Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wie man in den Wald ruft, so schallt es heraus.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Wettbewerbsverbot


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers einer GmbH
§ 74c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 11/07, DB 2008, 1558

Aus den Urteilsgründen: Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft nach § 74c Abs. 1 HGB liegt der Gedanke zugrunde, dem Arbeitnehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für ein Leben ohne Arbeit zu bieten. Der Arbeitnehmer soll nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine Karenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erleidet. Die Entlastung des Arbeitgebers von der Zahlung der Karenzentschädigung ist nicht der Zweck der Regelung, sondern nur ein Reflex. Von diesem Schutzzweck ist der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen.
Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Verkauf eines Geschäftsanteils
Zur Störung der Geschäftsgrundlage bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Verkauf eines Geschäftsanteils.
BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, DB 2006, 780


Anwaltssozietät: Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 18.07.2005 - II ZR 159/03, DB 2005, 2129
Wettbewerbsverbot einer GmbH als Subunternehmerin
Das von einer GmbH als Subunternehmerin eines Reinigungsvertrages zugunsten des Hauptauftragnehmers vereinbarte Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Kunden, auf die sich das Subunternehmerverhältnis bezieht, ist eine wesentliche Vertragsbestimmung. Es bindet auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt (Fortführung von BGH-Urteil vom 09.11.1973 - BB 1974 S. 482)
BGH, vom 30.11.2004 - X ZR 109/02, DB 2005, 382
Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einem Auseinandersetzungsvertrag einer GbR, soweit es den Zeitraum von zwei Jahren übersteigt
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandatsverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (vgl. Senaturteil vom 8.5.2000 - II ZR 308/98, DB 2000 S. 1960 (1961).
BGH, Urteil vom 29.09.2003, II ZR 59/02, DB 2003, 2699
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, dass er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.
b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.
BGH, Urteil vom 04.03.2002, II ZR 77/00, DB 2002, 890