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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Unternehmenssteuerrecht zur verdeckten Gewinnausschüttung (VgA)

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Anwendung von § 8a KStG auf die finanzierte Kapitalgesellschaft
1. Eine VgA i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15.07.2004, DB 2004, 1692, Rdn. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 44 Abs. 1 EStG 2002 KapESt einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vo 15.07.2004, aaO, Rdn. 5).
3. Es ist schuldhaft i.S. vonn § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Hs. EStG 2002, wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der KapESt absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1AO i.V. mit § 44Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Urteil vom 13.09.2000, DB 2001, 124).
BFH, Urteil vom 20.08.2008, I  R 29/07, DB 2008, 2573
Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtung gegenüber Schwestergesellschaft
Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer vGA.
BFH, Urteil vom 20.08.2008, I  R 19/07, DB 2008, 2336
Zahlung bei irrtümlicher Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht
Leistet der Geschäftsführer einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine vGA, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen wäre.
BFH, Beschluss vom 29.04.2008, I  R 67/06, DB 2008, 1777
Entgelt für Management-Leistungen nahestehender Gesellschaften als vGA
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann ein dafür gezahltes Entgelt eine vGA sein. Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers erbringe, so ist die Angemessenheit des Entgelts nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine vGA ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen hat.
BFH, Beschluss vom 05.03.2008, I  R 171/07, DB 2008, 1017
Unbefugte Nutzung eines PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zzgl. angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23.02.2005, DB 2005, 1145).
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06, DB 2008, 962
Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme
1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschaftergeschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge lt. Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17.12.2003, DB 2004, 1075).
2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag lt. Handelsbilanz darf i.d.R. nicht vorgenommen werden.
3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar i.H. des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 73/06, DB 2008, 216
Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch eine dem Gesellschafter nahe stehende Person
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
BFH, Urteil vom 19.06.2007, VIII R 54/05, DB 2007, 1954
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich (Anschluss an Senaturteil vom 17.5.1995 I R 147/93, DB 1995, 2296
BFH, Urteil vom 09.11.2005, I R 89/04, DB 2006, 20


verdeckte Gewinnausschüttung (Gewinntantieme)
1. Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind.

2. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Maß, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 37/01, DB 2003, 20

Grundlagen:
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. vGA sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte (so genannter Fremdvergleich).

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Die Dauer der Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "abgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an Senaturteil vom 29.10.1997 I R 52/97 =  DB 1998, S. 706, ....).
BFH, Urteil vom 24.04.2002, I R 18/01, DB 2002, 1973
Verdeckte Gewinnausschüttung
Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
BFH, Urteil vom 24.04.2002, I R 43/01, DB 2002, 2248
Verdeckte Gewinnausschüttung
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind.
Verpflichten sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt für die Gesellschaft tätig zu sein, so dürfen im Rahmen der Totalgewinnprognose für die Tätigkeit der Gesellschafter keine fiktiven Entgelte angesetzt werden.
Der Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet, gilt nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17.02.1993 I R 3/92, BStBl. II 1993 S. 457 = DB 1993 S. 1118).
BFH, Urteil vom 15.05.2002, I R 92/00, DB 2002, 2082