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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Aus Schaden wird man klug.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Umwandlungsrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Keine Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung
Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.
BGH, Beschluss vom 11.04.2011 - II ZB 09/10, DB 2011, 1263


Umwandlung der Rechtsform des Pächters stellt keine zur Kündigung des Verpächters berechtigende Überlassung der Pachtsache an Dritten dar
Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senatsurteil vom 26.04.2002, DB 2002, 1598).
BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 15/09, DB 2010, 612
Umwandlung der Rechtsform des Pächters stellt keine zur Kündigung des Verpächters berechtigende Überlassung der Pachtsache an Dritten dar
Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senatsurteil vom 26.04.2002, DB 2002, 1598).
BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 15/09, DB 2010, 612
Übertragung einzelner Teilbetriebe mit Grundbesitz im Wege der Abspaltung durch Aufnahme
Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind.
BGH, Urteil vom 25.01.2008 - V ZR 79/07, DB 2008, 517