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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Auf seinem Misthaufen ist der Hahn König.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Umsatzsteuerrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung
1. Eine finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2. Nr. 2 Satz 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapitalgesellschaft also auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft oder Peronengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. (Änderung der Rechtssprechung im BFH-Urteil vom 20.01.1999 - XI R 67/97).
2. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
BFH, Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, DB 2011, 745
Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft
Im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" vorzunehmende Beurteilung kann eine Organschaft auch dann unselbständig sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass die Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Eingliederungsmerkmale besteht.
BFH, Urteil vom 06.05.2010 - V R 24/09, DB 2011, 219

Steuerrechtliche Grundlagen: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmens eingegliedert ist (Organschaft). Danach können Unternehmen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden.


Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
1. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen.
2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vor.
3. Die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Grundstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft durchzuführen sind.
BFH, Urteil vom 29.10.2008 - XI R 74/07, DB 2009, 37
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
1. Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.
2. Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu.
3. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführung des Organsträgers und der Organgesellschaft voraus.
BFH, Urteil vom 03.04.2008 - V R 76/05, DB 2008, 1544