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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht -
hier Land- und Forstwirtschaft
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor dessen Fertigstellung von
der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht
werden.
BFH, Urteil vom 12.06.2008, V R 22/06, DB 2009, 99 |
Umsatzsteuer: Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte
§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für
LuF geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch
wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden.
BFH, Urteil vom 16.04.2008, XI R 73/07, DB 2008, 1609 |
Abgrenzung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges
Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung
begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist.
Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier:
Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung
vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den
Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den
Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges
noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem
Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
BFH, Urteil vom 24.01.2008, IV R 45/05, DB 2008, 1294 |
Haltung fremder Tiere
1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören i.d.R. zu den bei der
Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch
den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines
Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine
einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen
und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG.
2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des
Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem
Grundbetrag hinzuzurechnen sein.
3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein,
wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der
Futtergrundlage - z.B. durch Weidenutzung - beschränken.
BFH, Urteil vom 29.11.2007, IV R 49/05, DB 2008, 1186 |
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