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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen

hier: Das Recht der Unternehmensbewertung

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Gemeiner Wert | Ableitung aus Verkäufen nur, wenn diese den Wert noch repräsentieren
Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können.
BFH, Urteil vom 29.07.2010 - VI R 30/07, DB 2010, 2479


Veräußerungsgewinn durch Tausch von GmbH-Anteilen gegen nicht an der Börse notierte Aktien amerikanischer Muttergesellschaft
1. Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.
2. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.
BFH, Urteil vom 28.10.2008 - IX R 96/07, DB 2008, 2742
Ermittlung der Risikoprämie mittels des Capital Asset Pricing Models (CAPM)
Aus den Gründen: .... Diese Überlegungen führen dazu, dass auch die Anwendbarkeit des Capital Asset Pricing Models (CAPM) für die Ermittlung der Risikoprämie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nicht gefordert werden kann. Hinzu kommt, dass das CAPM - jedenfalls in Europa - der Risikozuschlagsmethode nicht überlegen ist. Die Risikozuschlagsmethode unterliegt unbestreitbar in hohem Maße subjektiver Beurteilung. Dem Senat ist bewusst, dass eine Festlegung eher pauschal erfolgen muss. Aber auch die Ermittlung der Risikoprämie mittels CAPM ist in erheblichem Maße mit Ermessensspielräumen behaftet. Es braucht hier nicht entschieden werden, ob die Beurteilung des CAPM als "Pseudo-Rechtfertigung" für einen Risikozuschlag mangels anderer überzeugender Ansätze zutrifft. Jedenfalls sind die aus dem CAPM abgeleiteten Werte nicht Produkte exakter Marktwerte. Die Anwendung des CAPM ist deshalb in diesem Verfahren für die Schätzung der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs von Rechts wegen nicht geboten.
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2005 - 3Z BR 71/00, DB 2006, 39