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Rechtsprechung
für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Stille Gesellschaft
Zur Außenhaftung des atypisch stillen Gesellschafters
Ein atypisch stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem
Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers
des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden
Haftungsgrund.
BGH Beschluss vom 01.03.2010, II ZR 249/08, DB 2010, 1522
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Rückgewähr der Einlage nach Anschaffung einer typisch stillen Beteiligung nicht steuerpflichtig
In der Kündigung einer typisch stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens
liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
BFH Urteil vom 18.10.2006, IX R 7/04, DB 2006, 2723
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Teilgewinnabführungsvertrag - keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung,
a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung
i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des
§ 32 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen
vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das
Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.
c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein
Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb
grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung
in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels
Vorliegen dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich
machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt
wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in
eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet
werden.
BFH Urteil vom 8.5.2006, II ZR 123/05, DB 2006, 1366
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Anspruch des an GmbH beteiligten stillen Gesellschafters auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens
a) Ein an der GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf
die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er
aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen
Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung
und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem
GmbH-Gesellschafter gleichsteht (Bestätigung von BGH DB 1989, 218). Ob diese
Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, kann das Revisionsgericht nur
eingeschränkt überprüfen.
b) Besteht in einer Gesellschaft dauerhaft eine Unterbilanz, ohne dass auch
eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, können die Gesellschafter
aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu
ergreifen, um stille Reserven aufzulösen, wenn nur so der Abfindungsanspruch
des ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Verletzung des § 30 GmbHG erfüllt
werden kann.
BFH Urteil vom 13.12.2005, II ZR 62/04, DB 2006, 832
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Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Gesellschaft
1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen
vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen
Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen
ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann
gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß § 3 Nr. 24 GewStG
von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
BFH Urteil vom 19.10.2005, I R 48/04, DB 2006, 313
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Urteil zur Göttinger Gruppe 3
Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der
fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem
Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn
der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist,
diesen im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht
geleistet (Bestätigung der BGH-Urteile vom 19.07.2004, DB 2004, S.
1988, 2209 und vom 29.11.2004, DB 2005, 332).
Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen
Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und
vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht
ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil
der Anlagegelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit
dem Großteil der Gelder sog. weiche Kosten abgedeckt werden
sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird.
Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, dass
der stille Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer
Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 %
pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein
Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit
wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt
dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.
BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, DB 2005, 940
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Urteil zur
Göttinger Gruppe 2
Auf eine stille
Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf
Rückgewähr der
Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen
Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadenersatzes so
zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht
abgeschlossen
und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung der BGH-Urteile vom
19.07.2004, DB 2004, S. 1988, 2209 und vom 29.11.2004, DB 2005, 332).
Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen
Kapitalanlagemodells
muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig
aufgeklärt
werden. Dazu gehört auch, dass ihm rechtliche Bedenken gegen die
Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine
Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommte es ihm darauf an,
ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich geändert hat.
Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozessrisiken gerechnet werden
muss.
BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 149/03
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Stille
Gesellschaft als fehlerhafte Gesellschaft
Auf einen nichtigen und anfechtbaren Vertrag über die Gründung
einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft anwenbar. Das gilt auch bei einem Widerruf
nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger
geschlossener Vertrag über eine stille Gesellschaft ist bereits
dann vollzogen im Sinne der Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld
erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister
nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich.
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem
Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der
Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen
Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des §
230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des
Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.
BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, DB 2005, 332
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Urteil zur
Göttinger Gruppe 1
Rückabwicklungsanspruch
wegen mangelhafter Aufklärung eines stillen Gesellschafters ohne
Einschränkungen durch Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft.
BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 354/02, DB 2004, 1988, 2209
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Stille
Beteiligung an einer AG - Teilgewinnabführungsvertrag
Ein
als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und
einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genussrecht i.S. von
§ 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag i.S. von §
292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht
der Aktionäre aus.
BGH Urteil vom 21.07.2003, II ZR 109/02, DB 2003, 2115
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Ausscheiden
eines atypisch stillen
Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft
Zahlt eine
Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch
stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst
geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt,
hat
sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen
Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am
Geschäftswert ist bei einer anschließenden
Umwandlung der
Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz
1
UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der
Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um
einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung
des
selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt,
bleibt der
auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil
außer Ansatz.
BFH, Urteil vom 16.05.2002, III R 45/98, DB 2002, 2411 |
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