherrschende Gesellschaft berechtigt, dem Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die für die Gesellschaft auch nachteilig sein können, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

Besteht ein solcher Beherrschungsvertrag nicht, ist das abhängige Unternehmen aber gleichwohl wie bei einem Beherrschungsvertrag in den Konzern eingebunden, dann hat der Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft stets zu überwachen, ob die Belange der von ihm geführten Gesellschaft noch ausreichend gewahrt sind. Er muss dann oftmals in Konfrontation zur herrschenden Gesellschafterin gehen. Diese ist maßgebliche Person für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführer und wird im Konfliktfalle dem Geschäftsführer Nachteile androhen. Der Geschäftsführer kommt hier schnell in einen schweren Konflikt zu seinen Pflichten aus der Geschäftsführung mit seinen eigenen Interessen.

  Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung