Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung









D & O - Versicherung
Directors & Officers Versicherungen

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte sind nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des GmbH- oder Aktiengesetzes schnell in der Haftung. Mit der D & O - Versicherung kann dieses Risiko versichert werden. Der Deckungsschutz umfasst

  • die Befriedigung berechtigter Ansprüche aufgrund erlittener Vermögensschäden, für die Unternehmensleiter nach den speziellen Rechtsvorschriften einzustehen haben, und

  • die Prüfung der Haftungsfrage und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Jeder Unternehmensführer oder Aufsichtsrat haftet, falls die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt wurde, gesamtschuldnerisch und in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Hinzu kommt, dass er aufgrund der speziellen gesetzlichen Vorschriften selbst nachzuweisen hat, dass er nicht gegen diese Sorgfalt verstoßen hat. Diese Beweislastumkehr zu seinen Lasten ist oftmals sehr einschneidend und überaus riskant. Ist der Unternehmensführer zudem bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, wird es ihm noch schwerer, nachzuweisen, dass er sein Geschäft mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt hat. Und zu diesem Risiko kommt noch hinzu, dass der Trend in der Rechtsprechung zu einer Verschärfung zu Lasten des Betroffenen führt.

Als potentielle Anspruchsteller kommen beispielsweise Kunden, Lieferanten und Gläubiger in Frage. Meist ist es jedoch das eigene Unternehmen, das diese Ansprüche stellt.

Sinnvoll ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht nur für die Geschäftsleiter und Vorstände. Sinnvoll ist eine solche Versicherung auch für das Unternehmen selbst. Verängstigte Geschäftsleiter und Aufsichtsräte sind gehemmt und werden vielfach gebotene Entscheidungen unterlassen. Nichts ist für ein Unternehmen schädlicher als ein entscheidungsunfreudiges Management. Hinzu kommt, dass in einem Schadensfall das Unternehmen über einen gegen den Geschäftsführer oder Aufsichtsrat durchsetzbaren Anspruch verfügt, der andernfalls meist wirtschaftlich nichts wert ist.