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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht
zur verdeckten Gewinnausschüttung (VgA)
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Anwendung von § 8a KStG auf die finanzierte Kapitalgesellschaft
1. Eine VgA i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der
Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des BMF-Schreibens vom
15.07.2004, DB 2004, 1692, Rdn. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 44 Abs. 1 EStG 2002 KapESt einzubehalten und
abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vo 15.07.2004, aaO, Rdn.
5).
3. Es ist schuldhaft i.S. vonn § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Hs. EStG 2002,
wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender
Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf
Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der
KapESt absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1AO
i.V. mit § 44Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid des FA in
Anspruch genommen werden (Anschluss an Urteil vom 13.09.2000, DB 2001, 124).
BFH, Urteil vom 20.08.2008, I R 29/07, DB 2008, 2573 |
Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtung gegenüber
Schwestergesellschaft
Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer
Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den
Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten,
führt zu einer vGA.
BFH, Urteil vom 20.08.2008, I R 19/07, DB 2008, 2336 |
Zahlung bei irrtümlicher Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht
Leistet der Geschäftsführer einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer
vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen
Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine vGA, wenn die Begründung
der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht
als vGA zu beurteilen wäre.
BFH, Beschluss vom 29.04.2008, I R 67/06, DB 2008, 1777 |
Entgelt für Management-Leistungen nahestehender Gesellschaften als vGA
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen
Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann ein dafür gezahltes
Entgelt eine vGA sein. Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden
Personen in zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringe, so ist die Angemessenheit des Entgelts nach den
Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung angemessener
Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine vGA ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf
einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte
niedergeschlagen hat.
BFH, Beschluss vom 05.03.2008, I R 171/07, DB 2008, 1017 |
Unbefugte Nutzung eines PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH
Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der
Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben
mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zzgl. angemessenen
Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23.02.2005, DB
2005, 1145).
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06, DB 2008, 962 |
Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme
1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschaftergeschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der
Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im
Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung
des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende
Jahresfehlbeträge lt. Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der
Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17.12.2003, DB
2004, 1075).
2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch
zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende
Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag lt. Handelsbilanz darf
i.d.R. nicht vorgenommen werden.
3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA,
und zwar i.H. des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden
Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht
ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 73/06, DB 2008, 216 |
Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch eine dem Gesellschafter nahe
stehende Person
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht
selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist,
widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem
Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die
widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt
waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
BFH, Urteil vom 19.06.2007, VIII R 54/05, DB 2007, 1954 |
Verdeckte
Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem
eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft
eine sog. Überversorgung nach sich (Anschluss an Senaturteil vom 17.5.1995 I R 147/93, DB 1995, 2296
BFH, Urteil vom 09.11.2005, I R 89/04, DB 2006, 20 |
verdeckte
Gewinnausschüttung (Gewinntantieme)
1. Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand
derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage
gegeben waren bzw. angestellt worden sind.
2. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich
stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem
Maß, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte
anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen
verzichtete.
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 37/01, DB 2003, 20
Grundlagen:
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) das steuerlich
zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. vGA sind nach ständiger
Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die
nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.
des § 4 Abs. 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen,
die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) einem
gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht
gewährt hätte (so genannter Fremdvergleich). |
Verdeckte
Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt
es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst zu
erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich
abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Die Dauer der Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Wird ein
Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "abgekauft" und
führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten
Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es
ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird
(Anschluss an Senaturteil vom 29.10.1997 I R 52/97 = DB 1998, S. 706, ....).
BFH, Urteil vom 24.04.2002, I R 18/01,
DB 2002, 1973 |
Verdeckte
Gewinnausschüttung
Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65.
Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb
erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene
Altersversorgung aufbauen konnte.
BFH, Urteil vom 24.04.2002, I R 43/01,
DB 2002, 2248 |
Verdeckte
Gewinnausschüttung
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige
Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im
Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen,
die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt
worden sind.
Verpflichten sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, unentgeltlich oder zu
einem unangemessen niedrigen Entgelt für die Gesellschaft tätig zu sein, so dürfen im
Rahmen der Totalgewinnprognose für die Tätigkeit der Gesellschafter keine fiktiven
Entgelte angesetzt werden.
Der Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig einen
Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet, gilt nicht für den Fall der Neugründung
eines Unternehmens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17.02.1993 I R 3/92, BStBl. II 1993 S.
457 = DB 1993 S. 1118).
BFH, Urteil vom 15.05.2002, I R 92/00,
DB 2002, 2082 |
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