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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Stille Gesellschaft

Zur Außenhaftung des atypisch stillen Gesellschafters
Ein atypisch stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden Haftungsgrund.
BGH Beschluss vom 01.03.2010, II ZR 249/08, DB 2010, 1522
Rückgewähr der Einlage nach Anschaffung einer typisch stillen Beteiligung nicht steuerpflichtig
In der Kündigung einer typisch stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
BFH Urteil vom 18.10.2006, IX R 7/04, DB 2006, 2723
Teilgewinnabführungsvertrag - keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung,
a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.
c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegen dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden. 
BFH Urteil vom 8.5.2006, II ZR 123/05, DB 2006, 1366
Anspruch des an GmbH beteiligten stillen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens
a) Ein an der GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht (Bestätigung von BGH DB 1989, 218). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, kann das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfen.
b) Besteht in einer Gesellschaft dauerhaft eine Unterbilanz, ohne dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, können die Gesellschafter aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu ergreifen, um stille Reserven aufzulösen, wenn nur so der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Verletzung des § 30 GmbHG erfüllt werden kann.
BFH Urteil vom 13.12.2005, II ZR 62/04, DB 2006, 832
Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Gesellschaft
1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
BFH Urteil vom 19.10.2005, I R 48/04, DB 2006, 313
Urteil zur Göttinger Gruppe 3
Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung der BGH-Urteile vom 19.07.2004, DB 2004, S. 1988, 2209 und vom 29.11.2004, DB 2005, 332).
Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlagegelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil der Gelder sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird.
Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, dass der stille Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.
BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, DB 2005, 940
Urteil zur Göttinger Gruppe 2
Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung der BGH-Urteile vom 19.07.2004, DB 2004, S. 1988, 2209 und vom 29.11.2004, DB 2005, 332).
Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommte es ihm darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozessrisiken gerechnet werden muss.
BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 149/03
Stille Gesellschaft als fehlerhafte Gesellschaft
Auf einen nichtigen und anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwenbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich.
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.
BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, DB 2005, 332


Urteil zur Göttinger Gruppe 1
Rückabwicklungsanspruch wegen mangelhafter Aufklärung eines stillen Gesellschafters ohne Einschränkungen durch Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.
BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 354/02, DB 2004, 1988, 2209
Stille Beteiligung an einer AG - Teilgewinnabführungsvertrag
Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genussrecht i.S. von § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag i.S. von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
BGH Urteil vom 21.07.2003, II ZR 109/02, DB 2003, 2115
Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft
Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil außer Ansatz.
BFH, Urteil vom 16.05.2002, III R 45/98, DB 2002, 2411

Nähere Informationen und Tipps in unserer Broschüre:
"Die stille Gesellschaft"