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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht -
hier Umsatzsteuerrecht bei der Verwertung von Sicherungsgut
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Sicherungsübereignung eines Warenlagers | Verwertung | Dreifachumsatz
1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenständezu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
§ 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig,
ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber
es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.
2. Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut an einen Dritten, liegt ein Dreifachumsatz (Veräußerung für Rechnung
des Sicherungsnehmers) erst vor, wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon abweichenden
Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 23.07.2009 - V R 27/07, DB 2009, 23568
Steuerrechtliche Grundlagen:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 unterliegen die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, der USt. Nach § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder
in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Nach § 3 Abs. 3 UStG liegt beim Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB)
zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor; bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär als
Abnehmer. Nach der Rechtsprechung des Senats führt der Sicherungsgeber mit der Übereignung beweglicher Gegenstände
zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB)
noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der
Übereignungsvorgang erst, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut mit dem Ziel seiner Befriedigung im eigenen Namen
an Dritte veräußert (sog. Doppelumsatz). Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt.
Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers
an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor. |
Sicherungsübereignung und Umsatzsteuer
Verkauf der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an
einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die ihm vom
Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen.
Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Komittent)
und dem Sicherungsgeber (Komissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der
Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig
erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor (Fortführung des BFH-Urteils vom 6.10.2005, V R 20/04).
BFH, Urteil vom 30.03.2006, V R 9/03 |
Sicherungsübereignung und Umsatzsteuer
1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter
Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang
erst mit der Verwertung des Sicherungsguts. gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut
dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und
für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.
2. Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr 1
UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem
Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer,
Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor.
BFH, Urteil vom 06.10.2005 - V R 20/04 - DB 2006, 140 |
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