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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmenhier:
Das Recht der Unternehmensbewertung
Rechtsprechung, die jeder
Unternehmensführer kennen sollte !
Gemeiner Wert | Ableitung aus Verkäufen nur, wenn diese den Wert noch repräsentieren
Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG
aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere
objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen
Wert der Aktien repräsentieren und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um
von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag
schließen zu können.
BFH, Urteil vom 29.07.2010 - VI R 30/07, DB 2010, 2479 |
Veräußerungsgewinn durch Tausch von GmbH-Anteilen gegen nicht an der
Börse notierte Aktien amerikanischer Muttergesellschaft
1. Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der
Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu
bemessen.
2. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen,
wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle
Verfügungsberechtigten gilt.
BFH, Urteil vom 28.10.2008 - IX R 96/07, DB 2008, 2742 |
Ermittlung der Risikoprämie mittels des Capital Asset Pricing Models (CAPM)
Aus den Gründen: .... Diese Überlegungen führen dazu, dass auch die Anwendbarkeit des Capital Asset Pricing
Models (CAPM) für die Ermittlung der Risikoprämie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nicht
gefordert werden kann. Hinzu kommt, dass das CAPM - jedenfalls in Europa - der Risikozuschlagsmethode nicht
überlegen ist. Die Risikozuschlagsmethode unterliegt unbestreitbar in hohem Maße subjektiver Beurteilung. Dem
Senat ist bewusst, dass eine Festlegung eher pauschal erfolgen muss. Aber auch die Ermittlung der Risikoprämie
mittels CAPM ist in erheblichem Maße mit Ermessensspielräumen behaftet. Es braucht hier nicht entschieden werden,
ob die Beurteilung des CAPM als "Pseudo-Rechtfertigung" für einen Risikozuschlag mangels anderer überzeugender
Ansätze zutrifft. Jedenfalls sind die aus dem CAPM abgeleiteten Werte nicht Produkte exakter Marktwerte. Die
Anwendung des CAPM ist deshalb in diesem Verfahren für die Schätzung der angemessenen Abfindung und des
angemessenen Ausgleichs von Rechts wegen nicht geboten.
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2005 - 3Z BR 71/00, DB 2006, 39 |
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