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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Rückstellungen


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i.H. der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden (Anschluss von BFH-Urteil vom 19.08.2022, DB 2001, 2463).
2. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind.
3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzulegen.
BFH, Urteil vom 18.01.2011, X R 14/09, DB 2011, 794


Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für Pensionszusagen
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem 31.12.1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 13.06.2006, DB 2006, 1654).
2. Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
BFH, Urteil vom 13.02.2008, I R 44/07, DB 2008, 1352
Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente
1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.
2. Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der dreijährigen Auflösungsfrist i.S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der erstmaligen Rechtsverletzung.
BFH, Urteil vom 09.02.2006, IV R 33/05, DB 2006, 1085