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Vor allem in der Krise der Gesellschaft sind die
haftungsrechtlichen, aber auch die strafrechtlichen Risiken sehr hoch. Nur
selten vermag es ein Geschäftsführer, in der Krise der Gesellschaft solche
Risiken zu vermeiden. Da nahezu jedes Unternehmen einmal in die Krise kommt,
sollten die Unternehmensführer sich frühzeitig mit solchen Risiken befassen,
denn dann, wenn die Krise kommt, ist in der Regel keine ausreichende Zeit
mehr dafür, sich zur Vermeidung solcher Risiken mit der Materie befasst zu
machen. Wer sich rechtzeitig mit den Risiken der Geschäftsführung vertraut
macht, wird zumindest die bedeutendsten Fehler, die seine eigene
wirtschaftliche Existenz kosten würden, vermeiden.
Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die Geschäftsführung
bestehen in jeder Lage des Unternehmens, egal ob es gut geht oder nicht. In
der Regel sind bei einem positiv laufenden Geschäftsbetrieb solche Risiken
sehr klein. Daher befassen sich die nachfolgenden Ausführungen mehr mit den
Haftungsproblemen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen.
Wer Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG ist
hat viele Vorteile. Er übt Arbeitgeberfunktionen aus und kann sich im
Verhältnis zu den Arbeitnehmern der Gesellschaft persönlich meist wesentlich
besser entwickeln und eine persönliche Karriere anstreben. Sein Prestige als
Geschäftsführer ist im Unternehmen und bei Familie und Freunden erhöht.
Seine Tätigkeit wird in der Regel auch wesentlich besser als die auch von
leitenden Angestellten vergütet und er kann sich daher meist einen
überdurchschnittlichen Lebensstandard leisten. Oftmals ist er auch
Gesellschafter der von ihm geführten Gesellschaft, so dass er quasi
selbständig ist und sein eigenes Unternehmen in Form der von ihm vertretenen
Gesellschaft führt. Er erhält sein Geschäftsführergehalt und partizipiert am
Erfolg des Unternehmens in seiner Eigenschaft als Gesellschafter.
Andererseits hat er aber auch Pflichten, die über die eines abhängigen
Angestellten in einem Unternehmen weit hinausgehen. Er hat dafür zu sorgen, dass sich das
Unternehmen positiv entwickelt, dass die Organisation des Unternehmens stimmt und dass
alle Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Gibt es Probleme, dann wird damit in
erster Linie der Geschäftsführer konfrontiert. Seine Arbeitszeit ist
überdurchschnittlich lang und die Planung von Freizeit und Urlaub ist oftmals schwierig
und muss kurzfristig geändert werden, wenn die Belange des Unternehmens dies erfordern.
Ist das von dem Geschäftsführer geführte Unternehmen konzernabhängig,
muss er die einzelnen Interessenlagen erkennen und sich notfalls gegen den eigenen
"Herrn" durchsetzen. Konflikte sind dann vorprogrammiert.
Ein Geschäftsführer muss also nicht nur über überdurchschnittliche
Kenntnisse für die Führung des ihm anvertrauten Unternehmens verfügen. Er muss auch
eine ganz überdurchschnittliche psychische Konstitution mitbringen, um neben der
ständigen Problembewältigung im Unternehmen auch seiner persönlichen Bedürfnisse und
die seiner Familie gerecht zu werden. Vernachlässigt er auf Dauer die persönlichen und
privaten Belange, kommt es zu psychologischen Verwerfungen und Suchtkrankheiten, die sich
dann auch negativ auf seine Unternehmensführung auswirken.
Der Geschäftsführer ist oftmals ganz erheblichen Haftungsrisiken
ausgesetzt und muss das von ihm geführte Unternehmen auch einmal durch "stürmische
See" führen. Scheitert das Unternehmen, wird zunächst die Frage nach dem
Verschulden des Geschäftsführers und seiner Haftung gestellt. Auch die
Staatsanwaltschaft untersucht die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers,
denn die Strafgesetze schreiben eine wesentlich erhöhte Verantwortung bei der Führung
von Unternehmen in der Krise vor, die für einen Geschäftsführer, der sich mit seinen
Pflichten der Geschäftsführung des Unternehmens in der Krise bislang noch nicht
auseinandergesetzt hat, oftmals undurchschaubar sind und er wegen der erhöhten
Anforderungen an seine zeitliche Beanspruchung in der Krise der Gesellschaft zu dieser
Zeit die nötigen Grundlagen für seine strafrechtliche Verantwortung gar nicht mehr
erarbeiten kann.
Die finanziellen und persönlichen Vorteile eines Geschäftsführers
können daher sehr schnell in existenzgefährdende Risiken umschlagen. Wird er nach einer
der Bestimmungen des § 283 ff. StGB verurteilt, und wenn auch nur zu einer nicht
sonderlich belastenden Geldstrafe, dann kann er die nächsten fünf Jahre nicht mehr
Geschäftsführer einer GmbH sein.
Der Geschäftsführer sollte insbesondere seine Handlungspflichten und die
Rechtslage zu folgenden Sachverhalten wissen: |