|
Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht
- hier Stille Beteiligung an Unternehmen
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
typisch stille Gesellschaft zwischen Angehörigen
Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei
ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die
(angemessene) Einlagerendite in einem angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
BFH Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, DB 2009, 1099 |
Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus einer Personengesellschaft unter Beibehaltung einer mittelbaren Beteiligung
1. Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag
verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende
stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch
stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.09.2000, IV R 69/99, DB 2000, 2506).
2. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem
Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor
mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.
BFH Urteil vom 22.01.2009, IV R 90/05, DB 2009, 882 |
Gemeinsame Zweckverfolgung, Scheinerträge aus einem Schneeballsystem
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer
Erfolgsbeteiligung von 30% Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an
Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann
eine solche Vereinbarung eine typisch stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1
Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft kommt es darauf an, was die
Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der - unter Heranziehung
aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille auf die Merkmale einer stillen
Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. "Schneeballsystemen" können zu
Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen,
wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung
der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der
Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem
etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers imstande gewesen wäre, seine
sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis
zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den
tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der
Rechtsprechung).
BFH Urteil vom 28.10.2008, VIII R 36/04, DB 2008, 2737 |
Abgrenzung zwischen Einkünften aus der Beteiligung als stiller
Gesellschafter und aus der Veräußerung von Genussrechten
1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können - vor allem in
Grenzfällen - von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle
Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich
gewollt haben und ob der - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde -
Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist.
Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der
Gesellschaft nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden.
2. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch
Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen
Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks
nicht aus. Nämliches gilt für die Kapitaleinzahlung des Anlegers und die
anschließende Verwendung des gezeichneten Kapital. Ein gemeinsamer Zweck
verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles "Mehr" als
die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung.
3. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber zwar schuldrechtliche
Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte
vermittelt werden, ihm Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise
nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur
vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte
eingeräumt werden.
4. Einnahmen aus Genussrechten, mit denen sowohl eine Beteiligung am Gewinn als
auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verbunden ist, fallen unter § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG.
BFH Urteil vom 08.04.2008, VIII R 3/05, DB 2008, 1948 |
Gewerbesteuer
Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für
Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren
gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypisch
stiller Gesellschafter beteiligt ist.
BFH Urteil vom 30.08.2007, IV R 47/05, DB 2008, 103 |
Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters zum Ausgleich eines
negativen Kapitalkontos
Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich
seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch
ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind
geeignet, die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu
qualifizieren (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 20.09.2007 - IV R 10/07, DB 2008, 99 |
Atypisch stille Beteiligung eines Arbeitnehmers
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der
sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören -
unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen - zu den Vergütungen, die
er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen
hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 30.08.2007 - IV R 14/06, DB 2007, 2401 |
Rückgewähr der Einlage nach Anschaffung einer typisch stillen Beteiligung nicht steuerpflichtig
In der Kündigung einer typisch stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens
liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
BFH Urteil vom 18.10.2006, IX R 7/04, DB 2006, 2723
|
Verwendung
einer stillen Beteiligung für private Zwecke Die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters sind
Betriebsausgaben des Geschäftsinhabers, wenn die durch den Vertrag über die stille
Beteiligung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Gewinnanteilen gemäß § 4 Abs. 4
EStG durch den Betrieb veranlasst ist. Davon ist auszugehen, soweit die Vermögenseinlage
des stillen Gesellschafters für betriebliche Zwecke verwendet wird. Denn der
Betriebsausgabenabzug beim Geschäftsinhaber wegen stiller Beteiligung setzt deren
betriebliche Verwendung voraus (BFH, Urteil vom 06.03.2003 - XI R 24/02 - DB 2003, 1480). |
|
|