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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

An der Leine fängt der Hund keinen Hasen.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Land- und Forstwirtschaft

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.
BFH, Urteil vom 12.06.2008, V R 22/06, DB 2009, 99
Umsatzsteuer: Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte
§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für LuF geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden.
BFH, Urteil vom 16.04.2008, XI R 73/07, DB 2008, 1609


Abgrenzung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
BFH, Urteil vom 24.01.2008, IV R 45/05, DB 2008, 1294
Haltung fremder Tiere
1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören i.d.R. zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG.
2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.
3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage - z.B. durch Weidenutzung - beschränken.
BFH, Urteil vom 29.11.2007, IV R 49/05, DB 2008, 1186