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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wo Rauch ist, da ist auch Feuer.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Umwandlungssteuerrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Einbringungswert bei aufnehmender Kapitalgesellschaft | Bindung des Einbringenden
1. Bei Enbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grds. dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft füpr die einbegrachten Anteile angesetzt hat (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 - I R 111/05, DB 2008, 672).
2. Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.03.1998, BStBl.I 1998, 268).
3. Wird im Rahmen einer von § 17 EStG 2002 erfassten Veräußerung ein Verlust erzielt, so ist dieser Verlust gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nur zur Hälfte abziehbar.
BFH, Urteil vom 20.04.2011 - I R 97/10, DB 2011, 1839
nicht verhältniswahrende Verschmelzung auf Anteilseignerseite
Eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung, zu deren Durchführung das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird, kann - anteilig - zu einer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gewährter Geschäftsanteile führen, wenn die steuerpflichtige natürliche Person sowohl am Übernehmenden wie auch an der Anteilseignerin der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgeblich beteiligt ist.
BFH, Urteil vom 09.11.2010 - IX R 24/09, DB 2011, 209

Aus den Urteilsgründen: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wobei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft der Veräußerung von Anteilen gleichsteht. Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG neben Anteilen an einer GmbH auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Anwartschaften sind auch Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können. Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.S. dieser Vorschrift sind auch abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil".
Verlustvortrag | Verschmelzung | Fortführung in vergleichbarem Umfang
1. Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung " in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt" wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen.
2. Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag.
BFH, Urteil vom 25.08.2009 - IX R 95/08, DB 2009, 2356

Aus den Urteilsgründen: Nach § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. tritt im Fall einer Verschmelzung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (Satz 1). Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag i.S. des § 10d EStG, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der den Verlust verursacht habende Betrieb oder Betriebsteil über den Verschmelzungsstichtag hinaus in den folgenden fünf Jahren in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird (Satz 2).
Formwechsel einer GmbH in eine KG
Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i.V. mit § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i.S. von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.
BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 61/07, DB 2010, 1504
Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung
Eine Sacheinlage gemäß §20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
BFH, Urteil vom 07.04.2010, I R 55/08, DB 2010, 1918
Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen
1. Die Übertragung eines Teilbetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt nur vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält.
2. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ist auch auf Abspaltungen anwendbar, bei denen keine Teilbetriebe übertragen werden (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.03.1998).
3. Die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG gilt nicht für die Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft.
BFH, Urteil vom 07.04.2010, I R 96/08, DB 2010, 1567
Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage
1. Ein Recht an einem Namen oder einem Zeichen kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).
2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden KSt-Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
BFH, Urteil vom 16.12.2009, I R 97/08, DB 2010, 878
Kein Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung" einer Holdinggesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft
1. Wurde im Jahr 1998 eine Holdinggesellschaft auf ihre bisherige einzige Tochtergesellschaft verschmolzen, so ist ein bei ihr bestehender verbleibender Verlustabzug nicht auf die Tochtergesellschaft übergegangen.
2. Die Feststellung eines im Rahmen einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlusts muss inhaltlich an die Verlustfeststellung für die übertragende Gesellschaft anknüpfen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.03.1998, BStBl. I 1998, 268).
BFH, Urteil vom 28.10.2009, I R 4/09, DB 2010, 596
Zuordnung von Anschaffungskosten. Aufgeld bei einer Kapitalerhöhung
1. Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung.
2. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist i.H. des "Überpreises" keine verdeckte Einlage.
BFH, Urteil vom 27.05.2009, I R 53/08, DB 2010, 30


Übergang stiller Reserven einbringungsgeborener Anteile in neue Anteile
Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen.
BFH, Urteil vom 28.11.2007, I R 34/07, DB 2008, 1078
Beitritt einer GmbH in eine Personengesellschaft
Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden) Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des " 24 UmwStG eröffnet.
BFH, Urteil vom 20.09.2007, IV R 70/05, DB 2008, 35
Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns
1. § 14 UmwStG 1995 fingiert im Fall des Formwechsels einen Vermögensübergang. Daher trat die in § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 angeordnete Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung des Betriebs einer Personengesellschaft oder eines Anteils an einer solchen Gesellschaft bereits vor Änderung der Vorschrift durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch dann ein, wenn der Veräußerung eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vorangegangen war (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Maßgeblich ist der erzielte Veräußerungsgewinn und nicht der Gewinn, der zum Umwandlungsstichtag zu erzielen gewesen wäre (Bestätigung der Rechtssprechung).
BFH, Urteil vom 26.06.2007, IV R 58/06, DB 2007, 1905