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Sonntag, 01.08.2010
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Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung

Die Haftungsrisiken für Unternehmensleiter sind sehr weitreichend. Die meisten Unternehmensleiter machen sich hierzu bei der Übernahme des Geschäftsführungsamtes nur selten ausreichende Gedanken. Sie sind überzeugt, dass sie alles richtig machen werden. Viele verlassen sich zudem darauf, dass dann, wenn das Unternehmen in die Krise kommt, ohnehin nur die Gesellschaft haftet, die meist als GmbH oder GmbH & Co. KG oder als AG die Haftung auf das eingesetzte Kapital beschränkt hat. Dies ist nur teilweise richtig. Denn wenn die Gesellschaft in die Krise kommt, geht es den Gläubigern ganz erheblich um die Frage der persönlichen Haftung der Geschäftsführung.



Vor allem in der Krise der Gesellschaft sind die haftungsrechtlichen, aber auch die strafrechtlichen Risiken sehr hoch. Nur selten vermag es ein Geschäftsführer, in der Krise der Gesellschaft solche Risiken zu vermeiden. Da nahezu jedes Unternehmen einmal in die Krise kommt, sollten die Unternehmensführer sich frühzeitig mit solchen Risiken befassen, denn dann, wenn die Krise kommt, ist in der Regel keine ausreichende Zeit mehr dafür, sich zur Vermeidung solcher Risiken mit der Materie befasst zu machen. Wer sich rechtzeitig mit den Risiken der Geschäftsführung vertraut macht, wird zumindest die bedeutendsten Fehler, die seine eigene wirtschaftliche Existenz kosten würden, vermeiden.

Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die Geschäftsführung bestehen in jeder Lage des Unternehmens, egal ob es gut geht oder nicht. In der Regel sind bei einem positiv laufenden Geschäftsbetrieb solche Risiken sehr klein. Daher befassen sich die nachfolgenden Ausführungen mehr mit den Haftungsproblemen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen.

Wer Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG ist hat viele Vorteile. Er übt Arbeitgeberfunktionen aus und kann sich im Verhältnis zu den Arbeitnehmern der Gesellschaft persönlich meist wesentlich besser entwickeln und eine persönliche Karriere anstreben. Sein Prestige als Geschäftsführer ist im Unternehmen und bei Familie und Freunden erhöht. Seine Tätigkeit wird in der Regel auch wesentlich besser als die auch von leitenden Angestellten vergütet und er kann sich daher meist einen überdurchschnittlichen Lebensstandard leisten. Oftmals ist er auch Gesellschafter der von ihm geführten Gesellschaft, so dass er quasi selbständig ist und sein eigenes Unternehmen in Form der von ihm vertretenen Gesellschaft führt. Er erhält sein Geschäftsführergehalt und partizipiert am Erfolg des Unternehmens in seiner Eigenschaft als Gesellschafter.

Andererseits hat er aber auch Pflichten, die über die eines abhängigen Angestellten in einem Unternehmen weit hinausgehen. Er hat dafür zu sorgen, dass sich das Unternehmen positiv entwickelt, dass die Organisation des Unternehmens stimmt und dass alle Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Gibt es Probleme, dann wird damit in erster Linie der Geschäftsführer konfrontiert. Seine Arbeitszeit ist überdurchschnittlich lang und die Planung von Freizeit und Urlaub ist oftmals schwierig und muss kurzfristig geändert werden, wenn die Belange des Unternehmens dies erfordern.

Ist das von dem Geschäftsführer geführte Unternehmen konzernabhängig, muss er die einzelnen Interessenlagen erkennen und sich notfalls gegen den eigenen "Herrn" durchsetzen. Konflikte sind dann vorprogrammiert.

Ein Geschäftsführer muss also nicht nur über überdurchschnittliche Kenntnisse für die Führung des ihm anvertrauten Unternehmens verfügen. Er muss auch eine ganz überdurchschnittliche psychische Konstitution mitbringen, um neben der ständigen Problembewältigung im Unternehmen auch seiner persönlichen Bedürfnisse und die seiner Familie gerecht zu werden. Vernachlässigt er auf Dauer die persönlichen und privaten Belange, kommt es zu psychologischen Verwerfungen und Suchtkrankheiten, die sich dann auch negativ auf seine Unternehmensführung auswirken.

Der Geschäftsführer ist oftmals ganz erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt und muss das von ihm geführte Unternehmen auch einmal durch "stürmische See" führen. Scheitert das Unternehmen, wird zunächst die Frage nach dem Verschulden des Geschäftsführers und seiner Haftung gestellt. Auch die Staatsanwaltschaft untersucht die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers, denn die Strafgesetze schreiben eine wesentlich erhöhte Verantwortung bei der Führung von Unternehmen in der Krise vor, die für einen Geschäftsführer, der sich mit seinen Pflichten der Geschäftsführung des Unternehmens in der Krise bislang noch nicht auseinandergesetzt hat, oftmals undurchschaubar sind und er wegen der erhöhten Anforderungen an seine zeitliche Beanspruchung in der Krise der Gesellschaft zu dieser Zeit die nötigen Grundlagen für seine strafrechtliche Verantwortung gar nicht mehr erarbeiten kann.

Die finanziellen und persönlichen Vorteile eines Geschäftsführers können daher sehr schnell in existenzgefährdende Risiken umschlagen. Wird er nach einer der Bestimmungen des § 283 ff. StGB verurteilt, und wenn auch nur zu einer nicht sonderlich belastenden Geldstrafe, dann kann er die nächsten fünf Jahre nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein.  

Der Geschäftsführer sollte insbesondere seine Handlungspflichten und die Rechtslage zu folgenden Sachverhalten wissen:

Die Pflichten bei der Führung der Geschäfte Schutz des Stammkapitals
Rechnungslegungspflichten Die Führung der Geschäfte eines
konzernabhängigen Unternehmens
Sonstige Verpflichtungen Zivilrechtliche Haftung
Strafrechtliche Verantwortung Pflichten in der Krise der Gesellschaft
   

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Nähere Informationen in unserer Broschüre
Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Unternehmensführung