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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Das ist wie zwischen Skylla und Charybdis
Spruch





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Mantelkauf


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
1. Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen.
2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt.
BFH, Urteil vom 05.06.2007 - I R 106/05 - DB 2007, 2294
Mantelkauf - Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die Gegebenheiten des Einzelfalls (Anschluss an DB 2004, 2346, DB 2005, 644, Abweichung vom BMF-Schreiben DB 1999, Beilage 8, Rn. 12 und 33).
BFH, Urteil vom 14.03.2006 - I R 8/05 - DB 2006, 1349
Mantelkauf - Zuführung neuen Betriebsvermögens
1. Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8.08.2001 I R 29/00, BStBl. II 2002 S. 392 = DB 2001 S. 2380)
2. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszweck umgestellt und die neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat und mehr als acht Jahre später die Gesellschaftsanteile veräußert werden.
BFH, Urteil vom 26.05.2004 - I R 112/03 - DB 2004, 2346
Mantelkauf - Zuführung neuen Betriebsvermögens
1. Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.8.1997 I R 89/96, BStBl. II 1997 S. 829 = DB 1997 S. 2411).
2. Um neues Betriebsvermögen in diesem Sinn handelt es sich nicht nur dann, wenn das neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivvermögen ist, sondern auch dann, wenn die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens übersteigen.
3. Die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite kann der Zuführung neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbar sein.
BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, DB 2001, 2380
Mantelkauf - Zuführung neuen Betriebsvermögens
1. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG regelt den Fortbestand der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft nicht abschließend.
2. Stellt einer Kapitalgesellschaft ihre bisher ausgeübte Tätigkeit (Betreiben von Fitneßstudios) ein und nimmt sie zeitlich später eine neue Tätigkeit (gastronomische Beratung) auf, so ist von der Wiederaufnahme eines (neuen) Geschäftsbetriebs i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG auszugehen.
3. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG gebieten es, unter dem Betriebsvermögen i.S. der Vorschrift nur das Aktivvermögen zu verstehen. Entsprechend ist die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft solange zu bejahen, als für die von der Kapitalgesellschaft wiederaufgenommene Tätigkeit überwiegend Aktivvermögen verwendet wird, das schon vor der Einstellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs vorhanden war.
4. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist anzuwenden, wenn vor der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs einer Kapitalgesellschaft zwar nicht mehr als 75 v.H. aller Geschäftsanteile übertragen werden, jedoch ein Anteilserwerber eine Rechtsposition erhält, die mit der eines Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar ist, der mehr als 75 v.H. der Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft hält.
BFH, Urteil vom 13.08.1997, I R 89/96, DB 1997, 2411