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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht -
hier Kommanditgesellschaften
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Begünstigung bei Schenkung eines KG-Anteils unter Nießbrauchvorbehalt
1. Der schenkungsweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den
erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb
Mitunternehmerinitiative zukäme, weil er bereits Kommanditist der KG war, - d.h., wenn sich seine bisherige
Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken
sollte.
BFH, Urteil vom 23.22.2010, II R 42/08, DB 2010, 932
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Schenkung eines KG-Anteils unter lebenslänglichem Nießbrauchsvorbehalt
Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu und
behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor, fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG
erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder
wahrnehmen und die Kinder den Eltern "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen.
BFH, Urteil vom 10.12.2008, II R 34/07, DB 2009, 380
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Abgrenzung eines Darlehenskontos von einem Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1
EStG
Bei einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im
Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem
Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um
ein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG handeln, wenn es
gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder
auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das
Konto im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des
Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen
ist.
BFH, Urteil vom 15.05.2008, IV R 46/05, DB 2008, 1834
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Agio eines Kommanditisten neben Pflichteinlage
Eine die Haftungssumme übersteigende Pflichteinlage - also auch ein Agio, das
vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung
des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll - steht als "Polster" für
haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste
verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach §
15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine
Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftungssumme und
überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach
§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine
Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.
BFH, Urteil vom 06.03.2008, IV R 35/07, DB 2008, 846
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Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im
Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht
werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren
Folge, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG - Verluste
späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als
ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (Bestätigung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 26.06.2007, IV R 28/06, DB 2007, 2008
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Mitunternehmerstellung einer Komplementär-GmbH, die weder am Gewinn und
Verlust noch am Vermögen der KG beteiligt ist
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung
des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und
Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist
festzuhalten.
2. Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des
Gesellschafters einer GbR.
BFH, Urteil vom 25.04.2006 - VIII R 74/03 |
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