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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht -
hier Umsatzsteuerrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung
1. Eine finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2. Nr. 2 Satz 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapitalgesellschaft also auch
bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft oder
Peronengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH
in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH
beteiligt ist. (Änderung der Rechtssprechung im BFH-Urteil vom 20.01.1999 - XI R 67/97).
2. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
BFH, Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, DB 2011, 745
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Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft
Im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" vorzunehmende Beurteilung kann eine
Organschaft auch dann unselbständig sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt ist. Nicht ausreichend
ist jedoch, dass die Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Eingliederungsmerkmale besteht.
BFH, Urteil vom 06.05.2010 - V R 24/09, DB 2011, 219
Steuerrechtliche Grundlagen:
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen
Unternehmens eingegliedert ist (Organschaft). Danach können Unternehmen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige
finanzielle, wirtschaftliche organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. |
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
1. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen
Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine Organschaft
schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen.
2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den
Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vor.
3. Die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks kann auch dann zu einer
einheitlichen Leistung führen, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger
das Grundstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft
durchzuführen sind.
BFH, Urteil vom 29.10.2008 - XI R 74/07, DB 2009, 37 |
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
1. Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen
Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche
Eingliederung geschlossen werden.
2. Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine
Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu.
3. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle
Verflechtung der Geschäftsführung des Organsträgers und der Organgesellschaft
voraus.
BFH, Urteil vom 03.04.2008 - V R 76/05, DB 2008, 1544 |
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